Bei Kurzarbeit droht Steuernachzahlung

Trotz Gehaltseinbußen kann es im Folgejahr zu Nachzahlungen kommen

Kurzarbeit - PIXELIO/Gerd Altmann
Kurzarbeit - PIXELIO/Gerd Altmann
Arbeitnehmer, die Kurzarbeitergeld beziehen, müssen unter bestimmten Bedingungen auch noch Geld für eine Steuernachzahlung einkalkulieren.

Geht beim Arbeitgeber - zum Beispiel aufgrund von Arbeits- oder Auftragsmangel - die Auslastung zurück, und kann er daher die Arbeitnehmer nicht mehr voll beschäftigen, so kann er die Einführung von Kurzarbeit beschließen.

Kurzarbeit führt zu Gehaltseinbußen

Während der Kurzarbeit erhält der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber als Entgelt nur die verkürzte Arbeitszeit bezahlt. Je nach Kürzung der Arbeitszeit erhält der betroffene Mitarbeiter daher ein unter Umständen deutlich reduziertes Bruttoentgelt.

Der Arbeitnehmer erhält während der Kurzarbeit für seinen Netto-Verdienstausfall das Kurzarbeitergeld, das ebenfalls vom Arbeitgeber ausgezahlt wird. Das Kurzarbeitergeld beträgt für Arbeitnehmer, die mindestens ein unterhaltspflichtiges Kind haben, in der Regel 67 Prozent (erhöhter Leistungssatz). Für alle übrigen Arbeitnehmer beträgt das Kurzarbeitergeld 60 Prozent (allgemeiner Leistungssatz).

Trotz dieses Kurzarbeitergeldes hat der einzelne Mitarbeiter aber jeden Monat weniger Geld zur Verfügung.

Kurzarbeitergeld unterliegt Progressionsvorbehalt

Wie viele andere staatliche Leistungen ist auch das Kurzarbeitergeld zwar grundsätzlich steuerfrei, unterliegt aber dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Damit ist die Auszahlung des Kurzarbeitergeldes zunächst einmal nicht steuerpflichtig. Allerdings wird die Höhe des Kurzarbeitergeldes bei der Bestimmung der steuerlichen Progression mit berücksichtigt. Somit hat das Kurzarbeitergeld indirekt Einfluss auf die Höhe der zu zahlenden Steuern. Ähnlich wie beim Kurzarbeitergeld kommt dieser Progressionsvorbehalt zum Beispiel auch zum Tragen, wenn ein Arbeitnehmer Krankengeld von seiner Krankenkasse oder Übergangsgeld während einer Reha-Maßnahme bezieht.

Gemäß § 32b des Einkommensteuergesetzes (EStG) unterliegen insbesondere die folgenden Leistungen dem Progressionsvorbehalt:

  • Arbeitslosengeld (ALG I)
  • Zuschüsse zum Arbeitsentgelt
  • Kurzarbeitergeld
  • Insolvenzgeld
  • Übergangsgeld
  • Altersübergangsgeld (Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz)
  • Elterngeld
  • Krankengeld der Krankenversicherung
  • Mutterschaftsgeld, Verletztengeld
  • Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder einem sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen steuerfrei sind, für die jedoch in diesem Abkommen der Progressionsvorbehalt in Deutschland vorgesehen ist.

Bei Kurzarbeit droht Steuernachzahlung im Folgejahr

Wer während der Kurzarbeit Monat für Monat mit seiner Gehaltsabrechnung nur für sein verringertes Arbeitseinkommen Steuern abführt, muss im Jahr darauf mit einer Steuernachzahlung rechnen.

Daher ist die Höhe des bezogenen Kurzarbeitergelds auch in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Sofern der Arbeitnehmer nicht bereits aus anderen Gründen zur Einkommensteuer veranlagt wird, ist er sogar zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung jedenfalls dann verpflichtet, wenn das Kurzarbeitergeld, gegebenenfalls zusammen mit anderen dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Leistungen, die er oder der nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte im selben Kalenderjahr erhalten hat, 410 Euro übersteigt.

Wenn im Rahmen der Einkommensteuererklärung dann der Arbeitslohn und das Kurzarbeitergeld zusammengezählt werden, erhöht sich der anzuwendende Steuersatz durch die Progression. Der sich dadurch ergebende höhere Steuersatz wird auf das zu versteuernde Einkommen angewendet, sodass jeder Mitarbeiter, der Kurzarbeitergeld bezieht, mit einer Steuernachzahlung rechnen sollte.

Höhe der Steuernachzahlung bei Kurzarbeit berechnen

Mittlerweile gibt es im Internet einige Rechner, die auch die voraussichtliche Steuernachzahlung bei Kurzarbeit berechnen können. Einen Rechner zur Ermittlung der Steuernachzahlung bei Kurzarbeit findet man zum Beispiel auf der Internetseite des Finanzamts Bayern.

Michael Konetzny, Michael Konetzny

Michael Konetzny - Michael Konetzny, Porta Westfalica, ist seit etwa 20 Jahren vorwiegend in mittelständischen Unternehmen tätig und dort ...

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