Der arbeitsgerichtliche Vergleich

Formulierungsfallen im Vergleich beim Arbeitsgericht

Die überwiegende Anzahl der Verfahren bei den Arbeitsgerichten enden durch einen Vergleich. Dabei gibt es einige Dinge, die man beachten sollte.

In jedem arbeitsgerichtlichen Prozess kommt früher oder später, meistens auch mehrmals, der Punkt, an dem der Arbeitsrichter vorschlägt, sich gütlich zu einigen. Eine solche Einigung nennt man einen Vergleich. Jede Seite gibt dabei ein wenig nach, und mit dem Vertrag, der die Einzelheiten regelt, werden der Rechtsstreit und oft auch noch weitere Streitpunkte erledigt. Vater Staat belohnt beide Parteien für ihre Einigkeit in der Weise, dass keine Gerichtskosten anfallen. Auslagen des Gerichts, etwa die paar Euro für die Zustellung der Klageschrift oder Umladungen werden, soweit die Parteien nicht in dem Vergleich eine andere Regelung treffen, zwischen Parteien 50:50 aufgeteilt. Die Kosten für den eigenen Anwalt trägt in erster Instanz beim Arbeitsgericht ohnehin jede Partei selbst.

Die "Bruttofalle"

Für die Arbeitnehmer ist zwar in erster Linie wichtig, was netto auf dem Konto rauskommt. Bei Gericht sprechen die Anwälte und das Gericht im Regelfall von Bruttobeträgen. Sollte man sich bei einer Einigung auf Zahlung auf einen Betrag einigen, dann ist es empfehlenswert, ausdrücklich in den Vergleichstext reinzuschreiben, ob der Betrag brutto oder netto gezahlt werden soll. Wenn nichts dabeisteht, geht man im Allgemeinen von einem Bruttobetrag aus.

Wann muss der andere nun zahlen?

Wenn in dem Vergleich nichts geregelt ist, dann sind im Vergleich niedergeschriebene Zahlungsverpflichtungen im Zweifel sofort zu erfüllen. Aus den Umständen kann sich eventuell etwas anderes ergeben, etwa bei einer Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes, die naturgemäß erst am Ende des Arbeitsverhältnisses gezahlt wird. Wenn Sie Zweifel daran haben, dass der andere freiwillig zahlt, können Sie schon direkt eine sogenannte vollstreckbare Ausfertigung beantragen. Das ist das Dokument, das jemand braucht, wenn er die Zwangsvollstreckung betreiben will.

Die Kündigungsfristenfalle

Die Bundesagentur für Arbeit verhängt Sperrzeiten, wenn die Kündigungsfrist verkürzt wird. Daran muss man als Arbeitnehmer in einem Prozess gegen eine Kündigung denken. Gibt es einmal - etwa aufgrund eines eingschlägigen Tarifvertrages - eine kürzere als die übliche gesetzliche Kündigungsfrist, ist es sinnvoll, zur Information der BfA in den Vergleich eine Formulierung "aufgrund der tarifvertraglichen Kündigungsfrist nach dem XY-Tarifvertrag" mit herein zu nehmen. Das erspart Nachfragen der Bundesagentur für Arbeit und beschleunigt hoffentlich die Bearbeitungszeit.

Die Urlaubsabgeltungsfalle

Ein Arbeitnehmer kann auf den gesetzlichen Mindesturlaub nicht verzichten. Schließen die Parteien also einen Vergleich, in dem "alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und aus seiner Beendigung erledigt wurden", kann der Arbeitnehmer immer noch nachkommen und - soweit noch vorhanden - die Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs verlangen. Die Parteien können aber einen sogenannten Tatsachenvergleich schließen, in dem festgehalten wird, dass der Arbeitnehmer den Urlaub schon tatsächlich in Natur erhalten hat.

Die Freistellungsfalle

Es mag kaum einleuchten: Es besteht aber die Gefahr, dass die Sozialversicherung bei einer unwiderrruflichen einvernehmlichen Freistellung auf die Idee kommt, dass damit zwar nicht das Arbeitsverhältnis, wohl aber das sozialrechtliche Beschäftigungsverhältnis beendet wurde. Deshalb besser die Finger davon lassen und nur widerruflich freistellen.

Abgeltungsklausel

Eine Abgeltungsklausel sollte nur die finanziellen Ansprüche erfassen, damit klar bleibt, dass die Papiere etc. noch abgewickelt werden. Finanzielle Ansprüche, die nicht im Vergleich ausdrücklich geregelt sind, etwa im Raum stehende Überstunden, aber auch Schadenersatzansprüche des Arbeitgebers, sind damit erledigt. Wenn man einen Vergleich schließt, ist es meist sinnvoll, auch gleich über ein Arbeitszeugnis zu sprechen, um sich einen Zeugnisprozess zu ersparen.

Dieser Artikel gibt die Meinung des Verfassers zur Rechtslage zur Zeit der Entstehung des Artikels wieder. Er will und kann keine Einzelfallberatung durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin ersetzen. Die Problematik ist bewusst verkürzt und populärwissenschaftlich formuliert und kann keine Rechtsberatung darstellen. Nicht umsonst heißt es: "Zwei Juristen - drei Meinungen!"

Alexander Benra, Alexander Benra - privat

Alexander Benra - Alexander Benra, Jahrgang 1966, ist Jurist mit langjähriger Erfahrung in dem Fachgebiet Arbeitsrecht. Wichtiger Hinweis: Die ...

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