Ob Dithmarschen zwischen 1227 und 1559 nach staatstheoretischen Definitionen als „Staat“ zu bezeichnen ist, kann diskutiert werden. Sicher hat Dithmarschen aber in dieser Zeit als ein auf Dauer angelegter politischer, rechtlich organisierter Territorialverband, der mit ständig wachsender, unabhängiger Regelungsmacht ausgestattet war, wesentliche Staatseigenschaften nach damaliger Anschauung und auch nach heutiger Auffassung besessen.
In einer Zeit der beinahe restlosen Aufteilung Norddeutschlands in fürstliche, geistliche oder reichstädtische Territorien war das von freien Bauern selbst regierte Dithmarschen eine Ausnahmeerscheinung.
Schlacht bei Bornhöved 1227
Der Beginn der freistaatlichen Periode Dithmarschens wird in der Regel am Ereignis der Schlacht bei Bornhöved am 22. Juli 1227 festgemacht. Damals unterlag der in Nordelbien mit harter Hand regierende dänische König Waldemar II. in Holstein einer Koalition norddeutscher Fürsten. Zum königlichen Heeresaufgebot gehörten auch zwangseingezogene Dithmarscher. In den Chroniken wird ihnen zu Recht oder zu Unrecht unterstellt, auf dem Höhepunkt der Schlacht die Seiten gewechselt und damit die Niederlage des Dänenkönigs besiegelt zu haben. Die Dithmarscher gehörten jedenfalls zu den Nutznießern der Schlacht. Die Macht Waldemars in Nordelbien war gebrochen und in Dithmarschen entstanden neue Herrschaftsstrukturen.
De-Facto-Herrschaft des erzbischöflichen Krummstabs
Neuer Oberherr wurde der bereits lange in geistlicher Hinsicht für Dithmarschen zuständige Erzbischof von Bremen. Unter der bald kaum mehr als formalen Herrschaft des bremischen Krummstabs konnte sich rasch ein ständeloses, wenn auch nicht egalitäres Gemeinwesen entwickeln. Nach einer kurzen Übergangszeit, in denen erzbischöfliche Vögte, die zumeist den führenden einheimischen Großbauernfamilien entstammten, zusammen mit bremischen Dienstmannen eine Art lokalen Dienstadel ansatzweise gebildet zu haben scheinen, konzentrierte sich die faktische Macht auf zwei altertümliche Dithmarscher Institutionen: Die Geschlechter und die Kirchspiele.
Von den Dithmarschern wurde die formale Oberherrschaft des Erzstifts Bremen nie in Abrede gestellt. Die Existenz der in ihren Befugnissen bald vollkommen bedeutungslosen erzbischöflichen Vögte diente den Dithmarschern als Argument gegen die vor allem von holsteiner Seite regelmäßig ins Feld geführte Behauptung, Dithmarschen sei ein momentan herrenloses Gebiet, auf das Herrschaftsanspruch erhoben werden könne.
Geschlechter und Kirchspiele
Den mächtigen clan-ähnliche Personalverbänden der etwa 200 Geschlechter, die aus Schwurgemeinschaften und Ackergenossenschaften entstanden waren, standen die staatsrechtlich moderneren Kirchspiele gegenüber. Die Kirchspiele waren ursprünglich Verwaltungseinrichtungen für Kirchenangelegenheiten, die sich aber rasch auf Grund der Verwobenheit von geistlichen und sozialen Belangen zu politischen Territorialkörperschaften entwickeln konnten. Heute erinnert die exklusiv nur im Landkreis Dithmarschen übliche Bezeichnung „Kirchspielslandgemeinde“ für die kommunale Mittelinstanz zwischen Gemeinde und Kreis an die dithmarscher Tradition der Kirchspiele.
Führend sowohl auf Kirchspiel- als auch auf Geschlechterebene waren die auf Grund ihrer ökonomischen Überlegenheit tonangebenden, meist in der fruchtbaren Marsch ansässigen Großbauernfamilien. Langfristig konnten die Kirchspielsorganisationen den Einfluss der Geschlechter auf die Politik immer mehr zurückdrängen, wenn auch nie ganz beseitigen. Mitte des 15. Jahrhunderts war Dithmarschen eine im Wesentlichen lediglich lose durch gemeinsame Traditionen, Feinde und Interessen verbundene Föderation von etwa 20 Kleinrepubliken, den Kirchspielen..
Äußere Bedrohung durch fürstliche Begehrlichkeiten
Dieses an die Schweizer Kantonalsorganisation erinnernde Konstrukt war ständig von außen bedroht. Dänische Könige und holsteinische Fürsten versuchten wiederholt Dithmarschen zu annektieren. Diese Vorstöße konnten von den Dithmarschern zum Teil durch geschickte Diplomatie und Rechtsauseinandersetzungen auf Reichsebene abgewehrt werden. Dabei kam ihnen die Zweckfreundschaft mit den Hansestädten Hamburg und Lübeck, die ein starkes Interesse an einer Begrenzung der Fürstenmacht im Unterelberaum hatten, zugute. Der Wohlstand der vergleichsweise reichen Großbauern half ebenfalls bei Diplomatie und Rechtfindung.
Zum Teil mussten die Dithmarscher ihr Land aber auch in heftigen Abwehrschlachten schützen. Besonders herausragend und als aufsehenswertes Beispiel von Bauernmacht über Feudalherrschaft überregional Aufsehen erregend war die Schlacht bei Hemmingstedt (1500), die für das Selbstbild der Dithmarscher selbst noch ein Halbjahrtausend später eine nicht unbedeutende Rolle spielt.
Innere Krisen und 48er
Häufige, archaischen Vorstellungen von Rechtsdurchsetzung entsprechende Fehden zwischen einzelnen Geschlechtern oder auch zwischen einzelnen Kirchspielen schaukelten sich im 15. Jahrhundert zu einer die Freiheit des Gesamtlandes bedrohenden bürgerkriegsähnlichen Dauersituation auf.
Als Reaktion auf diesen innerdithmarscher Krieg versuchte die Mehrheit der großbäuerlichen Elite die Verhältnisse durch eine verfassungsrechtliche Reform zu stabilisieren. Das Landrecht von 1447 ergänzte die bereits bestehende wenig effektive Zentralinstanz der Landesversammlung aller Bauern durch ein Kollegialorgan von 48 Führungspersonen, das sich innerhalb kurzer Zeit zur gesamtdithmarscher Entscheidungsinstanz entwickelte.
Die Kirchspiele verloren zwar an Gewicht, blieben dennoch wichtige Entscheidungszentren, ohne deren mehrheitliche Zustimmung in Dithmarschen keine Politik gemacht werden konnte.
Höhepunkt der Dithmarscher Unabhängigkeit um 1500
Um 1500 war Dithmarschen mit seinen etwa 35.000 Einwohnern eine vom 48er-Rat vertretene Föderativrepublik der Kirchspiele unter rein formeller bischöflicher Oberherrschaft geworden. In kirchlicher Hinsicht löste sich der selbstbewusste und tiefkatholische Bauernstaat 1523 durch die Gründung einer eigenen Landeskirche von dem Bremen unterstellten Hamburger Domkapitel und erreichte damit das historische Höchstmaß der Dithmarscher Freiheit.
Letzte Fehde 1559
1559 musste sich Dithmarschen in der „Letzten Fehde“ nach heftigem Widerstand den verbündeten dänisch-holsteinischen Fürsten geschlagen geben. Dithmarschen verlor seine Unabhängigkeit und wurde unter den Siegern aufgeteilt. Der Übergang zur Fürstenzeit wurde aber durch die Gewährung zahlreicher ausgehandelter Privilegien nicht zu einem absoluten Bruch mit den alten Verhältnissen.
Literatur :
Jörg Mißfeldt, Die Republik Dithmarschen, in: Geschichte Dithmarschens (hrsg. vom Verein für Dithmarscher Landeskunde, Redaktion: Martin Gietzelt), S. 121-166, Heide 2000)
