
- Deutsches Arbeitsrecht - nicht unkompliziert - Thorben Wengert / pixelio.de
Der deutsche Paragraphendschungel meint es nicht gut mit dem deutschen Michel im Bezug auf das Arbeitsrecht. Es gibt einfach kein einheitliches Gesetz, sondern die arbeitsrechtlichen Vorschriften sind in verschiedenen Gesetzestexten wie dem Bürgerlichen Gesetzbuch, dem Arbeitsschutzgesetz oder dem Sozialgesetzbuch geregelt. Für den Normalbürger fällt es da schwer, den Überblick zu wahren. Eine kleine Übersicht bildet da zumindest einen kleinen Einblick in die Kompliziertheiten des Arbeitsrechts in Deutschland.
Was versteht man unter dem Begriff Arbeitsrecht?
Das Arbeitsrecht ist das für die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geltende Recht. Sein Grundtatbestand ist die abhängige Arbeit. Nicht jeder, der in einem Vertragsverhältnis Arbeit für andere leistet, fällt unter das Arbeitsrecht, sondern nur, wer die Arbeit im Dienst eines anderen, in einem Abhängigkeitsverhältnis, leistet.
Wonach richtet sich die Zugehörigkeit zu den Arbeitnehmern?
Die Rechtsprechung bestimmt die Zugehörigkeit zu den Arbeitnehmern nach dem Grad der persönlichen Abhängigkeit. Eine wirtschaftliche Abhängigkeit ist weder erforderlich noch ausreichend, sondern entscheidend ist, dass ein Arbeitnehmer fremdbestimmte Arbeit zu leisten hat.
Wer ist kein Arbeitnehmer?
Kein Arbeitnehmer ist, wer selbständig bestimmen kann, wie er seine Arbeit gestaltet. Er ist vielmehr als Selbständiger tätig, wie der Rechtsanwalt, der Arzt, der Handelsvertreter oder der Spediteur.
Welchem Ziel dient das Arbeitsrecht?
Das Arbeitsrecht dient der Herstellung sozialer Gerechtigkeit bei freiheitsrechtlicher Gestaltung der Arbeitsbedingungen. Die wechselseitige Abhängigkeit in der modernen Industriegesellschaft schließt eine autonome Existenz des Einzelnen aus. Daher ist es die Aufgabe der Rechtsordnung, den Gedanken der Freiheit und Gleichheit unter den Funktionsvoraussetzungen arbeitsteiliger Produktionsweise zu verwirklichen.
Wodurch unterscheiden sich Individual- und Kollektivarbeitsrecht und welche Rechtskomplexe gehören dazu?
Das Individualarbeitsrecht ist das Recht des Arbeitsverhältnisses und das Arbeitsschutzrecht. Beide Rechtskomplexe stellen den Arbeitnehmer in den Mittelpunkt der rechtlichen Regelung. Für ihn und gegen ihn werden privatrechtliche oder öffentlichrechtliche Rechte und Pflichten begründet.
Im Koalitions-, Tarifvertrags- und Arbeitskampfrecht sowie im Betriebsverfassungsrecht und Mitbestimmungsrecht wird dagegen der einzelne Arbeitnehmer nur mittelbar als Mitglied einer Koalition oder der Belegschaft des Betriebs oder Unternehmens erfasst. Auf der Arbeitgeberseite steht beim Tarifvertrag entweder auch ein Verband (Arbeitgeberverband) oder ein mehrere einzelne Arbeitgeber, im Betriebverfassungsrecht selbstverständlich nur ein Arbeitgeber, nämlich der Inhaber des Betriebs. Auf Seiten der Arbeitnehmer steht dann aber immer ein Kollektiv. Das gilt auch für das Mitbestimmungsrecht, wenn Arbeitnehmerrepräsentanten in den Organen des Unternehmens vertreten sind. Deshalb wird die Regelung all dieser Rechtsbeziehungen als kollektives Arbeitsrecht (Kollektivarbeitsrecht) bezeichnet.
Zu welchen drei Problemen führt das Fehlen eines einheitlichen Arbeitsgesetzbuches?
Es fehlt eine übergreifende Rechtskonzeption. Gesetze, die arbeitsrechtliche Beziehungen regeln, sind häufig in Gesetzen mit anderen anderem Regelungsinhalt.
Weite Bereiche des Arbeitsrecht sind überhaupt nicht gesetzlich geregelt, etwa das Recht der Arbeitnehmerhaftung und vor allem das Arbeitskampfrecht.
Das Arbeitsrecht ist weitgehend Richterrecht. Dennoch führt kein Weg daran vorbei, dass der Richter Recht nicht setzt, sondern anwendet. Die Vorgaben des Gesetzgebers bilden die Grundlage seiner Rechtsfindung, und er muss bei unzureichenden Vorgaben das "materielle Recht mit den anerkannten Methoden der Rechtsfindung aus den Rechtsgrundlagen ableiten, die für das betreffende Rechtsverhältnis maßgeblich sind" (vgl. BVerfG vom 26.06.1991 in BVerfGE 84, 212, 226f.).
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