Bespitzelung am Arbeitsplatz, was darf der Chef?

Kameras, Video- und Abhörgeräte in Büros und Verkaufsräumen

Als die jüngste Datenschutzaffäre der Bahn bekannt wurde, ging ein Aufschrei durch die deutsche Arbeitswelt. Werde ich auch von meinem Chef beobachtet, was ist erlaubt?

Ein Arbeitnehmer kann sich nicht davor schützen, dass sein Arbeitgeber ihn überwacht. Eine Installation von Videokameras soll offiziell der Sicherheit des Betriebes und seiner Mitarbeiter dienen. Oft ist das aber nur ein Vorwand, damit der Arbeitgeber auch seine Mitarbeiter überwachen kann. Wissen die Betriebsangestellten von den installierten Kameras und einer greift dennoch unrechtmäßig in die Kasse, dürfen diese Aufzeichnungen gegen den kriminellen Arbeitnehmer eingesetzt werden.

Was darf der Arbeitgeber, was darf er nicht?

Falls ein Arbeitgeber den Verdacht hat, dass ein Angestellter Geld entwendet oder andere rechtswidrige Handlungen begeht, darf er den Arbeitnehmer überwachen. Allerdings darf dies nur in einem bestimmten Rahmen geschehen, das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers darf nicht verletzt werden. Wo liegen aber die Grenzen? Eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes besagt, dass eine Videoaufnahme durchaus das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers verletzen kann, wenn sie unverhältnismäßig ist.

Konkrete Verdachtsmomente müssen vorliegen und jeder Einzelfall muss genau abgeklärt werden. Von Seiten des Betriebsrates besteht ein Mitbestimmungsrecht, das der Arbeitgeber beachten muss. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat fragen, ob er seine Mitarbeiter überwachen darf, tut er dies nicht, sind die Maßnahmen zur Überwachung illegal. Installiert der Arbeitgeber zum Beispiel Videokameras zur Überwachung seiner Mitarbeiter und wissen die Angestellten und der Betriebsrat nichts davon, werden diese Bilder bei kriminellen Handlungen der Angestellten nicht als Beweismittel zugelassen.

Telefongespräche dürfen nicht abgehört werden

Ein Chef darf die Telefongespräche seiner Mitarbeiter nicht aufzeichnen oder abhören. Allerdings darf der Arbeitgeber durch die Kontrolle seiner Telefonrechnung den Nachweis erbringen, dass der Arbeitnehmer zum Beispiel fast eine Stunde am Tag private Telefonate geführt hat. Sind private Telefonate ausdrücklich untersagt, kann dies zu einer Abmahnung oder im wiederholten Fall sogar zur Kündigung führen.

Surfen im Internet hinterlässt Spuren

Cookies nennt man die "Fußspuren" im Internet. Der Arbeitgeber kann damit jederzeit nachweisen, wann und wo ein Arbeitnehmer im Internet gesurft hat. In größeren Firmen wird durch die IP-Adresse des Firmencomputers jede Internet-Aktivität des Arbeitnehmers mit Datum und Uhrzeit protokolliert. Der Arbeitgeber kann in diesem Fall jederzeit nachweisen, wie lange ein Angestellter privat im Internet gesurft hat.

Private Nutzung von Telefon und Internet muss vom Arbeitgeber schriftlich genehmigt werden

Viele Betriebe lassen es durchaus zu, wenn ein Arbeitnehmer gelegentlich ein kurzes privates Telefongespräch führt. Geschieht dies allerdings regelmäßig, hat der Arbeitgeber das Recht dies zu unterbinden. Klare schriftliche Abmachungen sind zu treffen, wenn der Arbeitnehmer den Firmencomputer auch privat nutzen möchte. Computerspiele und Surfen auf pornografischen Seiten wird der Arbeitgeber sicher nicht genehmigen. Die Nutzung solcher Internetseiten kann im wiederholten Falle zu einer Kündigung führen. Auch private Handygespräche müssen erlaubt sein, hat dies der Arbeitgeber ausdrücklich verboten, können Telefonate über das Privathandy ebenfalls zur Kündigung führen.