Die außerordentliche Eigenkündigung

Auch Arbeitnehmer können fristlos kündigen

Es gibt Fälle, in denen die Arbeitnehmer es sind, die das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beenden wollen. Hierbei gibt es einiges zu bedenken.

Arbeitnehmer dürfen, soweit sie die Kündigungsfristen einhalten, ein Arbeitsverhältnis selbst kündigen. Anders als die Arbeitgeber bei Eingreifen des Kündigungsschutzgesetzes, benötigen sie dafür auch keine Gründe.

Formvorschriften

Der Paragraph 623 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) schreibt für Kündigungen (fristlose wie auch fristgemäße) und Aufhebungsverträge die Schriftform vor. Es reicht also nicht aus, dem Arbeitgeber mündlich mitzuteilen, dass man morgen nicht mehr erscheint. Noch weniger ist es die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, wenn der Arbeitnehmer nicht mehr zur Arbeit erscheint. Es muss nicht viel in der Kündigung drinstehen. Es reicht aus, wenn – neben der Anrede und dem Absender (wer kündigt) – vermerkt is: Hiermit kündige ich mein Arbeitsverhältnis zum XX.YY,ZZZZ. Wichtig ist die Unterschrift. Denn Schriftform im Sinne des § 623 BGB bedeutet, dass das Schreiben eigenhändig unterschrieben sein muss.

Kündigungsgründe

Während der Arbeitnehmer für den Ausspruch einer ordentlichen (das heißt fristgemäßen) Kündigung keine Gründe braucht, muss im Streitfall für eine außerordentliche Kündigung ein wichtiger Grund gegeben sein. Im Gesetz heißt es in § 626 Abs. 1 BGB:

"Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann."

Kein wichtiger Grund ist, wenn der Arbeitnehmer schnell in ein anderes besseres Arbeitsverhältnis wechseln möchte. Der häufigste Grund für eine fristlose Kündigung der Arbeitnehmer ist, dass der Arbeitgeber seiner Hauptpflicht, der Zahlung der Arbeitsvergütung, nicht nachkommt.

Abmahnung

Abmahnungen kennt man meist nur in der Weise, dass der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer mit der Abmahnung ein vertragswidriges Verhalten rügt, zur Einhaltung der Vertragspflichten anhält und für den erneuten Fall des Pflichtverstoßes eine Kündigung androht. Für eine wirksame außerordentliche Kündigung durch den Arbeitnehmer dürfte im Regelfall auch der Ausspruch mindestens einer Abmahnung erforderlich sein.

Sozialrechtliche Erwägungen

Die Bundesagentur für Arbeit verhängt grundsätzlich bei selbst verschuldetem Arbeitsplatzverlust und noch dazu unter Verkürzung der Kündigungsfrist eine Sperrfrist für den Bezug des Arbeitslosengeldes. Soweit der selbst außerordentlich und fristlos kündigende Arbeitnehmer also nicht direkt einen Anschlussarbeitsplatz hat, sollte eine fristlose Eigenkündigung nur in enger Abstimmung mit der Agentur für Arbeit erfolgen. Dabei kommt es durchaus auch vor, dass eben bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (etwa der Nichtzahlung der Arbeitsvergütung) von der Agentur für Arbeit „grünes Licht“ gegeben wird. Das sollte man aber vor dem Ausspruch der außerordentlichen Eigenkündigung abklären.

Die unwirksame außerordentliche Eigenkündigung

Manchen mag es vielleicht überrascht haben, dass vor dem Ausspruch einer fristlosen Eigenkündigung eine Abmahnung des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer zu erfolgen hat. Häufig fehlt es daran, so dass die fristlosen Eigenkündigungen – rechtlich gesehen – oft unwirksam sind. Dennoch gibt es in der Praxis kaum Fälle, in denen Arbeitgeber die Arbeitnehmer an dem Arbeitsverhältnis "festnageln". Allerdings sollte schon im wohlverstandenen eigenen Interesse der kündigende Arbeitnehmer dennoch von seiner Seite das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß abwickeln, zum Beispiel die Gegenstände, die dem Arbeitgeber gehören, herausgeben.

Schadenersatz gegen den Arbeitgeber

Es gibt – in der Praxis auch eher selten eingeklagt – einen Schadenersatzanspruch gegen den Arbeitgeber, wenn der durch sein vertragswidriges Verhalten die außerordentliche Kündigung verschuldet hat. Das ist in § 628 Abs. 2 BGB geregelt. Dort heißt es:

"(2) Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles veranlasst, so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet."

Mit einem Anspruch auf Zahlung einer Abfindung, trotz eigener Kündigung beschäftigt sich dieser Artikel des gleichen Autors.

Systematische Übersicht über das Thema "Kündigung eines Arbeitsverhältnisses"

Dieser Artikel gibt die Meinung des Autors zur Rechtslage zur Zeit der Abfassung wieder. Er kann und will nicht die Beratung durch eine qualifizierte Rechtsanwältin oder einen qualifizierten Rechtsanwalt im Einzelfall ersetzen. Der Artikel ist bewusst einfach gehalten und verzichtet auf die Darstellung der "dritten Ausnahme des vierten Sonderfalls".

Alexander Benra, Alexander Benra - privat

Alexander Benra - Alexander Benra, Jahrgang 1966, ist Jurist mit langjähriger Erfahrung in dem Fachgebiet Arbeitsrecht. Wichtiger Hinweis: Die ...

rss