Die Lohnsteuer ist, entgegen häufig falschen Vermutungen, keine eigene Steuerart. Sie stellt durch den Vorwegabzug vom Bruttoarbeitslohn eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer bei Arbeitnehmern dar. Wer als Arbeitnehmer in einem Angestelltenverhältnis steht und dafür Arbeitslohn bezieht, erhält diesen vom Arbeitgeber nicht in voller Höhe ("brutto") ausgezahlt. Stattdessen ist der Arbeitgeber verpflichtet, die auf den Bruttoarbeitslohn entfallenden Steuern direkt an das dafür zuständige Finanzamt abzuführen. Trotz dieser Verpflichtung wird der Arbeitgeber jedoch nicht zum Steuerschuldner. Dies bleibt der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Einkommensteuerpflicht.
Lohnsteuerklassen abhängig vom Familienstand sowie der Anzahl der Dienstverhältnisse
Der Lohnsteuerabzug richtet sich in seiner Höhe nach der Lohnsteuerklasse des Arbeitnehmers. Das deutsche Einkommensteuergesetz definiert sechs Lohnsteuerklassen (§ 38b EStG). Durch die Zuordnung zu bestimmten Lohnsteuerklassen werden bestimmte Freibeträge wie der Grundfreibetrag i.H.v. 8.004 Euro oder der Werbungskostenpauschbetrag für Arbeitnehmer in Höhe von 1.000 Euro (bis 2010: 920 Euro) bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt.
Zur Lohnsteuerklasse I gehören ledige Arbeitnehmer sowie solche, die zwar verheiratet, verwitwet oder geschieden sind, aber die Voraussetzungen für das Ehegattenwahlrecht (§ 26 Abs. 1 EStG) nicht erfüllen - beispielsweise dauerhaft getrennt lebende Ehegatten. Auch Arbeitnehmer, die in eingetragener Lebenspartnerschaft leben und somit keinen Zugang zu den einkommensteuerlichen Vergünstigungen für Ehegatten haben, fallen in die Lohnsteuerklasse I.
Für Alleinerziehende, denen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehenden (§ 24b EStG) zusteht, gibt es die Lohnsteuerklasse II und somit weniger Lohnsteuerabzug als für Angehörige der Steuerklasse I. Wer noch einen lohnsteuerpflichtigen Zweitjob ausübt, muss diesen über die Lohnsteuerklasse VI dem Vorabzug unterwerfen. Bei dieser Lohnsteuerklasse werden außer dem Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG) keine weiteren Freibeträge berücksichtigt, was zu einem besonders hohen Steuerabzug führt. Ebenfalls der Lohnsteuerklasse VI zuzuordnen ist, wer seine Lohnsteuerdaten (früher die Lohnsteuerkarte) schuldhaft nicht vorlegt.
Bei Ehegattenwahlrecht: Wahlmöglichkeit zwischen III/V und IV/IV bzw. IV/IV mit Faktor
Ein verheirateter Arbeitnehmer, der mit seiner Ehegattin die Voraussetzungen des Ehegattenwahlrechtes (§ 26 Abs. 1 EStG) erfüllt, kann zwischen den Lohnsteuerklassen III und IV wählen. Mit der Lohnsteuerklasse IV ergibt sich ein der Lohnsteuerklasse I entsprechender Abzug, was nur vorteilhaft ist, wenn beide Ehegatten ungefähr gleich viel verdienen. Bei der Lohnsteuerklasse III dagegen werden dem Inhaber anteilige Freibeträge seines Ehegatten je nach dessen Einkünften ganz oder teilweise mit zugerechnet, was in der Regel einen nur geringen Steuerabzug zur Folge hat. Dies wirkt sich besonders günstig aus, wenn einer der beiden Ehegatten keinen oder nur wenig Arbeitslohn bezieht. Die Steuerklasse III für den besser Verdienenden muss durch beide Ehegatten beantragt werden. Der andere Ehegatte kann in diesem Fall nicht die Steuerklasse IV wählen, sondern wird der ungünstigeren Lohnsteuerklasse V zugeordnet.
Die Lohnsteuerklassen-Kombination III/V verpflichtet die Ehegatten zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung und führt häufig zu einer Nachzahlung. Auf die Höhe der letzten Endes zu zahlenden Einkommensteuer wirkt sich die Lohnsteuerklassenwahl aber nicht aus, da sich nicht das zu versteuernde Einkommen, sondern lediglich die Höhe des Vorwegabzuges ändert. Weniger Vorwegabzug bedeutet dementsprechend mehr Nachzahlung und umgekehrt. Seit 2010 gibt es als zusätzliche Alternative zu den beiden oben genannten Lohnsteuerklassen-Kombinationen die Möglichkeit der Wahl der Steuerklassen IV/IV mit Faktor (§ 39f EstG). Das neue Faktorverfahren berücksichtigt die jeweiligen Anteile der Ehegatten am Familieneinkommen und soll gewährleisten, dass bei jedem Ehegatten mindestens die ihm zustehenden Freibeträge und Steuerentlastungen beim Lohnsteuerabzug gewährleistet werden. Somit soll ein gerechterer monatlicher Lohnsteuerabzug gewährleistet werden. Die Anwendung des Faktorverfahrens ist - wie die Wahl der Lohnsteuerklasse III - durch beide Ehegatten zu beantragen.
Anrechnung der Lohnsteuer auf die tarifliche Einkommensteuer
Die im Laufe eines Kalenderjahres abgezogene Lohnsteuer wird auf die im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung festgesetzte tarifliche Einkommensteuer angerechnet (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG). Wurde mehr Lohnsteuer abgezogen als tarifliche Einkommensteuer festgesetzt, erhält der Arbeitnehmer eine Steuererstattung. Wurde weniger Lohnsteuer abgezogen als tariflich zu zahlen ist, muss der Arbeitnehmer eine Nachzahlung leisten. Eine Steuererstattung kann jedoch nur erfolgen, wenn der Arbeitnehmer eine Einkommensteuererklärung abgibt. Ist er dazu nicht gesetzlich verpflichtet oder erhält er keine Aufforderung vom Finanzamt, kann er mit einer freiwilligen Steuererklärung eine Veranlagung beantragen (so genannte Antragsveranlagung, § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG). Tut er dies nicht, bleibt es beibt der ursprüngliche Lohnsteuerabzug bestehen. Es empfiehlt sich also vor allem für Angehörige der Lohnsteuerklasse I immer, eine Einkommensteuererklärung abzugeben.
Wegfall der Lohnsteuerkarten seit 2011
Mit dem Jahr 2011 fällt die Lohnsteuerkarte als Träger der Informationen über die gewählte Lohnsteuerklasse und sonstige lohnsteuerrechtlich relevante Dinge weg. Die Informationen werden fortan von der Finanzverwaltung elektronisch gespeichert.
Anmerkung: Dieser Artikel dient lediglich der Information und kann keine Einzelfallberatung durch einen Steuerberater bzw. Rechtsanwalt ersetzen.
