Der Forex-Handel und die Abgeltungssteuer

Der Forex-Handel und die Abgeltungssteuer - Alexander Rüstau
Der Forex-Handel und die Abgeltungssteuer - Alexander Rüstau
Gewinne aus dem Forex-Handel unterliegen in Deutschland der Einkommensteuer. Seit 2009 gelten hierfür die Regelungen zur Abgeltungssteuer.

Der Devisenhandel (Foreign Exchange = Forex Trading) stellt mit einem Tagesumsatz von mehr als 4 Billionen Dollar den größten Finanzmarkt der Welt dar. Insbesondere der weltweite Onlinehandel mit Devisen erfreut sich dank der Flexibilität des Forex-Marktes und der zur Verfügung stehenden technischen Möglichkeiten wachsender Beliebtheit. Die dabei erzielten Gewinne sind in Deutschland einkommensteuerpflichtig. Im Folgenden soll geklärt werden, für wen die Steuerpflicht besteht, wie der steuerlich zutreffende Gewinn ermittelt wird, und schließlich ob und wie er in der Einkommensteuererklärung anzugeben ist.

Die Steuerpflicht des Händlers

Wer sich am Forex-Markt beteiligt und einen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, unterliegt in Deutschland der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht (§ 1 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. §§ 8, 9 AO). Dies gilt für alle in- und ausländischen Einkünfte. Die Staatsangehörigkeit des Händlers oder der evtl. im Ausland befindliche Standort des Brokers sind dabei ohne Bedeutung.

Zu welcher Einkunftsart gehört der Forex-Handel?

Seit der Einführung der Abgeltungssteuer im Jahre 2009 zählt der Handel mit Devisen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 2 Nr. 3 EStG). Die Einkünfte werden unabhängig vom ansonsten progressiven Einkommensteuertarif mit einem gesonderten Steuersatz von 25 Prozent belegt und wegen der Abgeltungswirkung nicht mehr in das übrige zu versteuernde Einkommen mit einbezogen (§ 32d Abs. 1 EStG, § 2 Abs. 5b EStG). Die frühere Versteuerung dieser Einkünfte mit dem eigenen persönlichen Steuersatz als sonstige Einkünfte aus privatem Veräußerungsgeschäft ab Überschreiten der Freigrenze von 600 € ist daher entfallen.

Die Einkünfte sind die gesamten Jahreseinnahmen in Bruttohöhe, von denen der Sparer-Pauschbetrag abgezogen wird (§ 20 Abs. 9 EStG). Der Sparer-Pauschbetrag beträgt 801 Euro (für zusammenveranlagte Ehegatten verdoppelt auf 1.602 Euro) und ist somit die Summe des früheren Werbungskostenpauschbetrages für Kapitaleinkünfte (51 bzw. 102 Euro) und des damaligen Sparerfreibetrages (750 bzw. 1.500 Euro). Der Sparer-Pauschbetrag kann ohne Nachweise abgezogen werden. Die Versteuerung wird also nur vorgenommen, soweit die Einnahmen den Sparer-Pauschbetrag übersteigen. Allerdings ist der Abzug tatsächlich höherer Werbungskosten nunmehr ausgeschlossen.

Handhabung in der Praxis bei einem deutschen Broker

Hat man sein Forex-Handelskonto bei einem inländischen Broker, wird die Abgeltungssteuer bei positivem Kontostand (natürlich unabhängig von selbst geleisteten Einzahlungen) automatisch für jeden mit Gewinn abgeschlossenen Handelsvorgang einbehalten. Erzielt man bei einem späteren Vorgang einen Verlust, erfolgt eine anteilige Rückerstattung der Abgeltungssteuer bis auf 25 Prozent des neuen Kontostandes. Wird der Kontostand insgesamt negativ bzw. rutscht er unter das Anfangsniveau, ist damit auch die Abgeltungssteuer "aufgebraucht", also auf Null. Der Broker bildet dann einen so genannten Verlustverrechnungstopf. Werden anschließend wieder Gewinne erzielt, reduziert sich der Verlustverrechnungstopf entsprechend. Ist er schließlich aufgebraucht, schreibt also der Händler mit seinem Konto wieder "schwarze Zahlen", beginnt die Einbehaltung von Abgeltungssteuer erneut wie oben beschrieben.

Erteilt der Händler dem Broker einen Freistellungsauftrag (§ 44a Abs. 2 Nr. 1 EStG), erfolgt ein Abgeltungssteuerabzug erst nach Ausschöpfung des Sparer-Pauschbetrages oder - bei denkbarer Aufteilung auf mehrere Finanzinstitute - nach Ausschöpfung des freigestellten Betrages. Verbleibt zum Jahresende ein Verlust auf dem Handelskonto bzw. im Verlustverrechnungstopf, wird dieser im Regelfall vom Broker auf das nächste Jahr vorgetragen. Auf Antrag kann der Händler jedoch auch eine Bescheinigung über den Verlust erhalten und damit andere, positive Einkünfte aus Kapitalvermögen des laufenden Jahres oder der Folgejahre (mit Ausnahme von Einkünften aus Aktienverkäufen; § 20 Abs. 6 EStG) ausgleichen.

Wie verfährt man bei einem ausländischen Broker ohne Abgeltungssteuerabzug?

Wer ein Forex-Handelskonto bei einem Broker im Ausland unterhält, wird in der Regel nicht mit einem Abgeltungssteuerabzug konfrontiert. Stattdessen weisen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf die ausschließliche Pflicht des Händlers zur Erklärung seiner Einnahmen bei den zuständigen Finanzbehörden hin. Dies trifft auch so zu, denn wer die Erklärung seiner Einkünfte unterlässt, macht sich damit der Steuerhinterziehung (§ 370 AO), mindestens aber der leichtfertigen Steuerverkürzung (§ 378 AO) schuldig.

Gewinne werden dem Händler vom ausländischen Broker in voller Höhe gutgeschrieben, was zumindest den Vorteil hat, dass er auch mit dem eigentlichen Steuerbetrag weiter handeln kann. Weist das Handelskonto auch am Jahresende noch einen Gewinn auf, ohne dass dafür eine Steuer einbehalten wurde, ist dieser Gewinn unter Berücksichtigung des vollen oder - je nach Aufteilung - anteiligen Sparer-Pauschbetrages im Rahmen der Einkommensteuererklärung auf der Anlage KAP zu erklären. Der Anlage KAP sollte eine Aufstellung beiliegen, aus der die Gewinne bzw. zu verrechnenden Verluste nach Brokern sortiert aufgelistet sind. Ergibt sich daraus ein Gesamtgewinn, wird der Steuerabzug von 25 Prozent dann direkt vom Finanzamt vorgenommen. Eventuell einbehaltene ausländische Quellensteuer kann bis zur Höhe von 25 Prozent auf die deutsche Kapitalertragsteuer angerechnet werden.

Günstigerprüfung für Anleger mit geringem Einkommen

Hat der Broker bereits die Abgeltungssteuer abgezogen, müssen die betreffenden Kapitalerträge grundsätzlich nicht mehr gegenüber dem Finanzamt erklärt werden. Für den Händler besteht aber die Möglichkeit, an Stelle der Abgeltungssteuerregelung die bisherige Besteuerung seiner Kapitalerträge im Zuge seiner Einkommensteuerveranlagung zu wählen (§ 32d Abs. 6 EStG). In diesem Fall gilt dann nicht der gesonderte Abgeltungssteuersatz von 25 Prozent, sondern der eigene persönliche Steuersatz in Abhängigkeit vom gesamten zu versteuernden Einkommen. Die praktische Umsetzung dieses Wahlrechtes geschieht durch die Erklärung der Einkünfte in der Einkommensteuererklärung bei gleichzeitiger Beantragung einer Günstigerprüfung für Kapitalanträge auf Seite 1 der Anlage KAP. Ergibt das eigene zu versteuernde Einkommen einen höheren Einkommensteuersatz als 25 Prozent, bleibt bei der Besteuerung der Kapitalerträge alles beim Alten. Ist das eigene Einkommen dagegen gering und würde mit einem Steuersatz von weniger als 25 Prozent besteuert, so wird dieser persönliche Steuersatz auch auf die Kapitalerträge angewandt, der Differenzbetrag zu den ggf. einbehaltenen 25 Prozent wird dem Händler erstattet. Damit soll eine Benachteiligung von Geringverdienern durch die Abgeltungssteuerregelung verhindert werden. Anleger mit hohem Einkommen und einem Steuersatz von maximal 45 Prozent profitieren im Normalfall dagegen deutlich von der Abgeltungssteuer.

Anmerkung: Dieser Artikel dient lediglich der Information und kann keine Einzelfallberatung durch einen Steuerberater bzw. Rechtsanwalt ersetzen.

A. Rüstau, A. Rüstau

Alexander Rüstau - Diplom-Staatswissenschaftler und Diplom-Finanzwirt als freier Autor tätig seit 2007, für Suite101 seit April ...

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