Jeder Deutsche hat einen Anspruch darauf, dass bei der Besetzung von öffentlichen Stellen das Prinzip der "Bestenauslese" gilt. Das ist sogar im Grundgesetz und dort in Art. 33 Abs. 2 niedergeschrieben:
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
Erst Information – dann Ernennung
Die Vorgaben des Grundgesetzes können nur dann wirksam durchgesetzt werden, wenn der unterlegene Bewerber um ein Amt von der Entscheidung über die Besetzung durch einen anderen Bewerber informiert wird. Daher wissen im Regelfall die unterlegenen Stellenbewerber vor dem erfolgreichen Stellenbewerber, wer sich durchgesetzt hat. Es soll damit erreicht werden, dass die unterlegenen Bewerber noch die Gelegenheit haben, sich gegen die Ernennung eines Konkurrenten zur Wehr zu setzen. Das geschieht mit der sogenannten Konkurrentenklage.
Konkurrentenklagen
Oft geschieht es, dass Konkurrentenklagen zunächst im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, durch den dann verhindert werden soll, dass die Stelle bereits besetzt wird, erhoben werden. Bisher galt nämlich der Grundsatz, dass mit Überreichung der Ernennungsurkunde das Besetzungsverfahren abgeschlossen war. Der unterlegene Bewerber war zwar nicht vollkommen schutzlos, musste aber darauf verwiesen werden, dass er – bei fehlerhafter Besetzung der Stelle – Schadenersatz etwa wegen der entgangenen Gehaltsdifferenz verlagen kann.
Grundsatz der Ämterstabilität
Hintergrund dieses Vorgehens war, dass einmal übertragene Ämter "stabil" bleiben sollen, also nicht etwa nach Gerichtsverfahren eine Ernennung aufgehoben wird. Wer einmal die Ernennungsurkunde in der Hand hat, der darf sich darauf verlassen, dass er das Amt übertragen bekommen hat und mit ihm auch die anderen, die mit ihm zu tun haben.
Aufgabe der Ämterstabilität?
Erstmals mit der Entscheidung vom 4. November 2010 hat das Bundesverwaltungsgericht von diesem Grundsatz eine Ausnahme gemacht. Der Entscheidung liegt ein Besetzungsstreit über die Besetzung der Stelle des Präsidenten an einem Oberlandesgericht zu Grunde. Das Problem für das beklagte Land war nun, dass – obwohl es wusste, dass der unterlegene der beiden Bewerber gegen die Ernennung gerichtlich überprüfen lassen will – noch vor Abschluss eventueller Rechtsmittelfristen dagegen die Ernennungsurkunde überreichte. Dem unterlegenen Bewerber war damit der effektive Rechtsschutz gegen die eigentliche Maßnahme, würde man an dem Grundsatz der Ämterstabilität festhalten, versagt worden. Neben diesem formellen Aspekt hat das Bundesverwaltungsgericht auch Zweifel an der Grundlage der Auswahlentscheidung zwischen den Bewerbern. Das Land durfte nicht "aufgrund statistischer Angaben" und des Eindrucks des Justizministers bei Tagungen so entscheiden, wie es entschieden hat.
Das Auswahlverfahren muss noch einmal durchgeführt werden
Mit der Verhinderung der Ernennung des urspünglich ausgewählten Bewerbers wird aber nicht automatisch der andere Bewerber die Stelle erhalten. Vielmehr muss die Stelle neu ausgeschrieben und ein neues Stellenbesetzungsverfahren durchgeführt werden. Das Land hat nun außerdem das Problem, dass gegenüber dem zunächst erfolgreichen Bewerber eine Fürsorgepflicht besteht und auch ihm gegenüber die Nachteile durch die fehlerhafte Besetzung ausgeglichen werden müssen.
Quelle: Pressemitteilung BVerwG 2 C 16.09 vom 4. 11. 2010. Das vollständige Urteil liegt noch nicht vor.
