Betriebsgröße für Kündigungsschutz

Komplizierte Regelung im Kündigungsschutzgesetz schafft Verwirrung

Bei dem Heraufsetzen des Schwellenwertes für das Eingreifen des Kündigungsschutzes hat der Gesetzgeber eine kaum verständliche (Übergangs-)Regelung getroffen.

Der eigentliche soziale Kündigungsschutz, z. B. gegen eine krankheitsbedingte Kündigung, in Deutschland greift nur dann, wenn das Arbeitsverhältnis dem Kündigungsschutzgesetz (im Folgenden KSchG) unterliegt.

Kein Kündigungsschutz nach dem KSchG

Kein Kündigungsschutz nach dem KSchG besteht für Arbeitsverhältnisse, die noch keine sechs Monate bestanden haben oder wenn der Arbeitnehmer in einem Kleinbetrieb beschäftigt ist. Ein Kleinbetrieb liegt in jedem Fall dann vor, wenn im Betrieb maximal fünf Vollzeitarbeitnehmer beschäftigt sind. Teilzeitbeschäftigte werden dabei bis maximal 20 Stunden mit 0,5 und bis maximal 30 Stunden mit 0,75 berechnet.

Wenn in diesem Falle eine ordentliche Kündigung (hält die richtige Kündigungsfrist ein) vorliegt, kann der Arbeitnehmer nur auf einen formellen Fehler hoffen, hat aber grundsätzlich im Prozess beim Arbeitsgericht keine guten Karten.

Kündigungsschutz greift auf jeden Fall ein

Uproblematisch ist der Fall, wenn ein Arbeitnehmer, der länger als sechs Monate in einem Betrieb mit mehr als 10 Vollzeitarbeitnehmern beschäftig ist. In diesem Fall greift der soziale Kündigungsschutz nach dem KSchG auf jeden Fall ein. Formelle Fehler können hier aber auch mit den entsprechenden Folgen vorkommen.

Übergangsregelung

Kompliziert wird es, wenn der Arbeitnehmer vor dem 31. 12. 2003 in einem Betrieb mit mehr als fünf Arbeitnehmern beschäftigt war. Dann kommt die Übergangsregelung des § 23 KSchG zum Einsatz.

Der Text ist in solches "Meisterwerk", dass man ihn im Original zitieren muss:

Die Vorschriften des Ersten Abschnitts gelten mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Betriebe und Verwaltungen, in denen in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden. In Betrieben und Verwaltungen, in denen in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden, gelten die Vorschriften des ersten Abschnitts mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 2003 begonnnen hat; diese Arbeitnehmer sind bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach Satz 2 bis zur Beschäftigung von in der Regel zehn Arbeitnehmern nicht zu berücksichtigen.

Alles klar?

Trösten Sie sich. Die Regelung ist auch für Juristen kaum verständlich und es hilft dem Verständnis dann auch nicht so viel weiter, wenn man weiß, dass in dem oben genannten "Ersten Abschnitt" des Kündigungsschutzgesetzes das geregelt ist, was man allgemein als den sozialen Kündigungsschutz in Deutschland versteht.

Altarbeitnehmer

Bezeichnen wir einmal als Altarbeitnehmer diejenigen, die zum 31. 12. 2003 ín einem Arbeitsverhältnis standen. Hiervon braucht der Arbeitnehmer, dem gekündigt wurde, mehr als fünf (lassen wir einmal die Teilzeitbeschäftigten in unserem Beispiel außen vor) also sechs Arbeitnehmer.

Nennen wir sie originellerweise A, B, C, D, E und F.

Neuarbeitnehmer

Ab dem 1. 1. 2004 werden nun die Neuarbeitnehmer Z, Y und X eingestellt.

Zu diesem Zeitpunkt haben, Z, Y und X keinen Kündigungsschutz nach dem KSchG.

A, B, C, D, E und F haben noch ihren Kündigungsschutz.

Nehmen wir an Altarbeitnehmer F scheidet aus Altersgründen aus und für ihn wird Neuarbeitnehmer W eingestellt.

Mit dem Ausscheiden des F verlíeren alle Altarbeitnehmer, also A, B, C, D und E ihren Kündigungsschutz, obwohl insgesamt 9 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Erst wenn wieder insgesamt mehr als 10 Vollzeitarbeitnehmer (oder entsprechend den obigen Anteilen mehr Teilzeitarbeitnehmer) beschäftigt sind, haben wieder alle Arbeitnehmer, also Alt- und Neuarbeitnehmer, Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (vorausgesetzt die 6 monatige Wartezeit ist vorüber).

Das ist das, was die komplizierte Gesetzesregelung sagen will.

Daneben gibt es noch das Problem, wer was in Prozess darlegen und ggf. beweisen muss. Hierzu gibt es eine neuere Entscheidung des Bundearbeitsgerichts.

Dieser Artikel gibt die Meinung des Autors zur Gesetzeslage zur Zeit der Abfassung des Artikels wieder. Er ist bewusst populärwissenschaftlich formuliert und verzichtet auf die Darstellung der "dritten Ausnahme zur vierten Sonderreglung". Er kann und will keine Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtanwältin ersetzen. Nicht umsonst heißt es: "Zwei Juristen - drei Meinungen!"

Alexander Benra, Alexander Benra - privat

Alexander Benra - Alexander Benra, Jahrgang 1966, ist Jurist mit langjähriger Erfahrung in dem Fachgebiet Arbeitsrecht. Wichtiger Hinweis: Die ...

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