Arbeitslosengeld in Spanien

Wer hat wann und wie lange Anspruch auf Unterstützung?

INEM: Antrag auf Arbeitslosengeld in Spanien   - Miroslav Saricka
INEM: Antrag auf Arbeitslosengeld in Spanien - Miroslav Saricka
Ob man, wenn man in Spanien lebt, Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung hat, wie lange und in welcher Höhe, hängt von bestimmten Voraussetzungen ab

Wenn Sie als EU-Bürger oder Bürger eines Mitgliedsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums kommen, haben Sie in Spanien prinzipiell Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung. Doch das alleine genügt nicht, um im Fall von Arbeitslosigkeit mit Geld rechnen zu dürfen. Folgende Voraussetzungen müssen zudem erfüllt sein:

  • Antragssteller müssen bei der Sozialversicherungsanstalt (Seguridad Social) registriert sein und zwar unter einer Kategorie, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld beinhaltet. Das bedeutet, dass er oder sie z.B. angestellt (gewesen) sein muss. Selbständige oder Freiberufler (sogenannte Autónomos) haben keinen Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung.
  • Sie müssen mindestens ein Jahr (also zwölf) Monate in Spanien gearbeitet und Arbeitslosenversicherung bezahlt haben – und zwar innerhalb der letzten sechs Jahre. Haben Sie weniger als ein Jahr gearbeitet, so haben Sie keinerlei Anspruch auf Unterstützung.
  • Sie dürfen kein Rentner mit Anspruch auf eine staatliche Rente sein, um Arbeitslosengeld beanspruchen zu können.

Antrag auf Arbeitslosengeld

Um Arbeitslosengeld zu bekommen, müssen Sie sich auf dem Arbeitsamt (INEM) registrieren. Dort können Sie mit der so genannten Demanda de Empleo um Arbeitslosengeld ansuchen. Umgangsprachlich wird beim Arbeitslosengeld vom "Paro" geschrochen. Auf dem INEM hilft man Ihnen auch bei der Arbeitssuche auf den Kanaren oder in der jeweiligen spanischen Region.

Dauer der Auszahlung

Je länger Sie schon in Spanien gearbeitet haben, desto länger können Sie Arbeitslosengeld beziehen. Die Anspruchsdauer ergibt sich wie folgt aus der Arbeitsdauer:

Zwischen 360 und 539 Arbeitstagen: 120 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld

Zwischen 540 und 719 Arbeitstagen: 180 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld

Zwischen 720 und 899 Arbeitstagen: 240 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld

Zwischen 900 und 1.079 Arbeitstagen: 300 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld

Zwischen 1.080 und 1.259 Arbeitstagen: 360 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld

Zwischen 1.260 und 1.439 Arbeitstagen: 420 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld

Zwischen 1.440 und 1.619 Arbeitstagen: 480 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld

Zwischen 1.620 und 1.799 Arbeitstagen: 540 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld

Zwischen 1.800 und 1.979 Arbeitstagen: 600 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld

Zwischen 1.980 und 2.159 Arbeitstagen: 720 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld

Ab 2.160 Tagen: 720 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld

Die Höhe des Arbeitslosengeldes

Als Berechnungsgrundlage gelten die letzten sechs Monate, in denen der Antragsteller gearbeitet hat. In den ersten 180 Tagen beträgt das Arbeitslosengeld 70 % des Basisgehalts. Ab dem 181. Tag werden nur mehr 60 % ausbezahlt. Der errechnete Betrag darf weder über einem bestimmten Mindest- noch über dem festgelegten Maximalbetrag liegen.

2007 beträgt der Mindestbetrag 465,92 Euro im Monat, wenn der Antragsteller kein minderjähriges Kind hat. Mit einem minderjährigen Kind erhöht sich das Minimum auf 623,16 Euro im Monat.

Die maximale Höhe des Arbeitslosengeldes beträgt in diesem Jahr 1.019,20 Euro im Monat für Antragssteller ohne Kind. Für Antragssteller mit mindestens einem Kind unter 26, für das gesorgt wird, ist der Höchstbetrag auf 1.164,80 Euro im Monat festgelegt. Mit zwei oder mehr Kindern steigt der Betrag auf höchstens 1.310,40 Euro pro Monat.

Einmalzahlung

Arbeitslosenunterstützung kann unter bestimmten Umständen auch als Einmalzahlung geleistet werden. Beispielsweise, wenn der Antragssteller als Teilhaber in ein Unternehmen einsteigen möchte, vorausgesetzt, dass die Teilhaber nicht schon vorher (mindestens 24 Monate nicht) vertraglich miteinander in Beziehung standen. Oder auch, wenn der Antragssteller ein Unternehmen gründen oder sich als Autonómo selbständig machen möchte und wenn eine körperliche Behinderung von 33 % oder mehr vorliegt.

Die Unterstützung kann auch vierteljährlich erfolgen und zwar in der Form, dass die Sozialversicherung des Antragsstellers übernommen wird. Diese Art der Arbeitslosenunterstützung wird zugestanden, wenn der Betrag, der dem Antragssteller zugestanden wird, der Höhe der Sozialversicherung entspricht. Der Antragssteller muss dabei allerdings nachweisen, dass er der Tätigkeit, für die er die Subvention erhält, noch nachgeht.

Die Einmalzahlung oder vierteljährliche Unterstützung kann auch von Personen beantragt werden, die sich selbständig machen möchten und nicht behindert sind. In diesem Fall richtet sich die Höhe der Einmalzahlung nach der Höhe der Investition, die geleistet wird, um der selbständigen Aktivität nachgehen zu können. Darin sind auch die Steuern enthalten, die bei Aufnahme der Selbständigkeit fällig werden. Der Antrag auf Einmalzahlung oder vierteljährliche Unterstützung sollte vor Aufnahme der Selbständigkeit gestellt werden.

Wann und warum verlieren Sie den Anspruch auf Arbeitslosengeld?

Wurde die Arbeitslosenunterstützung genehmigt, müssen bestimmte Voraussetzung erfüllt werden, damit der Anspruch aufrecht erhalten bleibt. Die Zahlung des Arbeitslosengeldes kann ausgesetzt oder die Anspruchsdauer gekürzt werden:

  • wenn der Bezieher für die Dauer von weniger als zwölf Monaten ins Ausland geht, um dort Arbeit zu suchen, einer Arbeit nachzugehen, sich dort fortzubilden oder an einer internationalen Kooperation teilnimmt.
  • wenn der Bezieher eine Gefängnisstrafe absitzen muss. Es sei denn, er hat eine Familie zu versorgen, die ohne den Bezug der Arbeitslosenunterstützung keinerlei Einkommen hätte.
  • wenn der Bezieher eine Arbeit für die Dauer von weniger als zwölf Monaten aufnimmt oder wenn er für weniger als 24 Monate selbständig arbeitet. Jede Form zusätzlichen Einkommens wird dabei als “Arbeit” gezählt, auch wenn es sich bei der dafür notwendigen Tätigkeit nicht um eine sozialversicherungspflichtige handelt.
  • wenn der Bezieher einen mit dem Arbeitsamt vereinbarten Termin nicht wahrnimmt, ohne dafür einen triftigen Grund angeben zu können.
  • wenn der Bezieher sich um eine Stelle nicht bewirbt, die ihm vom Arbeitsamt vorgeschlagen wird.
  • wenn eine aktive Stellensuche nicht nachgewiesen wird.
  • wenn sich der Bezieher weigert, an Förder- oder Weiterbildungsprogrammen teilzunehmen.

Will der Betroffene wieder Arbeitslosengeld beziehen, nachdem dies für eine bestimmte Dauer ausgesetzt wurde, so muss er erneut einen Antrag beim Arbeitsamt stellen. In der Regel muss nachgewiesen werden, dass der Grund für die Zahlungsaussetzung beseitigt wurde bzw. nicht mehr gegeben ist und dass der Antragssteller tatsächlich arbeitslos ist.

Zum Weiterlesen: Tipps zur Arbeitssuche auf den Kanaren.

Mag. Margot Aigner, Margot Aigner

Margot Aigner - Margot Aigner hat Publizistik und Kommunikationswissenschaft in Kombination mit Anglistik/Amerikanistik an der Paris-Lodron ...

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