
- AGG Urteil - Thorben Wengert / pixelio.de
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hatte in einem Fall zu entscheiden, ob es sich um eine Benachteiligung einer schwangeren Frau handelte, die bei einer Beförderung das Nachsehen hatte.
Benachteiligung wegen Schwangerschaft?
In dem verhandelten Fall (Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg; Urteil vom 28. Juni 2011; Az: 3 Sa 917/11) war eine schwangere Arbeitnehmerin als Abteilungsleiterin Marketing International bei dem Medienunternehmen Sony tätig. Für diesem Bereich waren insgesamt drei Abteilungsleiter eingesetzt. Nachdem die Stelle ihres Vorgesetzten im September 2005 frei wurde, entschloss sie sich auf diese Position zu bewerben. Die offene Stelle wurde jedoch an einen männlichen Mitbewerber vergeben. Die schwangere Mitarbeiterin sah darin einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und klagte vor dem Arbeitsgericht. Sie verlangte unter anderem eine Entschädigung in Höhe von mindestens 17.000 Euro von ihrem Arbeitgeber. Die Arbeitnehmerin begründete die Klage damit, dass sie wegen ihrer Schwangerschaft nicht befördert worden sei. In dem Gespräch mit den Verantwortlichen sei ihr im Zusammenhang mit der Ablehnung mitgeteilt worden, dass sie sich stattdessen auf das Kind freuen solle. Hierin sah die Angestellte eine Benachteiligung aufgrund ihres Geschlechts. Sony hingegen vertrat die Auffassung, dass die Ablehnung der schwangeren Frau mit sachlichen Gründen zusammenhänge und deshalb keine Diskriminierung aufgrund des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vorliege.
Das Unternehmen Sony zog vor Gericht jedoch den Kürzeren und verlor den Prozess. In der Begründung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg heißt es dazu, dass bei einer Gesamtwürdigung der Umstände von einer geschlechtsspezifischen Benachteiligung ausgegangen werden könne. Das Unternehmen konnte nämlich keine sachlichen Gründe für die Ablehnung der schwangeren Bewerberin nennen, obwohl der Arbeitnehmerin im Vorfeld Chancen auf die Stelle eingeräumt worden. Da das beklagte Unternehmen die Vermutungen hinsichtlich einer Diskriminierung nicht widerlegen konnte, geht das Landesarbeitsgericht in diesem Fall von einer geschlechtsspezifischen Benachteiligung aus. Sony wurde zur Zahlung einer Entschädigung wegen der Benachteiligung verurteilt. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zu diesem Urteil nicht zugelassen.
AGG – Beweislast liegt beim Beklagten
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz versetzt Arbeitnehmer, die sich aufgrund bestimmter Kriterien benachteiligt fühlen, in die Lage, vor dem Arbeitsgericht den Arbeitgeber zu verklagen. Problematisch in diesem Zusammenhang ist für die Unternehmen, dass der Betrieb darlegen muss, dass keine Benachteiligung vorgelegen hat. Darum ist es gerade bei der Besetzung neuer Stellen oder bei Beförderungen wichtig für Unternehmen, die Gründe für eine Ablehnung sachlich zu dokumentieren, um im Falle eines Falles gegen Arbeitnehmerklagen gewappnet zu sein.
Quelle: Pressemitteilung Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg; Urteil vom 28. Juni 2011; Az: 3 Sa 917/11
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