Arbeitsverträge sind, wie andere Verträge auch, beiderseits einzuhalten. Es kann vorkommen, dass auf einer Seite (meistens ist es die Arbeitgeberseite) ein Bedürfnis besteht, die Arbeitsvertragsbedingungen zu ändern. Aus Arbeitgebersicht ist er sogar gehalten vor einer Beendigungskündigung eine Änderungskündigung auf einen freien anderen Arbeitsplatz auszusprechen.
Kündigung einzelner Vertragsbedingungen
Gelegentlich wird versucht einzelne Bedingungen des Arbeitsvertrags „zu kündigen“. Eine solche Kündigung einzelner Bedingungen ist nicht zulässig. Es besteht allerdings die Möglichkeit, bestimmte einzelne Leistungen oder Sonderzahlung freiwillig und widerruflich zu gestalten. Das ist unter bestimmten weiteren Voraussetzungen möglich, soll aber hier nicht das Thema sein.
Was ist eine Änderungskündigung überhaupt?
Eine Änderungskündigung ist zwar ein Wort, setzt sich aber aus zwei verschiedenen Rechtshandlungen zusammen:
1. Eine Beendigungskündigung
– Zum einen wird das Arbeitsverhältnis "ganz normal" gekündigt.
2. Angebot eines neuen Arbeitsvertrages
– Daneben wird aber auch ein Arbeitsvertrag mit geänderten (zumeist schlechteren) Bedingungen angeboten.
Welche Möglichkeiten hat ein Arbeitnehmer bei einer Änderungskündigung?
Wenn der Arbeitnehmer, der die beiden Erklärungen (Kündigung und Vertragsangebot) nicht angenommen hat, mit dem geänderten Arbeitsvertrag vorbehaltslos einverstanden ist, wird das Arbeitsverhältnis ab Ablauf der Kündigungsfrist mit den geänderten Bedingungen fortgesetzt werden.
Wenn der Arbeitnehmer die Änderung ablehnt, dann ist damit das Änderungsangebot vom Tisch und es wird nur über die Beendigungskündigung gestritten, die dann – soweit man innerhalb der drei Wochenfrist des § 4 Kündigungsschutzgesetz die Kündigung angreift, der Betrieb groß genug ist und das Arbeitsverhältnis mindestens 6 Monate angedauert hat, gerichtlich überprüft werden kann.
Folgen der Ablehnung des geänderten Vertragsangebotes
Das Vorliegen des Vertragsangebotes zu geänderten Bedingungen weiterzuarbeiten, kann im Falle der Ablehnung für den betreffenden Arbeitnehmer dennoch problematisch werden, selbst wenn er mit dem Arbeitsgerichtsprozess gegen die Beendigungskündigung erfolgreich sein sollte. Grundsätzlich muss nach Prozessverlust der Arbeitgeber zwar aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges die Arbeitsvergütung (abzüglich eines eventuell erhaltenen Arbeitslosengeldes) nachzahlen. Allerdings muss er sich auch das anrechnen lassen, was er durch Arbeit anderswo erzielt hat oder auch durch "böswilliges Unterlassen" der Arbeit nicht an Einkommen erzielt hat. Es wird durchaus die Auffassung vertreten, dass die Nichtannahme der geänderten Vertragsbedingungen ein solches "böswilliges Unterlassen" eines möglichen Verdienstes darstellt. Es sollte daher grundsätzlich aus Arbeitnehmersicht überlegt werden, ob nicht doch die Annahme des Angebotes zur Risikobegrenzung sinnvoll ist. Dafür gibt es die dritte Möglichkeit:
Annahme der Änderungskündigung unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung
Auf diese Weise behält der Arbeitnehmer sozusagen den Spatz in der Hand, nämlich die geänderten Vertragsbedingungen, kann aber dennoch vor Gericht die Wirksamkeit überprüfen lassen und vielleicht die ursprünglichen Arbeitsbedingungen wieder herstellen.
Systematische Übersicht über das Thema "Kündigung eines Arbeitsverhältnisses"
Dieser Artikel stellt die Meinung des Autors zur Rechtslage zur Zeit der Abfassung des Artikels dar. Er will und kann nicht die Beratung im Einzelfall durch einen qualifizierten Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin ersetzen. Er ist bewusst einfach gehalten und verzichtet auf die Darstellung des "vierten Ausnahmefalls zur dritten Sonderregelung".
