Das Pfändungschutzkonto - besserer Schutz bei Kontopfändungen

Das neue Pfändungschutzkonto wirft viele Fragen auf. Hier finden Sie die Beantwortung der 10 häufigsten Fragen.

Laut Angabe des Wirtschaftsforschungsunternehmens Creditreform Deutschland sind mittlerweile rund 9,5% der Deutschen Bürger verschuldet. Schnappt die Schuldenfalle erst einmal zu, ist es sehr schwer ihr wieder zu entkommen. Tritt dieser Fall ein, lassen Mahnung, Gerichtsvollzieher, Vollstreckungsbescheid etc nicht lange auf sich warten. Besonders bitter trifft es einen, wenn das Konto gepfändet wird. Oftmals stand der Schuldner in dieser Situation ohne Geld da und war gezwungen sich erneut bei Familie oder Freunden Geld zu leihen. Durch die Einführung des neuen Pfändungsschutzkontos kann diese Situation verhindert werden. Im Folgenden finden sich Antworten zu den wichtigsten Fragen.

Pfändungsschutzkonto - was steckt dahinter?

Seit dem 01.07.2010 besteht die Möglichkeit sein Girokonto in ein so genanntes Pfändungsschutzkonto ( P-Konto) umwandeln zu lassen. Durch diese Umwandlung wird ein bestimmter Geldbetrag monatlich vor der Pfändung geschützt. Bislang musste man im Fall einer Pfändung Geldbeträge vom zuständigen Amtsgericht freigeben lassen, was nun in Gänze entfällt.

Wie wirkt sich die Umwandlung auf das Konto aus?

Das Konto bleibt datentechnisch exakt so bestehen, d.h. die Kontoverbindung wird nicht geändert. Das Konto darf vom Zeitpunkt der Umwandlung nur noch als Guthabenkonto geführt werden. Das bedeutet ein bestehender Dispositions- Kredit wird automatisch gestrichen und für dieses Konto nicht mehr gewährt.

Ab wann gilt der Schutz des Pfändungsschutzkontos?

Die Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto hat innerhalb von vier Bankgeschäfttagen zu erfolgen. Liegt der Bank bereits eine Kontopfändung vor und erfolgt die Umwandlung des Girokontos in ein P- Konto vor Ablauf von vier Wochen seit der Pfändungsbeschluss der Bank zugestellt wurde, greift der Schutz rückwirkend zum ersten des Kalendermonats.

Kann jeder Bürger ein Pfändungsschutzkonto beantragen und ist die Bank verpflichtet diese zu gewähren?

Jede natürliche Person darf ein Pfändungsschutzkonto beantragen, wobei nur ein Girokonto als dieses geführt werden darf. Die Bank ist gesetzlich dazu verpflichtet ein bestehendes Girokonto auf Wunsch des Kontoinhabers in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln. Sie ist nicht verpflichtet ein Pfändungsschutzkonto neu zu eröffnen.

Hat die Umwandlung des Kontos negative Auswirkungen auf die Bonitätsauskunft?

Die Bank ist verpflichtet der Schufa die Umwandlung des Kontos mitzuteilen. Diese wird die Information in ihrer Bemessungsgrundlage verarbeiten und somit einen negativen Einfluss auf beispielsweise den Score - Wert haben. Die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos verweist immer auf zumindest temporäre Zahlungsprobleme.

Fallen durch die Umwandlung des Girokontos Gebühren an?

Welche Gebühren für ein Pfändungsschutzkonto erhoben werden, entscheidet jedes Kreditinstitut für sich.

Wie hoch ist der monatliche Pfändungsfreibetrag und welche Geldleistungen werden geschützt?

Es gibt einen so genannten Basisschutzbetrag, der für jede Person gilt. Dieser beläuft sich momentan auf 985,15 Euro pro Kalendermonat. Jeder Cent, der darüber hinaus auf dem Konto eingeht, wird zum Ende des Monats gepfändet. Es sei denn, man kann belegen, dass man soziale Geldleistungen empfängt, die einem Dritten zu Gute kommen also z.B. unterhaltspflichtig ist. Ist das der Fall, muss man der Bank eine Bescheinigung über den Erhalt von Sozialleistungen vorlegen, damit diese den monatlichen Freibetrag aufstocken kann.

Ansonsten gilt für den Sockelbetrag von 985,15 Euro, dass die Art der Einkünfte unbeachtlich ist. Ob es sich dabei um Einkommen, Sozialleistungen, Renten oder Geldzuwendungen handelt spielt keine Rolle.

Um welche Leistungen kann der Sockelbetrag erhöht werden?

Der Sockelbetrag von 985,15 Euro kann durch bestimmte Geldleistungen erhöht werden. Insbesondere über Sozialleistungen wie Kindergeld, Elterngeld, Arbeitslosengeld II und einige mehr kann verfügt werden, wenn der Bank eine diesbezügliche Bescheinigung vorliegt. Diese Bescheinigung erhält man z. B. bei der zuständigen Schuldnerberatung oder von einem Anwalt.

Ist es sinnvoll, bei einer Pfändung sofort eine Umwandlung des Kontos zu beantragen?

Die Einrichtung des Pfändungsschutzkonto ist nur sinnvoll, wenn man mehrere Gläubiger hat, weil so eine generelle Kontoblockierung verhindert werden kann. Bei nur einem Gläubiger ist es nicht sinnvoll, dass Konto umzuwandeln, da die Umwandlung nicht zurück genommen werden kann und wie bereits erwähnt negative Auswirkungen auf die Schufa hat.

In welchem Gesetz sind die Regelungen Pfändungsschutzkonto verankert?

Die Regelungen zum Pfändungsschutzkonto sind in der Zivilprozessordnung (ZPO) § 850 k Absatz 7 ff. verankert.

Allgemeine Regelungen zur Kontopfändung finden sich im Sozialgesetzbuch (SGB) § 55 Absatz 1.

Quelle: Justiz in Berlin informiert. Herausgeber: Der Präsident des Amtsgerichts Neukölln. Stand August 2010.

Nora Lehmann - Hallo, ich bin 30 Jahre alt und habe in Berlin die Fächer Deutsch, Latein und Philosophie auf Lehramt studiert.Meine Interessen gelten ...

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