Arbeitsmittel eines Lehrers – Bücher von der Steuer absetzen

Steuern sparen - OCAL
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Der Bundesfinanzhof musste sich in seinem Urteil vom 20. 5. 2010, VI R 53/09, mit der Absetzbarkeit von Büchern als Arbeitsmittel bei einem Lehrer befassen.

Früher war alles noch ziemlich einfach. Vor allem Lehrer konnten so ziemlich alles, was sie in der Buchhandlung kauften, von der Steuer absetzen. Es war nur erforderlich, dass der Buchhändler netterweise "Fachliteratur" oder etwas ähnlich, das auf eine dienstliche Verwendung schließen ließ, auf die Quittung schrieb.

Was sind Arbeitsmittel im Sinne des Steuerrechts?

Der Bundesfinanzhof schreibt dazu in seinem ersten Leitsatz der oben genannten Entscheidung:

"Arbeitsmittel sind Wirtschaftsgüter, die unmittelbar zur Erledigung der dienstlichen Aufgaben dienen. Hierzu können auch Zeitschriften und Bücher zählen, wenn die Literatur ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend beruflich genutzt wird."

Im zweiten Leitsatz wird es dann schon etwas konkreter. Wichtig ist dabei vor allem, dass der Bundesfinanzhof nicht darauf abstellt, in welchem Umfang der Inhalt eines Schriftwerks in welcher Häufigkeit Eingang in den abgehaltenen Unterricht gefunden hat. Darauf hatten die Vorinstanzen abgestellt und die Eigenschaft als Arbeitsmittel bei Büchern, die im Unterricht selbst nicht auftauchen, abgelehnt. Dem hat der Bundesfinanzhof nun widersprochen:

Auch Materialien, die der Unterrichtsvorbereitung oder Unterrichtsnachbereitung dienen, können Arbeitsmittel im Sinne des Steuerrechts sein. Erstaunlich ist, dass nach Auffassung des Bundesfinanzhofs im zweiten Leitsatz der Entscheidung sogar die Anschaffung von Materialien zu Unterrichtseinheiten als Arbeitsmittel absetzbar sein kann, obwohl die Unterrichtseinheit überhaupt nicht abgehalten wurde.

Jetzt wird es umständlich – Einzelfallprüfung

Schlimm für die Finanzämter und die Steuerpflichtigen ist, dass der Bundesfinanzhof eine Prüfung im Einzelfall für jedes Buch fordert, ob es beruflich veranlasst erworben wurde oder der allgemeinen Lebensführung dient. Erst wenn sich das nicht feststellen lasse, könne auf den objektiven Charakter der Werke zurückgegriffen werden. Da ist dann eine Witzesammlung wohl eher dem persönlichen Lebensbereich zuzuordnen als ein Nachschlagewerk.

Zurückverweisung an die Vorinstanz

Der Bundesfinanzhof hat in der Sache selbst keine Entscheidung getroffen, sondern "nur" die Grundsätze zu der Abgrenzung von Arbeitsmitteln und Aufwendungen zur normalen Lebensführung präzisiert. Die obersten Gerichte ermitteln (nicht nur in der Finanzgerichtsbarkeit) keine Sachverhalte mehr, sondern beschränken sich auf die Überprüfung, ob der Vorinstanz rechtliche Fehler unterlaufen sind. Die Frage, ob es sich bei den Büchern, deren Absetzbarkeit als Arbeitsmittel im konkreten Fall streitig war, um Arbeitsmittel handelt oder nicht, muss noch genauer ermitelt werden. Daher wurde der Rechtsstreit wieder an die Vorinstanz zurückverwiesen, die nun – unter Beachtung der Vorgaben des Bundesfinanzhofs – nach genauerer Ermittlung des Sachverhalts eine neue Entscheidung treffen muss.

Folgen für die Praxis

Durch das Urteil dürfte es für Lehrer in Zukunft einfacher werden, auch Bücher, die nicht direkt in den Unterricht Eingang finden, als Arbeitsmittel von der Steuer abzusetzen. Allerdings verlangt die Einzelfallprüfung auch von dem Steuerpflichtigen, dass der dem zuständigen Finanzbeamten Gründe für die Eigenschaft als Arbeitsmittel liefert. Mit dem einfachen Hinweis, dass etwas zur Unterrichtsvorbereitung erforderlich gewesen sein soll, dürfte das nicht getan sein.

Bitte beachten Sie, dass dieser Artikel keinen fachlichen Rat eines Steuerberaters oder einer Steuerberaterin ersetzen kann oder will.

Quelle: Pressemitteilung Bundesfinanzhof

Alexander Benra, Alexander Benra - privat

Alexander Benra - Alexander Benra, Jahrgang 1966, ist Jurist mit langjähriger Erfahrung in dem Fachgebiet Arbeitsrecht. Wichtiger Hinweis: Die ...

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