Das persönliche Erscheinen vor Gericht

Die Anordnung des persönlichen Erscheines durch das Gericht

In Zivilprozess gibt es die „normale Ladung" zu einem Gerichtstermin und dann gesondert die Anordung des persönlichen Erscheinens einer Partei.

Beim Prozess vor den Zivilgericht (das heißt, dass es nicht um die Bestrafung durch ein Strafgericht geht), gibt es zwei verschiedene Arten von Ladungen.

Ladung im Anwaltsprozess und Parteiprozess

Bei Rechtsstreitigkeiten, in denen man von einem Anwalt verteten wird und zwar unabhängig davon, ob das zwingend vorgeschrieben ist (etwa beim Landgericht oder beim Landesarbeitsgericht), geht die Ladung zum Gerichtstermin an den Anwalt und nicht an die Partei, die von dem Anwalt vertreten wird. Es ist dann Sache des Rechtsanwalts, seinen Mandanten oder seine Mandantin zu informieren. Nur wenn man keinen Anwalt zur Vertretung beauftragt hat, erhält man selbst die Ladung zu einem Gerichtstermin. Das geschieht meist in Form einer förmlichen Zustellung der Ladung. Eine Ausnahme hiervon ist, wenn der neue Termin in Anwesenheit der Parteien durch Beschluss direkt verkündetet wird. Das ist meistens im Arbeitsgerichtsprozess nach einem gescheiterten Gütetermin der Fall. Dann ergeht nicht noch einmal eine gesonderte Ladung. Dafür bekommt man (oder der Rechtsanwalt) mit normaler Post das Protokoll zugesandt, in dem der Termin dann noch einmal drin steht.

Darf man vor Gericht erscheinen?

Natürlich darf man zu seinem eigenen Termin erscheinen. Keinen Anspruch hat man darauf, dass das Gericht den Termin zur Verhandlung für einen möglichst günstig legt. Die Räumlichkeiten in den Gerichten sind begrenzt und fest verplant.

Anordnung des persönlichen Erscheinens

Neben der Möglichkeit zum Gerichtstermin zu kommen, wird häufig auch das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet. Das kann geschehen, damit sich das Gericht ein Bild von den Parteien manchen und sie zum Sachverhalt befragen kann. Außerdem sind die Gerichte auch gehalten, eine gütliche Einigung zwischen den streitenden Parteien anzustreiben, die dann in einem sogenannten Vergleich niedergeschrieben werden kann.

Folgen des Ausbleibens trotz der Anordnung des persönlichen Erscheinens

Dabei ist zwischen den rechtlichen Folgen und den eventuellen praktischen Folgen zu unterscheiden. Rechtlich droht bei der Missachtung der Anordnung des persönlichen Erscheinens ohne ausreichende Entschuldigung ein Ordnungsgeld (dabei sind andere wichtige Termine keine Entschuldigung, denn ein Gerichtstermin ist auch ein wichtiger Termin). Das ist für viele gegebenenfalls zu verschmerzen. Es gibt daneben im Arbeitsgerichtsprozess noch eine weitere Sanktion, die vielen nicht so geläufig ist. Ist dort das persönliche Erscheinen angeordnet und wird missachtet und der in den Prozess entsandte Anwalt kann sich zu verschiedenen Fragen des Gerichtes nicht erklären, so kann er von Seiten des Gerichts als ungeeignet zurückgewiesen werden. Das bedeutet, dass die Partei, deren Rechtsanwalt zurückgewiesen wurde, nicht erschienen ist und ein Versäumnisurteil ergehen kann.

Praktische Folgen des Ausbleibens beim Gerichtstermin

Die folgenden Überlegungen gelten unabhängig davon, ob das persönliche Erscheinen angeordnet wurde oder nicht. Gelegentlich wird die fehlende Anwesenheit einer Partei so interpretiert, dass er oder sie selbst nicht hinter ihrem Begehren stehen, dass sie die Konfrontation mit der anderen Seite scheuen und vielleicht bei einer Beweisaufnahme nicht erleben möchten, wie ihr Sachvortrag durch die Zeugen eben nicht bestätigt wird. Daneben können im Lauf einer Verhandlung immer Fragen aufkommen, die der Rechtsanwalt nicht beantworten kann, denn der ist nur für die rechtlichen Aspekte zuständig und war bei dem tatsächlichen Geschehen, über das häufig auch gestritten wird, nicht dabei.

Es lohnt sich also – unabhängig davon, ob es das Gericht angeordnet hat – bei einem Gerichtstermin persönlich anwesend zu sein.

Wie läuft das beim Arbeitsgericht ab? Ein Überblick mit weitergehenden Hinweisen und Links.

Dieser Artikel gibt die Meinung des Autors zur Rechtslage zur Zeit der Abfassung wieder. Er kann und will nicht die Beratung im Einzelfall durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin ersetzen. Er vereinfacht und verzichtet auf die Darstellung der „dritten Ausnahme des vierten Sonderfalls“.

Alexander Benra, Alexander Benra - privat

Alexander Benra - Alexander Benra, Jahrgang 1966, ist Jurist mit langjähriger Erfahrung in dem Fachgebiet Arbeitsrecht. Wichtiger Hinweis: Die ...

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