"An Branntwein und Bier darf kein Mangel seyn"

Wie im Tecklenburger Land 1788 Verlobung gefeiert wurde. Eine Landesbeschreibung der Grafschaft Tecklenburg als volkskundliche Quelle.

In seiner 1788 erschienenen Beschreibung der Grafschaft Tecklenburg geht der ehemalige Tecklenburger Hoffiskal August Karl Holsche (1746-1830) auch auf den „Charakter“ und das „sittliche Betragen“ der Tecklenburger Bevölkerung ein. In diesem Bericht findet sich auch die Beschreibung einer typischen Verlobungsfeier der damaligen Zeit (Holsche, S. 144).

Die Verlobungsfeier

Nach Holsches Ansicht wurden die Eheverlöbnisse oder „Thedigungen“, wie sie genannt wurden, sehr feierlich begangen. Diese Feierlichkeit der Veranstaltung bemaß sich für den zeitgenössischen Beobachter wohl in der Anzahl der geladenen Gäste. Zu einer Verlobung wurden sämtliche Verwandte von Seiten der Braut und des Bräutigams, die Nachbarschaft, überhaupt die ganze Bauerschaft, „ja fast das ganze Kirchspiel [Kirchengemeinde]“ eingeladen. Die Dauer einer solchen Thedigungs- oder Verlobungsfeier wurde von Holsche mit zwei bis drei Tagen angegeben und es sollen dabei in einigen Fällen sogar vier bis sechs Rinder verzehrt worden sein. Auch an Branntwein und Bier durfte dabei - nach Holsches Aussage - kein Mangel herrschen.

Der zweite Tag der Feier

Am zweiten Tag der Feier ging ein Festteilnehmer mit einem Krug aus Steingut durch die Reihen der Gäste. In diesem Behältnis wurden die Hochzeits- oder Thedigungsgeschenke eingesammelt. Die Geschenke warf man bei diesem Vorgang verdeckt in den Krug. Die mit der Sammlung beauftragte Person rief dabei „zwei Taler, drei Taler“ usw. aus, auch wenn es sich in Wirklichkeit nur um einen Gulden oder Taler gehandelt hatte, den der jeweilige Gast gegeben hatte. Dieses Vorgehen diente dazu, „den Ehrgeiz [der Gäste] rege zu machen“, wie Holsche bemerkt. Bei einer großen Gesellschaft kamen durch diese Art der Sammlung zwei bis drei Krüge voller Münzehn zusammen.

Finanzierung der Feier

Mit diesen finanziellen Gaben der Gäste konnte der Gastgeber, entweder der beherbergende Bauer oder das Brautpaar, die Kosten der Feier bestreiten. Die Höhe des Geschenkes bemaß sich an den am ersten Tag gereichten Speisen und Getränken. Da die Sammlung am zweiten Tag durchgeführt wurde, galt derjenige Gast, der am zweiten Tag nicht wieder erschien, als „unanständig“, weil man vermutete, dass sich dieser um die Gabe drücken wollte. Deshalb wurden diese Personen von der übrigen Festgesellschaft mit einer Tragbahre zum Fest geholt.

Verbot der Verlobungs- oder Thedigungsfeiern

Allerdings wies Holsche in seiner Darstellung dieses Verlobungsbrauches abschließend darauf hin, dass die von ihm beschriebenen Form der Thedigungsfeier in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts nicht mehr in der Häufigkeit früherer Jahre durchgeführt wurde, weil sie mittlerweile (1788) verboten worden war und der Vollzug mit einer „Brüchtenstrafe“ (Geldstrafe) belegt wurde.

Quellen und Literatur

Große-Dresselhaus, Friedrich, August Karl Holsche und seine Beschreibung der Grafschaft Tecklenburg, in: Heimatjahrbuch des Kreises Tecklenburg 1924, S. 5-21.

Große-Dresselhaus, Friedrich, August Karl Holsches Herkunft, in: Heimatjahrbuch des Kreises Tecklenburg 1925, S. 77-81.

Holsche, August Karl, Historisch-topographisch-statistische Beschreibung der Grafschaft Tecklenburg nebst einigen speciellen Landesverordnungen mit Anmerkungen, als ein Beytrag zur vollständigen Beschreibung Westphalens, Berlin u. Frankfurt/Oder 1788.

Spannhoff, Christof, Wer war August Karl Holsche?, in: Quellen und Beiträge zur Orts-, Familien- und Hofesgeschichte Lienens, bearb. u. hrsg. v. Christof Spannhoff, Bd. 2: Streifzüge durch die Geschichte Lienens. Ein historisches Lesebuch, Norderstedt 2011, S. 98-99.

Christof Spannhoff - Spannhoff, Christof – Studium der Fächer Geschichte und Germanistik an der Westfälischen Wilhelms-Universität ...

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