Berechnung von Kündigungsfristen

Fehler bei der Fristberechnung haben häufig gravierende Auswirkungen

Nur wenige Paragraphen im BGB beschäftigen sich mit dem Anfang und dem Ende von Fristen. Sie spielen überall und nicht nur im Arbeitsrecht eine Rolle.

Dieser Artikel beschäftigt sich mit der Berechnung von Fristen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Auch wenn die Regelungen nur wenige Paragraphen umfassen, passieren in diesem Bereich auch Profis ab und zu Fehler.

Die Kündigungsfristen, wie wir sie im Arbeitsverhältnis haben, sind dabei nur ein Anwendungsbereich. Er kann aber hier als Beispiel dienen.

Die Länge der Kündigungsfristen ist nach der Dauer der Beschäftigung gestaffelt. Für Beschäftigungszeiten vor dem 25. Lebensjahr hat sich durch die EuGH Rechtsprechung eine neue Rechtslage ergeben. Fristbeginn ist der Zugang der Kündigung.

Die gesetzlichen Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch

Der Fristbeginn ist in § 187 BGB geregelt. Diese Vorschrift lautet:

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das gleiche gilt von dem Tag der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

Was die Sache hier kompliziert macht, ist, dass zwei Fallvarianten in einen Paragraphen gepackt werden und – wiederum nach diesen Fallvarianten unterschieden – auch das Fristende für beide Varianten in einen Paragraphen gestopft wird. Für die Bürger wäre es wahrscheinlich verständlicher gewesen, für jede Variante Anfang und Ende in einem Paragraphen zu regeln.

Das Fristende steht in § 188 BGB:

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tage der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraume Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablaufe desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl jedem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeipunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablaufe desjengen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstage der Frist entpricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monate der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit Ablaufe des letzten Tages dieses Monats.

Zwei Varianten

Es gibt also zwei Ausgangssituationen, die bei der Fristberechnung zu unterscheiden sind.

Einmal, wenn durch ein Ereignis – etwa eine Kündigung – im Laufe eines Tages die Frist in Gang gesetzt wird (dann Anfang § 187 Abs. 1 BGB und Ende § 188 Abs. 2 1. Alternative BGB). Fristende ist (unabhängig von der Variante) immer der Ablauf des Tages, also 24:00 Uhr.

Beispiel: Die Kündigung mit einer Frist von einer Woche geht am Montag dem 1. Juni zu. Dieser Tage zählt bei der Frist nicht mit. Die Frist läuft um 24:00 Uhr am Montag, den 8. Juni, ab. Es sind also 7 volle Tage zuzüglich des Restes des Zugangstages.

Zweite Variante, wenn der Beginn der Frist bereits vor dem Beginn der Frist feststeht (Anfang also § 187 Abs. 2 BGB und Ende dann § 188 Abs. 2 letzter Halbsatz BGB).

Beispiel: Ein Arbeitsverhältnis soll für eine Woche befristet laufen und am Montag, dem 1. Juni, beginnen. Dann zählt der 1. Juni bei der Wochenberechnung schon mit. Das Arbeitsverhältnis endet dann am Sonntag (also dem Tag, der in seiner Benennung vor dem Tag des Fristbeginns liegt, wie das Gesetz es umständlich ausdrückt).

Zu der Frage der Wirksamkeit der deutschen Regelung, dass die Beschäftigungszeit erst ab dem 25. Lebensjahr zählt, hat sich jüngst der EuGH geäußert.

Mit der Frage, welche Folgen es haben kann, wenn man mit der falschen Kündigungsfrist gekündigt wurde, beschäftigt sich dieser Artikel des gleichen Autors.

Systematische Übersicht über das Thema "Kündigung eines Arbeitsverhältnisses"

Dieser Artikel gibt die Meinung des Autors zur Zeit der Abfassung wieder. Er kann und will nicht die Beratung im Einzelfall durch eine Rechtsanwältin oder einer Rechtsanwalt ersetzen. Er ist bewusst einfach gehalten und verzichtet auf die Darstellung der "vierten Ausnahme des fünften Sonderfalls".

Alexander Benra, Alexander Benra - privat

Alexander Benra - Alexander Benra, Jahrgang 1966, ist Jurist mit langjähriger Erfahrung in dem Fachgebiet Arbeitsrecht. Wichtiger Hinweis: Die ...

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