Ausbildungszeugnis

Die Geheimsprache von Zeugnissen

Ein gutes Zeugnis fördert das Fortkommen - Stefan Dassler
Ein gutes Zeugnis fördert das Fortkommen - Stefan Dassler
Nicht immer sind gute Ausbildungszeugnisse eindeutig als solche erkennbar. Empfehlenswert ist es, sich Zeit zu nehmen und sich das nötige Know-how anzueignen.

Aus Sicht des Ausbildungsbetriebes und des Ausbilders sollte das Ausbildungszeugnis rechtssicher sein, so dass es im Extremfall bei einer Klage vor dem Arbeitsgericht standhält. Interesse des Auszubildenden ist es, dass sein berufliches Fortkommen nicht behindert wird. Denn der nächste potentielle Arbeitgeber wird dieses Zeugnis deuten.

Die Form des Ausbildungszeugnisses

Nach § 16 Berufsbildungsgesetz (BBiG) muss dem Auszubildenden zum Ende der Ausbildung ein Ausbildungszeugnis ausgestellt werden. Dieses muss Angaben über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über erworbene Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Auszubildenden enthalten. Auf Wunsch des Auszubildenden sind auch Angaben über Leistung und Verhalten aufzunehmen.

Bei der Form des Ausbildungszeugnisses ist zu beachten:

  • Es ist ein schriftliches Zeugnis auszustellen. Die elektronische Form ist ausgeschlossen.
  • Das Zeugnis muss sauber und darf nicht verknittert sein. Es darf keine Streichungen oder Radierungen mit Tipp-Ex aufweisen.
  • Orthographie und Grammatik müssen stimmen.
  • Unterstreichungen, Fettschrift, Frage- und Ausrufungszeichen und Anführungsstriche sind nicht zulässig.
  • Das Zeugnis darf nicht mit geheimen Kennzeichen versehen sein.
  • Das Ausstellungsdatum darf nicht rückdatiert sein.
  • Das Zeugnis ist eigenhändig zu unterschreiben. Scannerunterschriften sind nicht zulässig.

Sind diese Regelungen nicht beachtet, so kann der Auszubildende die Ausstellung eines neuen Ausbildungszeugnisses verlangen. Denn man geht von Folgendem aus: Wenn ein neuer, potentieller Arbeitgeber ein in der äußeren Form fehlerhaftes Ausbildungszeugnis liest, wird er sich fragen, warum der alte Arbeitgeber sich so wenig Mühe gegeben hat.

Einfaches und qualifiziertes Zeugnis

Man unterscheidet zwischen einem einfachen und einem qualifiziertem Ausbildungszeugnis. Ein einfaches Zeugnis muss ausgestellt werden. Ein qualifiziertes Zeugnis ist auf Verlangen des Auszubildenden zu erstellen.

Einfaches Zeugnis

Bei einem einfachen Zeugnis sind folgende Inhalte zu nennen:

  • Beschreibung des Ausbildungsbetriebes
  • Name, Geburtsort, Geburtsdatum und Wohnort des Auszubildenden
  • Angaben zu Art der Ausbildung
  • Beginn, Dauer und Ende der Ausbildung
  • Ziel der Ausbildung
  • Erworbene Fertigkeiten und Kenntnisse
  • Name und Unterschrift des Ausbildenden
  • Eventuell Name und Unterschrift des Ausbilders
  • Datum der Ausstellung

Qualifiziertes Zeugnis

Das qualifizierte Ausbildungszeugnis enthält zusätzlich Angaben über Leistung und Verhalten des Auszubildenden.

Zu einer ausführlichen Leistungsbeurteilung gehören folgende Angaben:

  • Ausbildungsbereitschaft (Leistungswille, Engagement, gezeigtes Interesse)
  • Ausbildungsbefähigung (Auffassungsgabe, Denkvermögen, Belastbarkeit, Kreativität, Geschicklichkeit)
  • Lern- und Arbeitsweise (Fleiß, Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Selbstständigkeit)
  • Arbeitserfolg (Arbeitsmenge und Qualität, Termineinhaltung)
  • Erworbene Fertigkeiten und Kenntnisse
  • Zusammenfassende Leistungsbeurteilung

Die zusammenfassende Leistungsbeurteilung vergibt indirekt Schulnoten von „sehr gut“ bis „mangelhaft“. Üblich sind folgende Formulierungen:

„Der Auszubildende hat die ihm übertragenen Aufgaben stets zu unserer vollsten Zufriedenheit erledigt und unseren Erwartungen in jeder Hinsicht entsprochen“ (= sehr gut).

„Der Auszubildende hat die ihm übertragenen Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt und unseren Erwartungen entsprochen“ (= gut).

„Der Auszubildende hat die ihm übertragenen Aufgaben zu unserer Zufriedenheit erledigt“ (= befriedigend).

„Der Auszubildende hat im Großen und Ganzen die ihm übertragenen Aufgaben zu unserer Zufriedenheit erledigt“ (= ausreichend).

„Der Auszubildende hat die ihm übertragenen Aufgaben zu unserer Zufriedenheit zu erledigen versucht“ (= mangelhaft).

Generell sind Formulierungen wie „stets“ und „in jeder Hinsicht“ positiv im Zeugnis. Worte wie „teilweise“ oder „im Wesentlichen“ stehen für mangelhafte Beurteilungen

Ein Ausbildungszeugnis muss grundsätzlich nicht alle einzelnen Leistungsaspekte enthalten. In einem guten oder sehr guten Zeugnis sollten aber alle Leistungsangaben angesprochen werden. Nur so ist es auch glaubhaft.

Bei der Verhaltensbeurteilung des Auszubildenden geht es um folgende Aspekte:

  • Sozialverhalten des Auszubildenden am Arbeitsplatz im Allgemeinen
  • Benehmen
  • Verhalten im Umgang mit anderen Menschen (Vorgesetze, Arbeitskollegen, Kunden)
  • Kooperations- und Anpassungsfähigkeit

Dabei wird ausschließlich das dienstliche Verhalten beurteilt. Wenn das persönliche Verhältnis zu „Vorgesetzten und Kollegen“ angesprochen wird, muss es genau in dieser Reihenfolge angesprochen werden. Bei der umgekehrten Reihenfolge „gegenüber Kollegen und Vorgesetzten“ würde man vermuten, dass es Probleme mit Vorgesetzten gab.

Bei der Beurteilung von Leistung und Verhalten des Auszubildenden müssen andere Maßstäbe als bei Fachkräften angesetzt werden, da der Auszubildende sich noch in einem Lern- und Entwicklungsprozess befindet.

Verschlüsselte Formulierungstechniken

Liest ein neuer, potentieller Arbeitgeber das Ausbildungszeugnis, so deutet er die „Geheimsprache“ des Zeugnisses. Folgende Verschlüsselungstechniken sind üblich:

a) Beredtes Schweigen

Fehlt beispielsweise eine Aussage zum Fachwissen des Auszubildenden, so ist dieses „Schweigen“ vielsagend.

b) Anordnungstechnik

Weniger wichtige Aussagen werden vor Schlüsselaussagen gestellt. Wenn sich beispielsweise die Verhaltensbeurteilung vor der Leistungsbeurteilung befindet, dann gibt dies zu denken.

c) Ausweichen und Einschränken

„Ausweichen“ bedeutet, dass Nebensächlichkeiten betont werden – beispielsweise das elegante Outfit des Auszubildenden. Beim „Einschränken“ werden positive Aussagen eingegrenzt – beispielsweise „in unserem Betrieb hatte er/sie gute Fachkenntnisse …“. Ausweichen und Einschränken ist ungünstig für den Auszubildenden.

d) Wortkarg und widersprüchlich

Wirkt das Ausbildungszeugnis wortkarg und lieblos heruntergeschrieben, dann vermutet man, dass dem Auszubildenden wenig Sympathie entgegengebracht wurde. Wenn die Schlussformel eines Ausbildungszeugnisses im Widerspruch zu einer guten oder sehr guten Leistungsbeurteilung steht, so entwertet dies das Ausbildungszeugnis. Beispielsweise ist es widersprüchlich, wenn bei guter Leistungsbeurteilung nur formuliert wird: „Unsere besten Wünsche begleiten ihn/sie.“ Es müsste für die Zusammenarbeit gedankt, Bedauern über das Ausscheiden geäußert und beruflich und persönlich alles Gute gewünscht werden.

e) Andeutung und Negation

Unter „Andeuten“ versteht man, dass dem Auszubildenden Charaktereigenschaften zugesprochen werden, die für den Ausbildungsberuf eindeutig negative Bedeutung haben. „Negation“ bedeutet doppelte Verneinung. Beispielsweise wenn dem Auszubildenden „nicht unerhebliche Erfolge“ zugeschrieben werden, so heißt dies, dass er wenig Erfolge hatte.

Sieht sich ein Auszubildender in einem Ausbildungszeugnis falsch dargestellt, so sollte er zunächst mit dem Aussteller des Ausbildungszeugnisses reden und konkrete Kritikpunkte am Zeugnis nennen. Oder der Auszubildende bietet an, selbst ein Zeugnis zu erstellen – natürlich unter Berücksichtigung des Wahrheitsgebotes. Will der Arbeitgeber sich nicht darauf einlassen, so bleibt nur noch die Klage vor dem Arbeitsgericht auf Berichtigung des Ausbildungszeugnisses.

Auf Suite 101 finden Sie einen Artikel zu Zusatzqualifikationen in der Ausbildung.

Literaturhinweise:

Backer, A.: Arbeitszeugnisse. Entschlüsseln und mitgestalten. Planegg/München 2007.

Stefan Dassler, Dipl.-Handelslehrer, Stefan Dassler

Stefan Dassler - Dipl.-Handelslehrer (Studium der Wirtschaftspädagogik mit Schwerpunkt Organisationspsychologie an der Universität ...

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