Nach der Geburt eines Kindes stehen jedem Elternteil für insgesamt 36 Lebensmonate des Kindes Elternzeit zu. Jeder Elternteil kann dabei frei und unabhängig vom anderen Elternteil über seine Elternzeit verfügen. Den Elternteile stehen dabei die unterschiedlichsten Elternzeitmodelle zu. Daher sollte gerade für die ersten vierzehn Lebensmonate des Kindes die Elternzeit sorgfältig geplant werden, da der Elterngeldbezug durch eine geschickte Planung optimiert werden kann.
Der Antrag auf Elternzeit muss spätestens sieben Wochen vor Beginn beim Arbeitgeber angemeldet werden.
Auch in der zeitlichen Verfügung stehen den Eltern Freiheiten zu. Eine Bindung besteht nur insoweit, dass die ersten 24 Monate Elternzeit zwingend in den ersten 36 Lebensmonaten des Kindes genommen werden. Hinsichtlich weiterer 12 Monate steht den Eltern aber eine gewisse Dispositionsfreiheit zu.
Verschiebung eines Teils der Elternzeit
Ein Anteil von 12 Monaten der Elternzeit kann -jedoch nur mit Zustimmung des Arbeitgebers- auf den Zeitraum nach der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum vollendeten achten Lebensjahr verschoben werden. So besteht beispielsweise die Möglichkeit, in der Zeit der Einschulung des Kindes nochmals in Elternzeit zu gehen, um sein Kind im ersten Schuljahr intensiver begleiten zu können und die neuen Betreuungsanforderungen zu koordinieren.
Bindung an den zustimmenden Arbeitgeber
Der Anspruch auf Verschiebung eines Teils der Elternzeit auf die Zeit nach dem vollendeten dritten Lebensjahr ist, wie bereits ausgeführt, an die Zustimmung des Arbeitgebers gebunden. Die Verpflichtung des Arbeitgebers auf Freistellung innerhalb dieses Zeitraumes gilt aber nur inter partes, das heißt, bei einem Arbeitsplatzwechsel ist der neue Arbeitgeber an diese Zustimmung nicht gebunden. Hier droht damit der Verfall der restlichen Elternzeit. Daher sollten Sie sich gut überlegen, ob Sie tatsächlich eine Übertragung der Elternzeit auf einen späteren Zeitraum in Anspruch nehmen wollen. Dies sollten Sie tatsächlich nur dann machen, wenn Sie sich sicher sein können, auch in Zukunft bei Ihrem Arbeitgeber beschäftigt zu sein. Gerade bei einem unsicheren Arbeitsplatz sollten die übrigen 12 Monate Elternzeit lieber gleich im dritten Lebensjahr des Kindes genommen werden, um in den Genuss des damit verbundenen Kündigungsschutzes zu kommen.
Überschneidende Elternzeit
Die Geburt eines weiteren Kindes während der Elternzeit führt nicht zu einer Verlängerung der Elternzeit, die Elternzeit für die beiden Kinder besteht zeitgleich.
Beispiel:
Die Elternzeit des ersten Kindes der Familie besteht verbindlich bis Januar 2008. Die Elternzeit des zweiten Kindes der Familie bis Oktober 2010. Damit überschneiden sich die Elternzeitabschnitte für den Zeitraum Oktober 2007 bis Januar 2008. Dieser Zeitraum kann nicht am Ende der Elternzeit des zweiten Kindes „hinten drangehangen“ werden. Er verfällt somit. Es besteht auch nicht die Möglichkeit, den überschneidenden Zeitraum auf die Zeit nach dem dritten bis achten Lebensjahr des ersten Kindes zu übertragen.
Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis
Bei einem befristeten Arbeitsverhältnis führt die Elternzeit nicht zu einer Verlängerung des Arbeitsverhältnisses über den Zeitpunkt der Befristung hinaus. Ausnahmen hierzu bilden lediglich Ausbildungsverträge und Verträge wissenschaftlicher MitarbeiterInnen nach dem Hochschulgesetz.
TIPP:
Beachten Sie, dass Sie sich bei der Beantragung der Elternzeit für die ersten zwei Jahre gegenüber Ihrem Arbeitgeber verbindlich festlegen müssen und Abweichungen nur mit dessen Zustimmung möglich sind. Daher sollten Sie vor Beantragung sorgfältig planen, wie Ihr weiterer beruflicher Lebensweg verlaufen soll und welche wichtigen Weichen zur Karriereplanung zu stellen sind.
