
- Einkommensteuererklärung - pixelio.de - Dieter Schütz
Seit vielen Jahren ist die Frage strittig, ob und in welcher Höhe Arbeitnehmer ihre Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ansetzen können, um damit die Einkommensteuerschuld zu mindern.
Grundsätzlich liegen keine Werbungskosten vor
Nachdem das Bundesverfassungsgericht im Jahre 2010 die Regelungen zum Werbungskostenabzug für Arbeitszimmer teilweise als mit dem Grundgesetz nicht vereinbar erklärt hatte, wurde dies im Jahressteuergesetz 2010 neu geregelt. Der Gesetzgeber hat bestimmt, dass die Neuregelung auch in allen offenen Fällen - ab 01. Januar 2007 - anwendbar ist. Danach gilt der Grundsatz, dass Kosten für ein beruflich genutztes Arbeitszimmer als Werbungskosten nicht steuermindernd geltend gemacht werden können.
Ausnahmeregelungen zum Werbungskostenabzug
In den Fällen, bei denen der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keinen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt, gilt die grundsätzliche Nichtabziehbarkeit jedoch nicht. Der Gesetzgeber gesteht dem Arbeitnehmer dann einen beschränkten Abzug der Kosten des Arbeitszimmers zu, und zwar bis zu höchstens 1.250 Euro jährlich. Eine Beschränkung der Werbungskosten auf diesen Höchstbetrag entfällt jedoch, wenn der Arbeitnehmer nachweist, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen Tätigkeit darstellt.
Arbeitszimmer eines Hochschullehrers
In einem am 25. Januar 2012 veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs war der steuerliche Abzug von Aufwendungen für ein beruflich genutztes Arbeitszimmers eines Hochschullehrers strittig. Dabei ging es nicht um die Frage, ob dem Arbeitnehmer ein Arbeitsplatz an der Universität zur Verfügung stand. Das war - zwischen den Parteien unstrittig – gegeben. Vielmehr war entscheidungserheblich, ob der Lehrer den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer hatte. Er machte geltend, dass er folgende wesentlichen und prägenden Teile seiner Berufstätigkeit - etwa achtzig Prozent - zuhause erbringe:
- die Vorbereitungen von Vorlesungen
- das Literaturstudium in einer eigenen Spezialbibliothek mit über 10.000 Büchern
- seine gesamte Forschungstätigkeit
- das Korrigieren von Prüfungsklausuren.
Die Richter des Bundesfinanzhofs konnten sich dieser Argumentation nicht anschließen. Es komme zwar darauf an, ob im Arbeitszimmer Handlungen und Leistungen erbracht werden, die für den Beruf wesentlich und prägend seien, das heißt, die qualitativ den Schwerpunkt des Berufs bilden. Wörtlich heißt es in der Entscheidung: „ … bei einem Hochschullehrer ist das häusliche Arbeitszimmer grundsätzlich nicht der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit, weil das Wesensmäßige der Hochschullehrertätigkeit, nämlich die Lehre, in der Universität stattfinden muss.“ In diesen Fällen spiele es keine Rolle, dass die überwiegende Arbeitszeit im Arbeitszimmer verbracht wird.
Arbeitszimmer einer Richterin
In einem weiteren ähnlich gelagerten Streitfall, bei dem eine Richterin ihre Kosten für das Arbeitszimmer als Werbungskosten von ihrer Steuerschuld abziehen wollte, lehnte der Bundesfinanzhof dies ebenfalls mit den oben genannten Gründen ab. Im Urteil heißt es: „So ist bei einem Richter das häusliche Arbeitszimmer nicht der Mittelpunkt der richterlichen Tätigkeit, weil die eigentliche richterliche Tätigkeit im Gericht ausgeübt wird und sich in Sitzungen und mündlichen Verhandlungen manifestiert.“
Verfassungsrechtliche Bedenken nicht nachvollziehbar
Die von den Klägern in den oben genannten Rechtsstreiten vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die steuerliche Nichtabziehbarkeit von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer beziehungsweise deren Einschränkung, folgten die Richter des höchsten deutschen Steuergerichts nicht. Dabei beriefen sie sich auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
Die besprochenen Urteile sind natürlich auch auf andere Berufsgruppen entsprechend anwendbar. - Suite101-Artikel können keinen rechtlichen oder steuerlichen Rat erteilen. Deshalb: Fragen Sie Ihren Rechtsanwalt oder Ihren Steuerberater, wenn Sie Beratung zu einem rechtlichen oder steuerlichen Problem suchen!
Quellen:
Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 6 vom 25.01.2012
BFH vom 27. Oktober 2011, VI R 71/10
BFH vom 08. Dezember 2011, VI R 13/11
§§ 9 Abs. 5, 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Einkommensteuergesetz in der Fassung des Jahressteuergesetz 2010
Bildnachweis: pixelio.de - Dieter Schütz
