
- Bürger Solaranlagen - Philipp Court
Genossenschaften in der modernen Form gibt es seit mehr als einhundert Jahren. Die Genossenschaften erleben zur Zeit eine Renaissance im Zusammenhang mit der dezentralen Energieversorgung im kommunalen Bereich. In der ganzen Republik (und nicht nur da, sondern auch im Ausland) wird Geld gesammelt und damit auf Schulen, Kindergärten, aber auch privaten größeren Gebäuden in Photovoltaik investiert.
Genossenschaftsgesetz
Im Genossenschaftsgesetz (GenG), das ursprünglilch aus dem Jahr 1889 stammt, sind die Struktur, die Rechte und Pflichten innerhalb einer Genossenschaft geregelt. Anders als bei einer BGB Gesellschaft, ist eine Haftungsbeschränkung auf den eingezahlten Genossenschaftsanteil möglich. Das ist auch der Hauptpunkt, auf den man, wenn man sich entscheidet, Mitglied einer Genossenschaft zu werden, achten sollte. In der Satzung der Genossenschaft sollte sich ein Passus finden, der sinngemäß besagt, dass die
Haftung der Mitglieder auf ihren Anteil begrenzt ist und keine Nachschusspflicht besteht.
Was macht nun die Genossenschaft demokratischer als etwa eine Aktiengesellschafft?
Auch bei der Aktiengesellschaft haftet der Aktionär maximal mit dem Geld, das er in die Aktien investiert hat. Der entscheidende Unterschied gegenüber der Genossenschaft ist, dass die Anzahl der Genossenschaftsanteile keine Rolle bei dem Stimmengewicht in der Generalversammlung hat. Das bedeutet, dass - anders als bei der Aktionärsversammlung, bei der die Großaktionäre (in der Regel also Banken und Versicherungen) - nicht eine natürliche oder juristische Person von vorneherein eine Mehrheit hat, durch die Entscheidung erzwungen werden kann. Bei der ebenfalls häufig vorkommenden Anlage mit ökologischer Ausrichtung in Genussrechten hat man keinerlei Einflussmöglichkeiten.
Übertragbar, vererblich, aber im Regelfall nicht handelbar
Genossenschaftsanteile können, wie alle Vermögensgegenstände, übertragen werden. In den Satzungen ist oft vorgesehen, dass dafür der Vorstand zustimmen muss. Außerdem ist - insoweit wieder ähnlich wie bei den Aktiengesellschaften - erforderlich, dass die Anschrift für die Einladung zur Generalversammlung bekannt ist. Vererblich sind die Genossenschaftsanteile auch. Es gibt jedoch praktisch keinen geregelten Handel, etwa eine Börse, auf der man Genossenschaftsanteile schnell zu Geld machen kann. Die Satzung der Genossenschaft, die man sich selbstverständlich vor dem Kauf von Genossenschaftsanteilen genau durchlesen sollte (etwa im im Hinblick auf die oben erwähnte Nachschusspflicht), regelt häufig eine Kündigungsfrist für die Rückgabe der Genossenschaftsanteile, die durchaus auch einmal zwei oder drei Jahre betragen kann. Die Anteile sind also nichts, was sich für eine kurzfristige Geldanlage eignet.
Dividenden und Risiken
Auch bei Genossenschaftsanteilen, kann es zu einem Totalverlust kommen. Ob dieses Risiko nur theoretischer Natur ist, hängt von der Art der Genossenschaft ab. Bei den nun in der ganzen Republik gegründeten Bürger Energie Genossenschaften stehen den Investitionen etwa in Photovoltaiikmodule damit Sachwerte gegenüber. Daneben gibt das Erneuerbare Energien Gesetz mit der garantierten Einspeisevergütung auf 20 Jahre auch Planungssicherheit. So streben viele Bürger Energie Genossenschaften eine durchaus realistische Dividende von 3 bis 4 Prozent an. Das ist zwar nicht berauschend viel, aber gerade bei den Genossenschaften steht auch das gemeinsame Ziel und die regionale Wertschöpfung als wichtiger Punkt neben der reinen Rendite. Die "Preise" für einen Genossenschaftsanteil variieren je nach Genossenschaft und liegen meistens in der Spanne zwischen 50 und 500 Euro. Manche Genossenschaften verlangen auch eine Art "Eintrittsgeld", was die kurzfristig orientierten Anleger zusätzlich abschrecken soll.
Quellen:
- Genossenschaftsgesetz
- Satzungen verschiedener Bürger Energie Genossenschaften, zum Beispiel Urstrom eG oder Greenpeace Energy
