Ab 2009 gilt ein neues Besteuerungsverfahren für Kapitalerträge. Dieses hat Auswirkung auf die erzielten Kapitalerträge durch Wertpapiere, aber auch auf die erzielten Zinsen eines jeden Sparbuchs, Fest- oder Termingeldes. Im Folgenden werden die Änderungen für die klassischen verzinslichen Sparformen, wie Sparbücher, Ansparpläne, Fest-, Tages- oder Termingelder, beschrieben.
Die Abgeltungsteuer ersetzt die Kapitalertragssteuer
Bisher wurden Zinserträge mit der Kapitalertragssteuer oder auch Zinsabschlagsteuer besteuert. Diese wurde, bei Überschreitung des Sparerfreibetrages, direkt von den Zinsen abzogen, konnte aber bei der persönlichen Einkommenssteuererklärung wieder als bereits gezahlte Steuer angerechnet werden. Die Höhe der Kapitalertragssteuer lag bei 30 Prozent auf die erhaltenen Zinsen plus 5,5 Prozent anteiligem Solidaritätszuschlag. Dies wären, bei Annahme eines ausgeschöpftem Sparerfreibetrages, bei 500 Euro Zinsen, 30 Prozent von 500 Euro, also 150 Euro plus 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag auf die 150 Euro. Also insgesamt 158,25. Diese gezahlten 158,25 Euro hatten aber den Effekt, dass sie sich für den Steuerzahler in der Steuererklärung als bereits geleistete Zahlungen positiv auswirkten. Dafür musste der Steuerzahler bisher aber auch die erhaltenen Zinsen als „Einkünfte aus Kapitalerträgen“ in der Steuererklärung ansetzen, die sich wiederum negativ auswirkten.
Höhe und Berechnung der Abgeltungsteuer
Die Abgeltungsteuer ab dem 01. Januar 2009 hingegen funktioniert nach dem Quellenabzugsverfahren und wird direkt bei Zinsausschüttung von der Bank an das Finanzamt überwiesen. Die Höhe der Abgeltungsteuer beträgt 25 Prozent plus anteiliger Solidaritätszuschlag. Dafür fällt aber die Möglichkeit des Ansetzens in der Einkommenssteuererklärung weg. Das heißt, bekommt ein Sparer bei ausgeschöpftem Sparerfreibetrag 500 Euro Zinsen gehen davon 125 Euro direkt an das Finanzamt. Auch auf diesen Betrag wird noch einmal der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent berechnet, also weitere 6,88 Euro. Heißt also 131,88 Euro der Zinsen gehen direkt an das Finanzamt. Bleibt ein Rest von 368,12, der als Zinsen gut geschrieben wird.
Im Unterschied zur Kapitalertragssteuer gibt es bei der Abgeltungsteuer nicht die Möglichkeit, die gezahlten Steuern in der Einkommenssteuererklärung anzusetzen. Dafür sind auf der anderen Seite die Kapitalerträge nicht mehr als zusätzliche Einnahmen in der Steuererklärung anzugeben. Das heißt grob gesagt, wer mit seinem persönlichen Steuersatz bei über 25 Prozent liegt, der ist mit der Abgeltungsteuer besser gestellt, wer darunter liegt der war mit der alten Regelung besser bedient.
Der Steuerfreibetrag bleibt bei der Abgeltungsteuer erhalten
Der Steuerfreibetrag oder auch Freistellungsauftrag bleibt bei der Abgeltungsteuer bestehen und zwar mit 801 Euro für Alleinstehende und 1.602 Euro für Verheiratete. Das heißt, bis zu diesem Betrag sind die Kapitalerträge generell steuerfrei. Erst wer mit seinen Kapitalerträgen über diese Freibeträge kommt, sollte sich mit der Abgeltungsteuer beschäftigen. Dann aber auch nur für den Betrag, der über dem Freibetrag liegt. Wer beispielsweise als Alleinstehender 900 Euro Zinsen erzielt, der zahlt auf 99 Euro 25 Prozent Abgeltungsteuer plus Solidaritätszuschlag. Er wäre also mit 26,11 Euro dabei, die sofort bei Zahlung einbehalten werden.
