Briefe und E-Mails benötigen Pflichtangaben

Elektronische Geschäftspost mit E-Mails wurde klar geregelt

Auf E-Mails sind die gleichen Angaben zu machen, wie auf sonstigen gedruckten Geschäftsbriefen. Was muss der Versender beachten, welche Vorschriften gibt es?

Immer noch erfüllen viele Briefe, Rechnungen, Quittungen, Liefer- und Bestellscheine, Auftragsbestätigungen, Angebote und E-Mails, die im Geschäftsleben verschickt werden, nicht die gesetzlich vorgegebenen Angaben. Seit dem 1.1.2007 ist das "Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister, sowie das Unternehmensregister" (EHUG) in Kraft getreten. Damit wurden auch Regelungen geschaffen, die die Inhalte gewerblicher E-Mails betreffen. Grundlage hierfür ist die EU-Publizitätsrichtlinie, die vorschreibt, welche Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen und Bestellscheinen zu machen sind. Es galt bisher die Vorschrift, dass nur auf gedruckter Geschäftspost die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben zu machen sind.

Diese Regelung gilt nun auch für E-Mails, die folgende Angaben enthalten müssen:

1. Die Angabe der Firma

2. Der Inhaber der Firma

3. Bei Einzelhandeskaufleuten die Bezeichnung eingetragener Kaufmann (abgekürzt: "e.K." oder "e.Kfm.") oder für die eingetragene Kauffrau kann auch die Abkürzung "e.Kfr." verwendet werden. Handelt es ich sich zum Beispiel um eine offene Handelsgesellschaft, muss diese Firmenbezeichnung ebenfalls deutlich vermerkt sein. Es darf in diesem Fall jedoch die Abkürzung "OHG" verwendet werden. Auch für alle anderen Firmenbezeichnungen kann eine Abkürzung, wie zum Beispiel KG, GmbH oder AG auf der Geschäfspost vermerkt sein.

4. Der Standort der Firma (genaue Firmenanschrift)

5. Die Angaben des Amtsgerichtes, welches das Handelsregister führt (Registergericht).

6. Die Nummer, unter der die Firma im Handesregister eingetragen ist.

7. Bei der GmbH muss der Name des Geschäftsführers und eventuell des Aufsichtsratsvorsitzenden, bei AG´s der Name des Aufsichtsratsvorsitzenden und des Vorstandsvorsitzenden angegeben werden.

Geldstrafen bis zu 5000 Euro können bei Nichtbeachtung dieser Regelung verhängt werden.

Wenn sich eine Firma nicht an diese vom Gesetzgeber vorgeschriebene Regelung hält, kann das zuständige Registergericht eine Geldstrafe verhängen. Deshalb empfiehlt es sich, die gesamte Geschäftspost auf die geforderten Angaben hin zu überprüfen und notfalls zu ergänzen.

Dubiose Firmen nahmen diese Regelung zum Anlass, ihre Konkurrenten abzumahnen

Nach Bekanntwerden dieses Gesetzes versuchten einige Firmen, ihre Mitbewerber dahingehend abzumahnen, dass ihre Angebote in E-Mails und Geschäftspost nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen würde. Es gab sogar Versuche, Schadensersatzansprüche wegen unlauteren Wettbewerbes geltend zu machen.

Das Brandenburgische Oberlandesgericht fällte im Dezember 2007 ein Urteil (Az. 6 U 12/07), das klar besagt, dass fehlende Pflichtangaben in Geschäftsbriefen keinen abmahnbaren Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht sind. Dieses Urteil ist auch auch auf E-Mails anwendbar.

Es gibt nur wenige Ausnahmen von dieser Gesetzgebung

Laut §37a Abs. 2 HGB gibt es eine Ausnahme nur für Mitteilungen, die im Rahmen einer bereits bestehenden Geschäftsverbindung ergehen und für die üblicherweise Vordrucke verwendet werden, in denen nur die im Einzelfall erforderlichen besonderen Angaben eingefügt werden müssen. Doch Bestellscheine fallen ausdrücklich nicht unter diese Ausnahmeregelung.