
- Was können Arbeitnehmer tun? - Thorben Wengert / pixelio.de
Erhielt ein Arbeitnehmer eine form- und sachgerechte Abmahnung seitens seines Arbeitgebers wegen vertragswidrigen Verhaltens, ist eine fristlose Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen im Wiederholungsfall desselben Verstoßes meist wirksam und rechtens.
Bei begründeten Abmahnungen
Der Arbeitnehmer sollte das vertragswidrige Verhalten sofort einstellen. Nur bei zu geringer Arbeitsleistung sollte der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer eine Besserungspflicht einräumen. Der Arbeitnehmer sollte wissen, dass im Wiederholungsfall bei guter Beweislage eine fristlose Kündigung schon nach einer Abmahnung rechtens sein kann.
Sicherung der Beweise
Fühlt sich ein Arbeitnehmer zu Unrecht beschuldigt, kann er versuchen, Beweise für die Unhaltbarkeit der Anschuldigungen zu sammeln. Er könnte beispielsweise Zeugenaussagen von Kollegen aufnehmen oder sich ihrer Aussage vergewissern, sollte es zu einem Prozess beim Arbeitsgericht kommen.
Die Abmahnung auf Form- und Sachfehler überprüfen
Ist eine Abmahnung der Form oder der Sache nach fehlerhaft, könnte sie vor Gericht nicht anerkannt werden. Eine formgerechte Abmahnung muss die Vertragsverletzung möglichst konkret beschreiben (Datum, Uhrzeit, Ort, Vorfall, Zeugen). Sie muss als Vertragsverletzung ausgewiesen sein. Der Arbeitnehmer muss aufgefordert werden, sein Verhalten zu ändern, und es müssen arbeitsrechtliche Konsequenzen im Wiederholungsfall konkret genannt sein. Wenn es um zu geringe Leistungen geht, muss dem Arbeitnehmer eine Besserungsfrist eingeräumt werden. Abstrakte Beschreibungen machen eine Abmahnung anfechtbar. Die Kündigung muss aus demselben Grund erfolgen wie die Abmahnung. Allerdings wurde von den Arbeitsgerichten Gleichartigkeit anerkannt, wenn die Ursache für zwei verschiedene Vertragsverletzungen dieselben war, etwa Alkohol, oder wenn sie ähnlich waren, wie etwa Fehlen und Zu-spät-Kommen oder Zu-früh-Gehen und Erledigung von Privatangelegenheiten am Arbeitsplatz.
Sind in einer Abmahnung mehrere Gründe benannt, müssen alle zutreffend sein – ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, ist die Abmahnung ungültig. Der Abgemahnte sollte Kenntnis von der Abmahnung erhalten, sodass viele Arbeitgeber sich die Kenntnisnahme schriftlich bestätigen lassen. Ging die Sache vor Gericht und die Kündigung scheiterte allein wegen formaler Fehler, während der Vorwurf von der Sache her richtig war, ist eine nachfolgende Kündigung im Wiederholungsfall ohne erneute Abmahnung nicht unbedingt unwirksam. Basiert die Vertragsverletzung auf einer Erkrankung, etwa auf einer Alkohol- oder Drogensucht, ist das Verhalten einer Mitarbeiters eigentlich nicht steuerbar, sodass nicht eine verhaltensbedingte, sondern eine personenbedingte Kündigung gerechtfertigt wäre.
Verweigerung der Unterschrift
Sollte der Arbeitgeber nicht nur eine Bestätigung über die Kenntnisnahme der Abmahnung von einem Arbeitnehmer fordern, sondern auch ein Schuldanerkenntnis, kann der Arbeitnehmer die Unterschrift verweigern.
Überhaupt nichts unternehmen
Bei einer klar ersichtlichen, unberechtigten Abmahnung würde der Arbeitgeber mit seiner Kündigung vor Gericht wohl schwer durchkommen, sodass absolute Untätigkeit in einem solchen Fall tatsächlich von einigen Anwälten nicht als falsche Reaktion eingeschätzt wird.
Herausnahme aus der Personalakte fordern
Ist die Abmahnung ohne Anhörung in die Personalakte gewandert, kann der Arbeitnehmer die Herausnahme fordern. Ist sie nach einer Anhörung dort gelandet, kann der Arbeitnehmer die Entfernung ebenfalls verlangen und bei Weigerung des Arbeitgebers die Herausnahme vor Gericht erwirken. Will der Arbeitgeber diese unbedingt dort belassen, ist er vor Gericht in der Beweispflicht und muss nachweisen, dass sie formal korrekt und sachlich berechtigt war.
Für eine entsprechende Klage kann sich der Arbeitnehmer viel Zeit lassen, da es für diese Art von Klage keine Fristen gibt. Allerdings muss gut überlegt werden, ob sich der Aufwand lohnt. Denn der Arbeitgeber wird die herausgenommene Abmahnung unter Umständen nicht vernichten und sie gegebenenfalls an einem anderen Ort aufbewahren – wirksam bleibt die Abmahnung in jedem Fall, weil Abmahnungen auch mündlich erfolgen dürfen. Und Arbeitsgerichtsprozesse bleiben den Arbeitgebern lange Zeit im Gedächtnis.
Verfassung einer Gegendarstellung
Der Arbeitnehmer könnte einen Gegendarstellung verfassen und diese in die Personalakte aufnehmen lassen. Allerdings gilt es hier abzuwägen: Hat der Arbeitgeber die Abmahnung in die Personalakte gar nicht hineingenommen (weil er es eigentlich auch nur nach einer Anhörung tun dürfte) oder dem Wunsch des Arbeitnehmers wurde entsprochen und die Abmahnung aus der Personalakte entfernt, ist das Vorhandensein einer Gegendarstellung in einer solchen Akte nicht unbedingt im Interesse des Arbeitnehmers. Vergeht viel Zeit, der Vorgesetzte oder der Personalverantwortliche quittieren ihren Dienst, würden die Nachfolger auf diesem Weg von dem Vorfall Kenntnis nehmen. Wenn letztere dann auch noch in der Pflicht sind, ein Arbeitszeugnis auszustellen, könnte dieses nicht zum Gunsten des Arbeitnehmers ausfallen.
Betriebsrat einschalten
Wenn ein Betriebsrat existiert, kann dieser als Vermittler tätig werden, wenn der Arbeitnehmer dies wünscht.
Konsequenzen für den Arbeitnehmer
Wird ein Arbeitnehmer aus verhaltensbedingten Gründen gekündigt, hat er zu einer Arbeitslosigkeit beigetragen. In diesem Fall verhängt die Arbeitsagentur in der Regel eine Sperrzeit bei Arbeitslosengeld I von 12 Wochen.
Abmahnungen seitens der Arbeitnehmer
Vernachlässigt ein Arbeitgeber seine vertraglichen Pflichten und der Arbeitnehmer möchte selbst kündigen, wäre es ihm anzuraten, den Arbeitgeber zunächst abzumahnen, um bei einer Kündigung die Sperre beim Bezug vom Arbeitslosengeld zu vermeiden.
Weitere Informationen: Abmahnungen im Arbeitsrecht
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