BAG Urteil vom 9. Juni 2011, 6 AZR 132/10: Ein Mann ist aufgrund eines Arbeitsvertrages bei einer Stadt angestellt. Bei der Stadt ist ein Personalrat gebildet. Die Stadt betreibt zusammen mit der Bundesanstalt für Arbeit (BA) eine gemeinsame Einrichtung zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung in Form einer GmbH. Die GmbH hat außer einem Geschäftsführer kein eigenes Personal. Die Beschäftigten werden teils von der BA teils von der Stadt gestellt. Der GmbH-Geschäftsführer hat gegenüber den Beschäftigten fachliche Weisungsbefugnis.
Der Mann ist mit seinem Einverständnis bei der GmbH beschäftigt. Die bei der gemeinsamen Einrichtung Beschäftigten führen eine Betriebsratswahl durch. Währenddessen beteiligt die Stadt den bei ihr bestehenden Personalrat und kündigt anschließend den Arbeitsvertrag des Mannes. Der Mann klagt gegen die Kündigung. Er hält sie für unwirksam, da der gewählte Betriebsrat nicht beteiligt wurde. Die Betriebsratswahl wird in einem anderen Verfahren angefochten. In dem Verfahren wird festgestellt, dass die Betriebsratswahl unwirksam ist, jedoch nicht von Anfang an nichtig.
Anhörung der Arbeitnehmervertretung
Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben. Sie folgten der Auffassung des Mannes, die Kündigung sei bereits deshalb unwirksam, da der Betriebsrat nicht beteiligt worden ist. Dem steht nicht entgegen, dass die Betriebsratswahl angefochten und durch inzwischen rechtskräftigen Beschluss später für unwirksam erklärt wurde. Nur dann, wenn die Wahl von Anfang an nichtig gewesen wäre, hätte es keinen Betriebsrat gegeben, der anzuhören gewesen wäre.
Die richtige Arbeitnehmervertretung
Auf die Revision der beklagten Stadt hob das Bundesarbeitsgericht die Entscheidungen der Vorinstanzen auf. Die Kündigung ist wirksam. Arbeitgeber des Mannes war die beklagte Stadt. Mit ihr hatte er einen Arbeitsvertrag. Die beklagte Stadt hatte vor Ausspruch der Kündigung den bei ihr bestehenden Personalrat angehört.
Die Beschäftigung des Mannes bei der gemeinsamen Einrichtung führt nicht dazu, dass der bei der gemeinsamen Einrichtung seinerzeit gewählte Betriebsrat von der beklagten Stadt anzuhören gewesen wäre. Es kommt nicht darauf an, ob die Wahl durchgeführt, angefochten und später für unwirksam oder nichtig erklärt wurde. Der Betriebsrat wäre nicht zuständig gewesen, selbst wenn er ordnungsgemäß gewählt worden wäre. Da die Stadt ihre arbeitsrechtliche Beziehung zu dem Mann beenden wollte und der Betriebsrat nicht bei der Stadt gebildet wurde, hat die Stadt richtigerweise den bei ihr gebildeten Personalrat angehört. In Fällen der Arbeitnehmerüberlassung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder in gleichartigen Fällen ist der Betriebs- oder Personalrat des Vertragsarbeitgebers zu beteiligen.
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