
- Mediation gesetzlich geregelt - Thorben Wengert / pixelio.de
Der Gang zum Mediator ist dem konflikterprobten Verbraucher wohl keinesfalls so vertraut wie der Gang zum Anwalt. Anfangs gerade unter Juristen stiefmütterlich belächelt, hat die außergerichtliche Mediation in der Rechtspraxis in den letzten Jahren jedoch kontinuierlich an Bedeutung gewonnen. Dieser Artikel gibt einen Überblick über die geplanten Neuregelungen des Mediationsgesetzes, welches in Kürze in Kraft treten soll.
Viele Wege führen bekanntlich nach Rom. Und nicht immer lohnt es sich für den Verbraucher seinen Konflikt vor einem Gericht auszufechten. Denn oft lässt sich der Streit weniger kostenintensiv, schneller und manchmal auch, für alle Beteiligten nervenschonender, außergerichtlich beilegen. Das neue Gesetz will hier Anreize für den Verbraucher schaffen, Mediation als außergerichtliches Konfliktschlichtungsmodell verstärkt zu nutzen und damit vor allem die Gerichte zu entlasten. Das Mediationsgesetz soll nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers und der Bundesjustizministerin zu einer „Verbesserung der Streitkultur“ beitragen, sogleich aber auch zu einer deutlichen Wertsteigerung des Mediationsverfahrens führen.
Die hier vorgestellten, jedoch noch nicht in Kraft getretenen Neuerungen betreffen nur die außergerichtliche Konfliktschlichtung, Aspekte der derzeit strittigen richterlichen Streitschlichtung, wie Fragen der gerichtsinternen Mediation oder des Güterichtermodells, sind nicht Gegenstand des Artikels.
Wer darf sich zukünftig Mediator nennen?
Insgesamt lässt sich feststellen : Die Hürde zum "Mediator" wird höher angelegt. Die verabschiedete Entwurfsfassung des neuen Gesetzes sieht eine strengere Reglementierung des Zugangs zur Mediatorentätigkeit vor. Dies bedeutet zum einen, dass zukünftig die Ausbildung zum Mediator an feste Qualitätsstandards gekoppelt ist, der Mediator muss eine geeignete Ausbildung aufweisen und durch regelmäßige Fortbildung sicherstellen können, dass er über theoretische Kenntnisse sowie praktische Erfahrungen verfügt, um sachkundig eine Mediation durchführen zu können. Dies sind etwa Erfahrungen in Verhandlungs- und Kommunikationstechniken , Kenntnisse über das Recht der Mediation, sowie Supervision. Neu ist insbesondere die Bezeichnung des zertifizierten Mediators. Die Ausbildung zum zertifizierten Mediator wird zukünftig durch Rechtsverordnung des Bundesjustizministeriums näher bestimmt, gemeint ist hier eine von der Dauer und vom Umfang her präzise vorgegebene Ausbildung bei einem zertifizierten Ausbildungsinstitut.
Konkretisierung von Verfahrensgrundsätzen der Mediation
Weiterhin sollen durch das neue Gesetz die Verfahrensgrundsätze der Mediation bestimmt werden. Die Auswahl des Mediators geschieht durch die Parteien selbst, zu Beginn der Mediation soll der Mediator sich vergewissern, ob die Parteien die Grundsätze des Mediationsverfahrens verstanden haben und freiwillig an der Mediation teilnehmen. Der Mediator ist nach dem bereits verabschiedeten Entwurf allen Parteien gleichermaßen verpflichtet. Dritte können nur mit Zustimmung aller Parteien in die Mediation einbezogen werden.
Der Mediator als Vermittler - Freiwilligkeit der Mediation und Neutralitätspflicht des Mediators
Der Mediator ist zur Neutralität gegenüber den Parteien verpflichtet. Er hat alle Umstände gegenüber den Parteien offenzulegen, die seine Unabhängigkeit beeinträchtigen können. Insbesondere müssen mögliche Befangenheit und Interessenkollisionen vermieden werden. Daher bestimmt der Gesetzentwurf, dass als Mediator nicht tätig werden darf, wer vor der Mediation in derselben Sache für eine Partei tätig gewesen ist. Jemand darf selbst dann nicht als Mediator tätig werden, wenn eine mit ihm in derselben Berufsausübungs-oder Bürogemeinschaft verbundene Person vor der Mediation in derselben Sache für eine Partei tätig gewesen ist. Die Freiwilligkeit der Mediation wird vor allem dadurch deutlich, dass die Parteien die Mediation jederzeit beenden können.
Reine Vertrauenssache : Die Verschwiegenheit des Mediators
Wie bei allen seriösen Berufen ist Verschwiegenheit ein Muss. Im Mediationsgesetz soll die Verschwiegenheitspflicht des Mediators verbindlich festgeschrieben werden. Ausnahmen hiervon sollen nur aufgrund einer anderweitigen gesetzlichen Regelung bestehen. Der Mediator darf darüber hinaus im Einzelfall nur dann von seiner Schweigepflicht abweichen, wo eine Offenlegung des von den Parteien vereinbarten Inhalts zur Umsetzung oder Vollstreckung der im Mediationsverfahren getroffenen Vereinbarung erforderlich ist, oder wo aus Gründen der öffentlichen Ordnung die Offenlegung geboten ist, insbesondere, um eine Gefährdung des Kindeswohl zu verhindern oder in solchen Fällen, wo eine schwerwiegende Beeinträchtigung der physischen oder psychischen Integrität einer Person abzuwenden ist. Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch nicht bei offenkundigen Tatsachen. Der Mediator muss jedoch in allen Fällen die Parteien hierbei umfassend über Umfang und Tragweite seiner Verschwiegenheitspflicht informieren.
Hintergrund der geplanten Neuregelung ist, dass vor allem die außergerichtliche Mediation als anerkanntes Konfliktschlichtungsmodell etabliert werden und zu mehr Rechtssicherheit führen soll. Denn der Verbraucher hat ein berechtigtes Interesse daran, rechtsverbindlich zu erfahren, ob sein Konflikt bei einem qualifizierten Mediator und einem geregelten Verfahren in kompetenten Händen liegt.
Der Mediator selbst hat keine Entscheidungsbefugnis
Die Aufgabe eines außergerichtlichen Mediators erschöpft sich vornehmlich darin, die Parteien durch den Konflikt zu führen. Wie schon angesprochen, fungiert der Mediator als neutraler Vermittler. Die Tatsache, dass er als unabhängige und neutrale Person keine eigene Entscheidungskompetenz hat, wird im neuen Mediationsgesetz festgeschrieben.
Förderung von Forschungsvorhaben im Bereich der Mediationshilfe
Nach dem neuen Gesetz sollen Bund und Länder wissenschaftliche Forschungsvorhaben vereinbaren können, um die Folgen einer finanziellen Förderung der Mediation für die Länder zu ermitteln. Eine konkret ausgearbeitete, umfassende Mediationskostenhilfe für den bedürftigen Verbraucher, ähnlich wie etwa die Prozesskostenhilfe, findet sich im neuen Gesetz nicht.
Entlastung der Gerichte : Versuch der außergerichtlichen Konfliktlösung vor Klageerhebung
Die Entwurfsfassung des neuen Gesetzes sieht zudem eine Mitteilungspflicht in der Klageschrift vor. Die Klageschrift muss zwingend beinhalten, ob „ der Klageerhebung der Versuch einer außergerichtlichen Konfliktlösung vorausgegangen ist. “ Sollte sich keine Mitteilung dort finden, muss nach dem Gesetzesentwurf begründet werden, „ob und welche Gründe einem solchen Verfahren entgegenstehen.“ Was als ein solcher Grund angesehen wird, bleibt jedoch den Parteien überlassen. Auch diese Regelung soll zu einer verstärkten Anwendung der Mediationsverfahrens, wie es schon seit Jahren erfolgreich im angelsächsischen Raum praktiziert wird, führen.
Vereinheitlichung statt Rechtszersplitterung
Mit dem neuen Mediationsgesetz sollen zudem die derzeit bestehenden unterschiedlichen landesgesetzlichen Regelungen in eine einheitliche Bestimmung überführt werden. Mit Einführung des Mediationsgesetzes als Handwerkszeug des Mediators sollen daher auch weitere verschiedene Verfahrensänderungen (u.a. der ZPO, der Arbeits-, Verwaltungs-, Patent-, Marken-sowie Finanzgerichtsbarkeit) erfolgen.
Fazit:
Wenn zwei sich streiten, soll sich zukünftig wohl immer öfter der Mediator freuen dürfen. Fraglich ist indessen, ob Mediation immer als das richtige Mittel angesehen werden kann. Besteht ein deutlich ungleiches Kräfteverhältnis zwischen den Parteien zugunsten des konflikterprobten Verbrauchers, ist Mediation als interessenorientiertes Verfahren nicht immer die effizienteste Methode für selbigen. In solchen Fällen ist man als Verbraucher mit dem Klageweg wohl besser beraten.
.
Dieser Artikel gibt die Rechtsmeinung der Autorin zum Zeitpunkt der Erstellung wieder. Er ist bewusst vereinfacht gehalten und verzichtet auf die erschöpfende Darstellung von Ausnahmen und Sonderfällen. Er stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und will den fachkundigen Rat durch einen Rechtsanwalt nicht ersetzen.
.
