Brauchen E-Books ein Impressum?

Ob alt oder neu: Bücher brauchen ein Impressum - Wilhelm Ruprecht Frieling
Ob alt oder neu: Bücher brauchen ein Impressum - Wilhelm Ruprecht Frieling
Autoren, Herausgeber und Verleger, die auf ein Impressum in E-Books verzichten, laufen in Abmahnfallen. Auch elektronische Bücher benötigen ein Impressum.

Während deutsche Verlage sich unverändert schwer tun, gedruckte Bücher auch als E-Books zu veröffentlichen, haben Autoren ihre Chancen längst erkannt: Ein Flutwelle neuer Romane, Kurzgeschichten und Erzählungen sowie Sachbücher drängt auf den Markt. Vor allem jene Autoren, die dabei selbst die Initiative in die Hand nehmen, laufen in Abmahnfallen. Eine davon ist das häufig fehlende Impressum.

E-Books benötigen ein Impressum

Laut Telemediengesetz brauchen "geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Teledienste" ein Impressum. Ist kein Impressum vorhanden, riskiert der Verleger eine Abmahnung. Bereits im alten Teledienstegesetz war verankert, dass jede gewerbliche wie auch geschäftsmäßige Webpräsenz im Internet eine Anbieterkennung enthalten muss. Dieses Gesetz wurde zum 1. März 2007 durch das Telemediengesetz abgelöst.

Dieses neue Telemediengesetz (TMG) sieht eine ähnliche Regelung wie das TDG vor: Die all­gemeinen Informationspflichten, darunter die Impressumspflicht, gelten nach § 5 nur "für geschäfts­mäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien". Die aktuelle Formulierung bedeutet nicht, dass nichtkommerzielle Betreiber von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen wären, nur weil ihre Online-Angebote kostenlos sind.

Das Gesetz im Wortlaut

§ 5 TMG legt die folgenden allgemeinen Informationspflichten fest:

"(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,

2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,

3. soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,

4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,

5. soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über

a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,

b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,

c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,

6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,

7. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.

(2) Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt."

Impressum ist Teil der Titelei

Beim E-Book ist das Impressum Teil der Titelei und auf einer speziellen Impressumsseite zu finden. Das Impressum bietet die vom Urheberrecht geforderten und von Bibliotheken gewünschten Informationen zum Buch. Die im Impressum aufgeführten Daten sind maßgeblich für Zitate. Enthalten sind:

  • die Auflagenzahl und das Auflagenjahr
  • der Verlag, fallweise der Originalverlag, Erscheinungsort
  • das Jahr, in dem das Werk erstmals veröffentlicht wurde
  • Herausgeber
  • Informationen zum Urheberrecht
  • Informationen zu Übersetzungsrechten
  • Informationen zu Abbildungsrechten
  • die ISBN
  • Internetadresse des Verlages bzw. des Autors (bei Selbstverlegern)

Erreichbarkeit ist entscheidend

Entscheidend ist, dass die entsprechenden Angaben "leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar" sein müssen. Diesem Zweck dürfte in der Praxis eine E-Mail-Adresse des Verlegers genügen. Bis zur endgültigen höchstrichterlichen Klärung der Frage, wie das Impressum eines E-Books auszusehen hat, empfiehlt sich der sichere Weg: Verlagsname, Verlagsadresse, E-Mail.

Dieser Beitrag ist ein Vorabdruck aus dem E-Book "Wie veröffentliche ich ein Buch auf amazon.de? Oder: Kindle für Autoren" von W. R. Frieling.

Wilhelm Ruprecht Frieling, © Wilhelm Ruprecht Frieling

Wilhelm Ruprecht Frieling - Wilhelm Ruprecht Frieling aka Prinz Rupi ist seit 40 Jahren als Autor und Verleger aktiv. Er veröffentlichte in deutschen und ...

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