
- Altersdiskriminierende Stellenanzeige - Paul-Georg Meister
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist seit etwa drei Jahren in Kraft. Zahlreiche bedeutsame Urteile sind bereits ergangen. Am 18. August 2009 ist ein weiteres Urteil des Bundesarbeitsgerichts hinzugekommen, das sich mit der Altersdiskriminierung in innerbetrieblichen Stellenausschreibungen beschäftigt.
Verbot der Altersdiskriminierung
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vom 14. August 2006 hat das Ziel, Benachteiligungen wegen bestimmter, in der Person der Beschäftigten liegender Merkmale zu verhindern oder zu beseitigen. Den Arbeitgeber treffen durch das AGG insbesondere Organisationspflichten. Diese Organisationspflichten betreffen ausdrücklich auch die Pflicht zur diskriminierungsfreien Ausschreibung einer Stellenausschreibung.
Arbeitgeber dürfen danach zum Beispiel einen Arbeitsplatz weder öffentlich noch betriebsintern - von einigen Ausnahmen einmal abgesehen - nur für Männer oder nur für Frauen ausschreiben. Auch gegen ein anderes Diskriminierungsmerkmal, etwa die Altersdiskriminierung, darf gemäß AGG bei einer Stellenausschreibung nicht verstoßen werden.
Altersdiskriminierung in Stellenausschreibungen
Gemäß § 93 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber verlangen, dass offene Arbeitsplätze zunächst innerhalb des Betriebes ausgeschrieben werden.
Unterbleibt eine nach § 93 BetrVG erforderliche Ausschreibung im Betrieb, kann der Betriebsrat seine Zustimmung zu einer konkreten Einstellung allein schon aus diesem Grund verweigern (§ 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG). Demnach sind bei einer Stellenausschreibung sowohl die Rechte des Betriebsrates zu wahren, als auch diskriminierende Formulierungen zu vermeiden.
Darüber hinaus hat der Betriebsrat das Recht, bei einem Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gegen den Arbeitgeber gerichtlich vorzugehen (§ 17 Abs. 2 AGG).
Fall zur altersdiskriminierenden Stellenausschreibung
In dem angesprochenen Fall ging es um eine interne Stellenausschreibung, in welcher der Arbeitgeber eine Angabe des gewünschten Berufs und der Berufstätigkeitsjahre - namentlich des ersten Berufsjahres - aufgenommen hatte. Der Betriebsrat beantragte, in den internen Stellenausschreibungen auf die Angabe des ersten Berufsjahres zu verzichten. Der Arbeitgeber kam diesem Antrag nicht nach und berief sich auf das ihm vorgegebene Personalbudget, das es nach seiner Auffassung rechtfertigte, eine Angabe der Berufstätigkeitsjahre in der internen Stellenausschreibung aufzunehmen.
Entscheidung zur altersdiskriminierenden Stellenausschreibung
Wie die Vorinstanz hat auch das BAG im Fall zur altersdiskriminierenden Stellenausschreibung entschieden, dem Antrag des Betriebsrats stattzugeben.
In seiner Entscheidung hat das BAG klargestellt, dass grundsätzlich zwar eine Begrenzung in Stellenausschreibungen gerechtfertigt sein kann. Dies ist aber nur der Fall, wenn der Arbeitgeber mit ihr ein rechtmäßiges Ziel verfolgt und dies zur Erreichung dieses Ziels erforderlich sei. Die vom Arbeitgeber angeführten Gründe für eine altersdiskriminierende Stellenausschreibung, nämlich sein vorgegebenes Personalbudget, hat das BAG jedoch zur Rechtfertigung als ungeeignet angesehen, weshalb die Stellenausschreibung wegen Altersdiskriminierung gegen das AGG verstößt.
Der Arbeitgeber habe deshalb gegen seine Pflicht zur diskriminierungsfreien Stellenausschreibung nach § 11 AGG verstoßen.
Konsequenzen bei altersdiskriminierenden Stellenausschreibungen
Arbeitgeber müssen im Rahmen von innerbetrieblichen Stellenausschreibungen darauf achten, dass diese keine Benachteiligungen wegen eines Diskriminierungstatbestandes - wie etwa bei altersdiskriminierenden Stellenausschreibungen - enthalten.
Eine innerbetriebliche Stellenausschreibung, die speziell auf Arbeitnehmer im ersten Berufsjahr abzielt, kann daher nach § 3 Abs. 2 AGG eine altersdiskriminierende Stellenausschreibung darstellen.
Von einer altersdiskriminierenden Stellenanzeige kann man im vorliegenden Fall ausgehen, weil Arbeitnehmer mit mehreren Berufsjahren typischerweise gegenüber Arbeitnehmern im ersten Berufsjahr ein höheres Lebensalter aufweisen. Eine solche altersdiskriminierende Beschränkung kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitgeber mit ihr ein rechtmäßiges Ziel verfolgt und dies zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich ist.
Sofern der Arbeitgeber keine Rechtfertigungsgründe für eine altersdiskriminierende innerbetriebliche Stellenanzeige vorweisen kann, verstößt er grob gegen seine Pflicht zur diskriminierungsfreien Stellenausschreibung nach § 11 AGG. Somit hat der Betriebsrat das Recht, gegen eine solche interne Stellenausschreibung, die einen groben Verstoß gegen das AGG darstellt, nach § 17 Abs. 2 AGG vorzugehen.
