Nicht jede Kleinigkeit führt dazu, dass man gegen Nachbarn vorgehen sollte. Wenn erstmalig kleine Verstöße gegen die Hausordnung vorliegen und man sich durch den Nachbarn belästigt fühlt, kann man nicht gleich rechtliche Mittel einsetzen. Der erste Weg wäre ein klärendes Gespräch mit der jeweiligen Person.
Wann wird eine kleine Störung zur Belästigung?
Sobald aber dauerhafte Verstöße vorkommen, z.B. ständiger Lärm, Mülllagerung im Treppenhaus oder Geruchsbelästigung, kann man über rechtliche Schritte nachdenken. Bei einigen Personen könnte das Suchen eines Gespräches auch leicht eskalieren. Aggressionen, Bedrohung oder sogar Angriffe sind ein deutlicher Grund, gleich mit harten Mitteln zu handeln.
Möglichkeiten für geplagte Mieter
In Deutschland ist das Recht für Mieter sehr streng geregelt. Nur in ganz schweren Fällen ist eine Kündigung überhaupt gerechtfertigt. Das bedeutet aber nicht, dass man als Mieter tun kann, was man möchte. Zu den wichtigsten Regeln eines Mietvertrages zählt die Bewahrung des Hausfriedens. Als Mieter muss man stets auf seine Nachbarn Rücksicht nehmen. Eine Belästigung oder Störung des Hausfriedens liegt bereits vor, wenn ein Nachbar sich dauerhaft gestört fühlt. Anhaltend laute Geräusche können beispielsweise auch tagsüber als Belästigung angesehen werden. Viel schlimmer ist allerdings ein Verhalten, das den Gesamtwert der Wohnung oder des Hauses beeinträchtigt. Dazu zählt die Vernachlässigung der eigenen Wohnung, des Treppenhauses oder des Kellers. Sollte eine bewusste Verschmutzung herbeigeführt werden, die zu Schimmelbildung oder Ungezieferbefall führt, liegt sogar eine Gesundheitsgefährdung der anderen Hausbewohner vor. Auch aggressives Verhalten gegenüber Nachbarn ist ein schwerer Verstoß gegen Mietverträge. Solche Fälle können bereits eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
Als Mieter muss man rücksichtsloses Verhalten anderer Hausbewohner nicht hinnehmen. Sofern ein klärendes Gespräch mit der Bitte um Unterlassung zwecklos ist, wäre der nächste Schritt eine schriftliche Beschwerde an den Vermieter. Sofern der Vermieter nicht reagiert, kann man in der zweiten Beschwerde eine Frist zur Behebung des Problems setzen. Die Länge der Fristen sind nicht vorgeschrieben, sollten allerdings mindestens 2 Wochen betragen. Verstreicht die Frist ohne Ergebnis, kann man die Miete kürzen. Allein eine Starke, dauerhafte Lärmbelästigung durch einen Nachbarn rechtfertigt bereits eine 50%-ige Mietkürzung. Geruchsbelästigung durch eine verwahrloste Wohnung ist Grund für eine 33%-ige Kürzung. Vor eigenmächtigen Mietminderungen sollte man allerdings absehen. Ist eine Minderung nicht einwandfrei abgesichert, droht einem selbst die fristlose Kündigung und erhebliche Nachforderungen. Bevor man seine Miete kürzt, sollte man sich immer rechtliche Unterstützung suchen. Ein Fachanwalt für Mietrecht wäre eine wichtige Hilfe.
Wie lange muss man Belästigungen hinnehmen?
Schon bei der ersten schriftlichen Beschwerde steht der Hausbesitzer in der Pflicht zu handeln. Bei schwerwiegenden Verstößen, beispielsweise massiver Bedrohung oder tätlichen Angriffen, kann der Vermieter der entsprechenden Person fristlos kündigen. Eine solche Kündigung heißt allerdings nicht, dass diejenige Person unverzüglich ausziehen muss. Sie könnte Widerspruch gegen die Kündigung einreichen und sich auch weigern, das Haus zu verlassen. In einem solchen Falle bleibt dem Hausbesitzer nur eine Räumungsklage. Bis der Mieter dann ausziehen muss, vergeht mindestens ein halbes Jahr, meist sogar mehr Zeit. Solange die Zustände anhalten, steht den betroffenen Hausbewohnern eine angemessene Mietkürzung zu.
Sofern der Vermieter nicht sofort handeln kann und die besagte Person ihr Verhalten sogar noch verschlimmert, könnte man sich zusätzlich juristisch wehren. Gegen schwer aggressive Nachbarn könnte man eine Unterlassungsklage erwirken. In dringenden Fällen ist auch eine einstweilige Verfügung möglich. Um ein solches Gerichtsurteil zu erwirken, ist allerdings eine klare Beweisführung und eine Vertretung durch einen Anwalt notwendig. Man sollte daher von Anfang an mit dem Sammeln von Beweisen beginnen, damit man im Ernstfall immer auf der sicheren Seite ist. Sofern das Gericht ein Urteil ausspricht, muss der jeweilige Nachbar sein Verhalten einstellen, da ihm sonst erhebliche Geld- oder sogar Haftstrafen drohen.
Bitte beachten Sie, dass ein Suite101-Artikel fachlichen Rat – zum Beispiel durch einen Rechtsanwalt – nicht ersetzen kann.
Quellen:
- Mietminderungstabelle, Stand 2010
- Berliner Mietverein, Artikel "Mängel anzeigen mit Erfolg"
- Kündigungsgründe Mietvertrag
- Aktuelle Gesetze im Mietrecht, BGB
- Interview mit einem Fachanwalt für Mietrecht
