Ausschluss von Aufwendungsersatz bei Leiharbeitnehmern

Leiharbeitnehmer, die oft an verschiedenen Arbeitsorten eingesetzt werden, haben besonders hohe Aufwendungen. Viele Arbeitsverträge schließen Ersatz aus.

Im Artikel über Zeitarbeit und Fahrtkosten wurde bereits über die grundsätzliche Möglichkeit oder Verpflichtung des Arbeitgebers die Aufwendungen, etwa Fahrtkosten, des Leiharbeitnehmers für seine verschiedenen Arbeitsorte zu tragen, geschrieben. Das ist die gesetzliche Regelung, die sich aus § 670 BGB ergibt.

Was ist, wenn im Arbeitsvertrag etwas anderes geregelt wurde?

Viele Vorschriften zugunsten von Arbeitnehmern im Arbeitsrecht dürfen nicht zu Lasten der Arbeitnehmer abgeändert werden. Es gibt im Gesetz zum Teil auch besondere Ausnahmen, bei denen eine Abänderung durch einen Tarifvertrag möglich ist. Dabei ist davon ausgegangen worden, dass in Tarifverträgen die Gewerkschaften die Rechte der Arbeitnehmer im Sinne eines gegenseitigen Gebens und Nehmens schon ausreichend vertreten werden. Soweit die Gewerkschaft auch eine "echte Gewerkschaft" mit ausreichender Mächtigkeit ist, ist dem auch zuzustimmen. Gerade in der Zeitarbeitsbranche wurde aber nun bei der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften Zeitarbeit vom Bundesarbeitsgericht die Tariffähigkeit nicht angenommen. Die Regelung über Aufwendungsersatz steht aber im allgemeinen Teil des BGB und unterliegt keinen solchen Beschränkungen. Das bedeutet, dass sie vom Grundsatz her auch durch Arbeitsvertäge zu Lasten der Arbeitnehmer abgeändert werden kann. So finden sich auch durchaus in Verträgen von Zeitarbeitnehmern Klauseln, die den Aufwendungsersatz für den wechselnden Einsatz, etwa in Form von Fahrtkosten, ausschließen.

Als allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam

Solchen Formulierungen hat nun das Landesarbeitsgericht Düsseldorf einen Riegel vorgeschoben (Entscheidung vom 30. Juni 2009, Az: 15 Sa 268/09). Das Gericht hat in dieser Entscheidung die Abwälzung und den Ausschluss des Aufwendungsersatzes in einer allgemeinen Geschäftsbedingung im Arbeitsvertrag für unwirksam erklärt. Unter einer allgemeinen Geschäftsbedingung versteht man Vertragsbedingungen, die für eine Vielzahl von Fällen von einer Seite vorformuliert sind und nicht wirklich ausgehandelt wurden. Das ist bei den meisten Arbeitsverträgen in der Zeitarbeitsbranche der Fall.

Der Ausschluss des Aufwendungsersatzanspruches nach § 670 BGB weicht dabei erheblich zu Lasten der Arbeitnehmer von der gesetzlichen Regelung ab. Das Gericht hat ausdrücklich erklärt, dass ein solcher Ausschluss den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt und gegen Treu und Glauben verstößt.

Kein Sonderregelung für Zeitarbeitsverhältnisse

Aus der Begründung der Entscheidung kann man lesen, dass wohl von der Leiharbeitsfirma mit Besonderheiten im Leiharbeitsverhältnis als sachlicher Grund für den Ausschluss (im Konkreten war es allein in die Hand des Arbeitgebers gestellt, ob und wie viel er an Aufwendungsersatz leistet) darstellen können. Die Antwort des Landesarbeitsgerichts ist insoweit ziemlich eindeutig. Im Leitsatz heißt es, dass die Eigenarten der Leiharbeit die Anerkennung des Aufwendungsersatzanspruchs sogar erforderlich machen.

Dem ist zuzustimmen. Die Arbeitsverträge enthalten regelmäßig eine weite Versetzungsklausel, die einen Einsatz im ganzen Bundesgebiet oder sogar noch weiter vorsieht. Die Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer in diesem Zusammenhang entstehen, sind für ihn nicht absehbar und können im Extremfall dazu führen, dass von dem erzielten Arbeitseinkommen, muss er die Aufwendungen selbst tragen, faktisch nichts mehr übrig bleibt.

Dieser Artikel gibt die Auffassung des Autors zur Rechtlage zur Zeit der Abfassung wieder. Er kann und will nicht die Rechtsberatung im Einzelfall durch einen Anwalt oder eine Anwältin ersetzen. Der Artikel ist einfach gehalten und verzichtet auf die Darstellung der "dritten Ausnahme des vierten Sonderfalls".

Alexander Benra, Alexander Benra - privat

Alexander Benra - Alexander Benra, Jahrgang 1966, ist Jurist mit langjähriger Erfahrung in dem Fachgebiet Arbeitsrecht. Wichtiger Hinweis: Die ...

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