
- Alkohol im Straßenverkehr - lieber nicht! - piu700 / pixelio.de
Was passiert, wenn man als Fahrer eines Kraftfahrzeuges mit Alkohol von der Polizei erwischt wird? Ist der Führerschein dann weg? Wie lange ist man auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen? Was kostet das alles ? Fragen über Fragen, mit denen im Wirrwarr der Bestimmungen schwer umzugehen ist. Im Volksmund herrscht jedenfalls der Glaube, dass erst ab 0,5 Promille der Führerschein weg ist. Doch so einfach ist es nicht.
Ordnungswidrigkeit contra Straftat
Das deutsche Recht kennt zwei wichtige Vorschriften, die den Alkohol im Straßenverkehr betreffen. Zum einen bestimmt § 24a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), dass ordnungswidrig handelt, wer entweder mit mindestens 0,25 mg/ l Alkohol in der Atemluft oder einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,5 Promille im Blut erwischt wird. Als Rechtsfolge erwartet den Ersttäter grundsätzlich eine Geldbuße von 500 €, 4 Punkte in Flensburg sowie ein Fahrverbot von 1 Monat. Die Strafe wird entsprechend erhöht, wenn der Fahrer schon einmal wegen Alkohol im Straßenverkehr bestraft wurde.
Relative Fahruntüchtigkeit
§ 316 des Strafgesetzbuches (StGB) - Trunkenheit im Verkehr - qualifiziert die Teilnahme im Straßenverkehr mit Alkohol (oder anderer berauschender Mittel) zu einer Straftat, wenn der Fahrer infolge des Genusses nicht mehr in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher zu führen. Und hier haben die Gerichte unterschieden: ist der Fahrer mit mindestens 0,3 Promille gefahren und zeigt Ausfallerscheinungen (Fahren in Schlangenlinien, Unfallverursachung etc., eben Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung) ist der Tatbestand bereits erfüllt und eine Strafbarkeit liegt vor. Man spricht von sogenannter relativer Fahruntüchtigkeit.
Absolute Fahruntüchtigkeit
Wird beim Fahrer eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von mindestens 1,1 Promille festgestellt, ist der Tatbestand des § 316 StGB ebenfalls erfüllt. Die Gerichte sprechen dann von der absoluten Fahruntüchtigkeit des Fahrers.
Die Rechtsfolgen
Was erwartet den Fahrer, wenn er sich gemäß § 316 StGB strafbar gemacht hat ? Hier muss er sich bewusst sein, nicht nur eine von der Verwaltungsbehörde verfolgte Verkehrsübertretung, also Ordnungswidrigkeit, sondern ein Vergehen des StGB begangen zu haben. Die Strafen und Folgen sind unangenehmer, da nicht nur wesentlich höhere Geld-, sondern auch Gefängnisstrafen drohen können.
Geldstrafe oder Freiheitsstrafe
Ein Ersttäter wird sicherlich nicht gleich im Gefängnis landen. Die Geldstrafe kann aber im Vergleich zur Ordnungswidrigkeit höher ausfallen, da der Täter zu einer bestimmten Anzahl von sogenannten Tagessätzen verurteilt wird. Die Höhe der Tagessätze bestimmt sich in der Regel nach dem monatlichen Nettoeinkommen. Also: verdient der Fahrer monatlich 2.000 € netto ist ein Tagessatz ca. 66 €. Die Anzahl der Tagessätze hängt vom Einzelfall ab. Der Richter muss in seiner Strafzumessung Tatsachen für und gegen den Angeklagten berücksichtigen. 20 - 30 Tagessätze sind bei einem Ersttäter aber durchaus im Bereich des Möglichen. Kann die Geldstrafe nicht bezahlt werden oder im Wiederholungsfall droht sogar Gefängnis!
Und der Führerschein?
Auch hier differenzieren die Juristen. Ein Führerschein ist nämlich nicht gleichzusetzen mit der Fahrerlaubnis. Während diese die behördliche Erlaubnis darstellt, mit einem Fahrzeug am Straßenverkehr teilzunehmen, ist ersteres lediglich ein behördliches Dokument, welches die Fahrerlaubnis nachweist. Der Täter einer Ordnungswidrigkeit wird mit einem Fahrverbot belegt und erhält seinen Führerschein automatisch wieder zurück. Die verwaltungsrechtliche Fahrerlaubnis ruht nur.
Die Sperrfrist
Bei der Verwirklichung des § 316 StGB hingegen kann der Richter die Fahrerlaubnis entziehen und eine sogenannte Sperrfrist aussprechen! Nach Ablauf der Sperrfrist, die im allgemeinen viele Monate dauert, ist der Täter gezwungen, die Fahrerlaubnis bei der Straßenverkehrsbehörde neu zu beantragen. Und diese wird grundsätzlich erst erteilt, wenn bei einer BAK ab 1,6 Promille oder mehrfachen Auffälligkeiten eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) dem Fahrer eine dauerhafte Alkoholabstinenz bescheinigt.
Hinweis: Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und kann keine rechtliche Beurteilung im Einzelfall ersetzen.
Quelle:http://www.gesetze-im-internet.de
