
- Arbeitnehmerfreizügigkeit 2011 - Stephanie Hofschläger, pixelio
Wer künftig für die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger Unterstützung im osteuropäischen Ausland sucht, sollte wissen, dass ab 1. Mai 2011 Pflegekräfte aus acht osteuropäischen EU-Ländern ohne weiteres in Deutschland arbeiten dürfen – und zwar zu den gleichen Bedingungen wie ihre Deutschland ansässigen Kolleginnen.
Denn dann gilt auch für jene Mitgliedstaaten, die erst 2004 neu in die EU eintraten, die so genannte Arbeitnehmerfreizügigkeit. Zu dieser späten Beitrittsgruppe gehören Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn, Zypern und Malta.
Arbeitnehmerfreizügigkeit nicht länger eingeschränkt
Die Arbeitnehmerfreizügikeit erlaubt es jedem EU-Bürger, in jedem anderen Land der EU unter den gleichen Bedingungen arbeiten zu können wie die Bürger dieses Landes.
Den letzten Schritt in Richtung Europa zu tun, also die Arbeitnehmerfreizügikeit auch in den jüngsten Beitrittsstaaten gelten zu lassen, davor hat sich Deutschland lange gescheut. Möglich war dies 2004 für Malta und Zypern, sie wurden von der sogenannten Übergangseinschränkung ausgenommen. Im Falle der anderen acht neuen schränkten die 15 ursprünglichen EU-Mitglieder diese Freizügigkeit noch weitere sieben Jahre mit jeweils eigenen, nationalen Bestimmungen ein.
Im Mai 2011 endet nun allerdings diese Übergangsfrist. Deshalb war auch hierzulande Eile geboten, mit eindeutigen Regelungen verbindliche Mindestarbeitsbedingungen zu schaffen. Dies wurde vor allem in solchen Wirtschaftsbereichen notwendig, die für Bürger unserer östlichen EU-Nachbarn besonders interessant schienen: Dienstleistungen und Handwerk. Denn die deutsche Wirtschaft sah die betroffenen hiesigen Branchen bedroht durch Dumpinglöhne der Anbieter aus dem Osten.
Arbeitnehmer-Entsende-Gesetz (AEntG) regelt Mindestarbeitsbedingungen
Nach und nach wurden im Rahmen des Arbeitnehmer-Entsende-Gesetzes für Branchen wie Baugewerbe oder Elektro-, Maler- und Lackierhandwerk Mindestarbeitsbedingungen festgelegt. Grundlage dafür bildeten in der Regel die tariflichen Vereinbarungen der jeweiligen Branchen.
Diese Mindeststandards legen nun fest, unter welchen Bedingungen im Ausland ansässige Arbeitgeber ihre Angestellten in Deutschland beschäftigen dürfen, also u.a. zu welchem Lohn, mit welchem Urlaubsanspruch. Zusätzlich müssen deutsche Arbeits- und Gesundheitsschutzbestimmungen eingehalten werden.
Sonderweg: Mindestlöhne für die Pflegebranche
Was in anderen Branchen die Tarifpartner aushandeln, das ist in der Pflegebranche so nicht möglich, denn es gibt keine Tarifpartner und deshalb keinen Mindestlohn-Tarifvertrag. Um dennoch entsprechende Untergrenzen und Standards festlegen zu können, stellte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Kommission zusammen „zur Erarbeitung von Arbeitsbedingungen oder deren Änderung“.
Grund für die Sonderlösung: Das kirchliche Selbstbestimmungrecht erlaubt, dass kirchliche Träger von sozialen Einrichtungen sich nicht an Tarifvereinbarungen halten müssen. Sie schaffen sich deshalb eigene Regelungen. In der Kommission aber waren nun alle Repräsentanten der Pflegebranche gleichermaßen vertreten: Gewerkschaften, nicht-kirchliche Arbeitgeber, kirchliche Dienstgeber und kirchliche Dienstnehmer.
Das Ergebnis ihrer Verhandlungen – die Einigung auf einen Mindestlohn in der Pflege – präsentierte die Kommission am 25. März 2010. Demnach liegt die Lohnuntergrenze für Mitarbeiter in der Pflege
- ab 1. August 2010 bei 8,50 Euro (West) und 7,50 Euro (Ost)
- ab 1. Januar 2012 bei 8,75 Euro (West) und 7,75 Euro (Ost)
- ab 1. Juli 2013 bei 9,00 Euro (West) und 8,00 Euro (Ost)
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Kommissionsbeschlüsse hat dies bestätigt und die Regelung für Mindestlöhne in der Pflege tritt am 1. August 2010 in Kraft.
Was bedeuten Mindestlöhne in der Pflege für osteuropäische Pflegekräfte?
Nach wie vor ist es möglich, dass im Rahmen der EU-weit geltenden Dienstleistungsfreiheit selbständig Tätige, in jedem der Mitgliedstaaten ihre Arbeit anbieten und durchführen konnten. Als Selbständige dürfen sie aber nicht den Weisungen eines Arbeitgebers unterworfen sein (weder in ihrem Herkunftsland noch in Deutschland) und müssen Art, Ort, Zeit und Ausführung der Arbeit selbst bestimmen. Um nicht unter den Verdacht der Scheinselbständigkeit zu geraten, müssen Selbständige jederzeit nachweisen können, dass sie mehr als nur einen Auftraggeber haben.
Eine vollzeitbeschäftigte Haushaltshilfe/Pflegekraft, die im deutschen Haushalt wohnt und nach den Weisungen der Angehörigen oder des Pflegebedürftigen arbeitet, wäre demnach nicht selbstständig tätig, also illegal beschäftigt. Daran ändert die neue Arbeitnehmerfreizügikeit nach wie vor nichts, denn hier geht es um den Tatbestand der Scheinselbständigkeit.
Auch der offizielle Vermittlungsweg über die Bundesagentur für Arbeit ist weiterhin möglich. Deren Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) vermittelt bislang Staatsangehörige aus den EU-Beitrittsstaaten Polen, Slowakei, Slowenien, Ungarn, Tschechien, Bulgarien und Rumänien. Sobald die Arbeitnehmerfreizügigkeit 2010 in Kraft tritt, vermittelt die ZAV aber noch weiterhin Haushaltshilfen aus Rumänien und Bulgarien – für beide Länder gelten voraussichtlich bis 2014 die oben genannten Übergangsregelungen.
Das ist neu: Pflegerische Alltagshilfen erlaubt
Im Gegensatz zu früher dürfen die von der ZAV vermittelten Helferinnen mehr als nur ausschließlich hauswirtschaftliche Tätigkeiten verrichten. Seit Januar 2010 ist es ihnen auch erlaubt, pflegerische Alltagshilfe zu leisten, also Pflegebedürftige zu unterstützen beim An- und Auskleiden, Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, bei der Körperpflege, beim Essen und Trinken sowie der Fortbewegung innerhalb und außerhalb der Wohnung.
Das ist neu: Mindestlöhne für ausländische Pflegekräfte
Für Pflegekräfte, die auf Weisung ihres im Ausland ansässigen Arbeitgebers – also eines Pflegedienstes – nach Deutschland entsendet werden, gelten die neuen Mindestarbeitsbedingungen des Arbeitnehmer-Entsende-Gesetz (AEntG). Demnach haben Pflegekräfte aus osteuropäischen EU-Ländern ab 1. Mai 2011 Anspruch auf einen Mindeststundenlohn von 8,50 Euro (West) oder 7,50 (Ost).
Bitte beachten Sie, dass ein Suite101-Artikel generell fachlichen Rat - zum Beispiel durch einen Rechtsanwalt - nicht ersetzen kann.
Foto: Stephanie Hofschläger, pixelio
