Der gesetzliche Kampf des Landes unter der Enns gegen Schmarotzer

Kleeseide  - Erika Hartmann/pixelio.de
Kleeseide - Erika Hartmann/pixelio.de
Schmarotzerpflanzen, wie die Kleeseide richteten am Ende des 19. Jahrhunderts in der Landwirtschaft großen Schaden an. Eine Norm sollte Abhilfe schaffen.

Die Kleeseide, lateinische Cuscuta, wurde im historischen Konversationslexikon von Brockhaus aus den Jahren 1902-1910 als eine Pflanzengattung aus der Familie der Convolvulaceen beschrieben. Diese kamen mit etwa 80 Sorten in den Tropen und den gemäßigten klimatischen Gebieten vor. Die Kleeseide selbst ist als Pflanzen ein blattloser Schmarotzer. Sie besitzt fadenförmige, schlingende Stengeln, die sich mittels reihenweise gestellter Saugwarzen an andere lebende Pflanzen anheften. Kleeseide ernährt sich von deren Saft, den sie aufsaugen und dadurch denselben verderblich werden lässt. Dies gilt besonders von der Flachsseide, die auf dem Flachs und von der Kleeseide, die eben auf dem Klee schmarotzt.

Deutsche und österreichische Lande behalfen sich mit eigenen Gesetzen gegen die Kleeseide

In mehreren deutschen und österreichischen Landen waren seinerzeit eigene, für manche kurios klingenden Normen diesbezüglich verabschiedet worden. Diese Gesetze waren die Grundlage dafür, dass die Landwirte, auf deren Äckern und Feldern sich Hanf- oder Kleeseide fand, angewiesen hatten, die davon befallenen Pflanzen durch Ausroden oder Verbrennen zu vernichten. Das Saatgut hatte durch eigens dazu hergerichtete Siebe von den Schmarotzersamen im Vorhinein entsprechend gereinigt zu werden. Damit sollte eine Verbreitung in der Grünwirtschaft, das heißt Weide- und Heufutterwirtschaft verhindert werden.

Niederösterreich verabschiedete Landesgesetz zur Hintanhaltung und Vertilgung der Kleeseide

In den Landesordnungen 1861 wurde seinerzeit den einzelnen österreichischen Ländern unter anderem auch der Regelungsbereich der Landeskultur übertragen. Dieser Kompetenzbereich der Landeskultur umfasste im Wesentlichen sämtliche land- und forstwirtschaftliche Angelegenheiten als Regelungsmaterie. Auf der Grundlage dieser Landesordnungen 1861 wurde etwa auch ein entsprechendes Landesgesetz gegen die Kleeseide im Land unter der Enns verabschiedet und eine darauf aufbauende Verordnung im Jahre 1883 erlassen. Dieses Landesgesetz zur Hintanhaltung und Vertilgung der Schmarotzerpflanze Kleeseide wurde am 02.Jänner 1883 verabschiedet und umfasste insgesamt 9 Paragraphen. Der zentrale Regelungsinhalt war eine entsprechende Anordnung, dass die Besitzer, Nutznießer oder Pächter eines landwirtschaftlichen Grundstücks, auf dem sich die Kleeseide zeigte, diese zu vernichten hatten. Dem Staathalter im Land unter der Enns wurde ausgetragen, nach der Einvernehmensherstellung mit dem Landesausschuss, d.h. der Landesregierung die erforderliche Belehrung zur Durchführung der angeordneten Vernichtung zu erlassen. Die Gemeindevorsteher, d.h. Ortsbürgermeister wurden weiters dazu beauftragt, die Bewirtschafter, d.h. die Besitzer, Nutznießer und Pächter der Grundstücke diesbezüglich zu überwachen. Die politischen Bezirksbehörden wurden dazu veranlasst, dass dieses niederösterreichische Landesgesetz gegen die Kleeseide zweimal im Jahr, Anfang Mai und Anfang August durch die Gemeindevorsteher verlautbart wurde.

Besitzer, Nutznießer und Pächter waren Sanktionen ausgesetzt

Gegen die Bewirtschafter, d.h. die Besitzer, Nutznießer und Pächter, auf deren landwirtschaftlichen Grundstücken die Kleeseide in blühendem oder abgeblühtem Zustand befand, konnte die Gemeinde eine Strafe verhängen. Diese Strafe bestand entweder in einer Geldstrafe von 11 Gulden an den Armenfonds oder in einer Arreststrafe von 48 Stunden. Gleichzeitig hatte der Gemeindevorsteher die Beseitigung der Kleeseide auf Kosten des säumigen Landwirts auf den befallenen Grundstücken zu veranlassen. Dafür waren als Methoden das Ausschneiden, Verbrennen und Umgraben der befallenen Bodenbereiche auf den jeweils befallenen landwirtschaftlichen Grundstücken vorgesehen.

Bezirksbehörden konnten Ersatzvornahme gegen Gemeinden durchführen

Kam es zu einer Vernachlässigung der Vollziehung dieses Landesgesetzes durch die Gemeinden bzw. den Gemeindevorsteher, dann konnte es zu einer Ersatzvornahme durch die Bezirksbehörden kommen. Es wurde auf Gemeindekosten eine entsprechende Abhilfe geschaffen und der zuständige Gemeindevorsteher hatte eine Verwaltungsgeldstrafe von 10 Gulden an den Armenfonds zu leisten. Das Verwaltungsstraferkenntnis gegen den säumigen Gemeindevorsteher, konnte schriftlich oder mündlich bei Anwesenheit von zwei Zeugen verhängt werden. Gegen dieses Verwaltungsstraferkenntnis konnte binnen drei Tagen erhoben werden, über den die politische Bezirksbehörde zu entscheiden hatte. Nach Entscheidung der Bezirksbehörde gab es keine weitere Berufungsmöglichkeit mehr. Mit dem Vollzug dieses Landesgesetzes war en das Ackerbauminister und das Innenministerium beauftragt.