Das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) - eine Annäherung

Das Kinder- und Jugendhilfegesetz hat eine wechselvolle Geschichte hinter sich. Bis es inhaltlich umgesetzt werden konnte, muss es viele Hürden nehmen.

Gewiss –, die Kulturgeschichte bringt immer wieder Gesetze hervor, die Jahrtausendelang das soziale Leben ganzer Völker zu regeln imstande sind. Insofern ist das Kinder- und Jugendhilfegesetz mit seinen knapp hundert Jahren eine noch recht junge Regelung; es ist dafür aber in unzähligen Fällen unentbehrlich zum Schutz von Kindern und Jugendlichen geworden. Was jedoch allen Gesetzen immanent ist: mangelnde Reformflexibilität. Die Realität läuft dem geschriebenem Recht vorneweg; das ist auch beim KJHG zu beobachten. Doch trotz seines jugendlichen Alters enthält das Kinder- und Jugendhilfegesetz Regelungen und Leistungen, wie bereits oben angerissen, die auf unzählige erzieherische Probleme eine Antwort finden. Im Laufe der Zeit hat sich ein Hilfekatalog entwickelt, der in seiner Anwendung größtmögliche Flexibilität erlaubt. - Dieser Artikel wendet sich hauptsächlich an Personen, die bisher noch keine Hilfe des Jugendamtes in Anspruch genommen haben. Er soll gewissermaßen eine vorsichtige Annäherung an das KJHG sein; nicht allumfassende Kenntnisse sollen vermittelt werden, sondern einen Einstieg in die Seele eines ungewöhnlichen Gesetzes bieten.

Das Jugendamt: eine Besonderheit unter den Behörden

Das Jugendamt als Behörde stellt eine in der Bundesrepublik einmalig anzutreffende Konstruktion dar. Es wird repräsentiert von der Jugendamtsverwaltung und dem Jugendhilfeausschuss. Dieser wiederum besteht zu 2/5 aus Mitgliedern der freien Träger (Caritas, Diakonisches Werk etc.) und zu 3/5 aus Vertretern der zuständigen Kommunalparlamente. Die gesellschaftliche Einbindung in die Gesamtverantwortung der Hilfeprozesse ist somit politisch abgesichert.

Von der Eingriffsverwaltung zum Partner der Hilfesuchenden

Trotz belastbarer sozialer Einbindungen in die Gesellschaft, ist die Kommunikation des Jugendamtes mit den Hilfesuchenden nicht immer unproblematisch, vor allem dann, wenn u. a. der Handlungszwang aufgrund Gefährdung des Kindeswohls keinen Aufschub duldet. In solchen Extremfällen wird oft eine negative Umdeutung der notwendigen Hilfe beobachtet: Das Jugendamt tritt dabei dem Gefährdeten gegenüber als Eingriffsverwaltung auf. Mag sein, den Nimbus eines ,,ungerechten’’ Jugendamtes wird es aufgrund unglücklicher Entwicklungen in der Vergangenheit so schnell nicht mehr los. Überwachung und Kontrolle stehen anfangs im Vordergrund – die jeweiligen gesellschaftlichen Wertvorstellungen schlagen sich nieder in der Wahrnehmung und Akzeptanz menschlicher Bedürfnisse. Die verzweifelten Rufe der Sorgeberechtigten nach Hilfe können schon einmal den Unterton einer Drohung mit der Einschaltung des Jugendamtes nicht gänzlich unterdrücken: ,,Wenn du das nochmal machst, dann kommst du ins Heim’’ und ähnliche angedrohte Konsequenzen erschweren sicherlich eine vorurteilsfreie Kommunikation.

Es ist ein mühevoller Weg vom Waisenhaus zum modernen Leistungsmanagement

Ein kurzer Abriss zur Entwicklung des KJHG verdeutlicht den enormen Fortschritt zum Wohle der Kinder und Jugendlichen. Es ist ein langer, mühevoller Weg von den Waisenhäusern des Mittelalters zum modernen sozialen Leistungsmanagement unserer Tage. Der christliche Gedanke der Wohlfahrt definiert sich ergänzend immer präziser als Sorge für notleidende und gefährdete Personen. Viel Zeit geht ins Land, ohne dass zunächst ein besonderer Schutz für Kinder und Jugendliche sichtbar wird. Erst um das Ende des 19. Jahrhunderts eröffnet der preußische Jurist Alexander Achilles (1833-1900) der Fachwelt seine Vorstellung, ein spezielles Jugendwohlfahrtsgesetz neben der Ausarbeitung des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) zu installieren. Die unruhigen politischen Verhältnisse erlauben jedoch erst in der Weimarer Republik (1918-1933) die ansatzweise Realisierung unter der Bezeichnung Reichsjugendwohlfahrtsgesetz (RJWG). Der folgende Nationalsozialismus schaltete alle Hilfeeinrichtungen gleich, die konkrete Umsetzung der auf sozialpädagogischen Grundlagen basierenden Maßnahmen kommt zum Stillstand oder wird schlimmstenfalls missbraucht. 1961: Das RJWG wird zum JWG (Jugendwohlfahrtsgesetz) und 1991 zum KJHG (Kinder- und Jugendhilfegesetz) novelliert.

Vom Reichsgesetz für Jugendwohlfahrt (RJWG) zum KJHG

Nun endlich greifen die Hilfsangebote. Vorangestellt der § 1 KJHG: Jeder junge Mensch hat das Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit (Originaltext). Kurz und prägnant geben diese wenigen Zeilen nunmehr das reformierte Menschenbild wieder. Zum Vergleich das Reichsgesetz für Jugendwohlfahrt (RJWG), vom 9. 7. 1922, § 1: Jedes deutsche Kind hat ein Recht auf Erziehung zur leiblichen, seelischen und gesellschaftlichen Tüchtigkeit. Wenn auf den ersten Blick auch nicht zu erkennen: Das Individuum mit seinen Bedürfnissen steht nach dem Zweiten Weltkrieg im Vordergrund. Das Jugendamt als Wächter und eingreifende, fürsorgende Instanz tritt zum Vorteil der neu definierten Aufgaben und Leistungen in den Hintergrund: Sozialpädagogische und psychologische Beratung; Betreuung in der Vorschule; außerschulische pädagogische Begleitung und Förderung; Familienhilfen; Hilfen durch Maßnahmen außerhalb des Elternhauses sind nur Ausschnitte im umfangreichen Maßnahmenkatalog des KJHG. Adressaten sind junge Menschen unter 27 Jahren. Die Arbeitsgrundlagen des Jugendamtes werden ständig modifiziert und modernen pädagogischen/psychologischen Erkenntnissen angeglichen. Kurz: Das Jugendwohlfahrtsgesetz als Aufsichtsgesetz mit der Eingriffsbehörde Jugendamt wird zum Kinder- und Jugendhilfegesetz als Leistungsgesetz mit dem Jugendamt als Dienstleistungsbehörde. Eltern haben nun das einklagbare Recht auf Hilfsleistungen gem. KJHG.

Das Jugendamt gewährleistet eine kontinuierliche soziale Entwicklung

Zur Verdeutlichung: Der Hilfeprozess beginnt stets mit der Beratung aller Betroffenen. Gründe zur Einleitung kommen in den meisten Fällen durch Informationen aus dem engeren Lebensumfeld der Kinder. Ist eine dem Fall angemessene Lösung gefunden, wird das Ergebnis in einem Hilfeplan festgehalten. Regelmäßige Fallbesprechungen (z. B. mit dem zuständigen Sozialarbeiter, den Mitarbeitern der freien Träger, den Sorgeberechtigten) geben die Möglichkeiten zum Abgleichen mit den Zielen des Hilfeplanes. Somit ist die erforderliche Kontinuität der sozialen Entwicklung gewährleistet. Die stetig steigenden Aufgabenzuwächse sowie die erhöhte Akzeptanz der Kinder- und Jugendhilfe schlagen sich in den Kosten nieder. So beziffert das Statistische Bundesamt diese für 2010 auf insgesamt 28,9 Milliarden Euro (Gemeinden, Kreise, Bund) - Tendenz nach oben; vor allem im Hinblick auf steigende Fälle psychischer Erkrankungen sowohl bei Kindern und Jugendlichen als auch bei Erwachsenen. Derzeit ist festzustellen: Die sozialen Fehlentwicklungen schlagen auch durch auf die Kosten der Jugendhilfe. Das Verhalten der Kostenentwicklungen ist somit das Spiegelbild der sozialen Gesundheit eines staatlichen Gemeinwesens.

Quellen:

  • Deutsche Jugendwohlfahrt, Taschenbuch des deutschen Archivs für Jugendwohlfahrt, 7. Jahrgang; F. A. Herbig, Berlin, 1933;
  • Gesetzestexte: BGB; SGB VIII: JWG, KJHG – alle C. H. Beck, München;
  • Eigene langjährige Erfahrungen im Jugendamt.
Klaus vom Hagen, Klaus vom Hagen

Klaus vom Hagen - Meine Vita in Kurzdarstellung: Schriftsetzer, Fotosetzer, Maschinensetzer (Abteilungsleiter); Korrektor, Berichterstatter, ...

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