Die Besteuerung von Kindertagespflegepersonen

Spielende Kinder - pixelio.de - erysipel
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Die Nachfrage nach Personen, die tagsüber Kinder betreuen, nimmt zu. Wie werden diese Kindertagespflegepersonen einkommen- und umsatzsteuerlich behandelt?

Durch das Kinderförderungsgesetz vom 10.12.2008 * ergeben sich Änderungen zur einkommensteuerlichen Behandlung von Kosten für die Kindertagespflege. Die Rechtslage ab 2009 wird hier dargestellt.

Der Begriff Kindertagespflege bedeutet, dass die Eltern ihr Kind tagsüber zu einer Pflegeperson bringen und es nach einer gewissen Zeit wieder abholen. Die Nacht verbringt das Kind bei seinen Eltern zuhause. Die Betreuung kann aber auch zuhause stattfinden.

Einkünfte von Tagespflegepersonen

Tagespflegepersonen erzielen grundsätzlich Einkünfte aus selbständiger, freiberuflicher Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG). Zu versteuern ist der Gewinn, der durch Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und der Betriebsausgaben (Einnahme-Überschuss-Rechnung) zu ermitteln ist. Dazu gibt es einen amtlichen Vordruck zur Einkommensteuererklärung (Anlage EÜR), der auch von Gesetzes wegen zu verwenden ist. Liegen die Betriebseinnahmen unter 17.500 Euro jährlich, genügt eine formlose Gewinnermittlung ***.

In Ausnahmefällen kann eine Tagespflegeperson auch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielen. Zur Abgrenzung von selbständiger zu nichtselbständiger Arbeit siehe § 1 Abs. 2 und 3 Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV).

Betriebseinnahmen von Tagespflegepersonen

Nach dem Sozialgesetzbuch erhält die Tagespflegeperson aus öffentlichen Kassen (Bundesland, Gemeinde, Jugendamt) folgende Geldleistungen:

  • die Erstattung angemessener Kosten für den Sachaufwand
  • einen Beitrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung
  • die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung
  • die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung
  • die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

Die Höhe dieser Geldleistungen wird vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag der Anerkennung der Förderungsleistung ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

Außerdem erhalten Tagespflegepersonen Zahlungen durch die Eltern der Pflegekinder.

Die Zahlungen der Eltern und des Staates sind steuerpflichtige Betriebseinnahmen. Steuerfrei sind aber aufgrund des Kinderförderungsgesetzes seit 10.12.2008 die Erstattungen der Beiträge zur Unfall-, Kranken-, Pflegeversicherung sowie für die Alterssicherung.

Betriebsausgaben von Tagespflegepersonen

Betriebsausgaben sind alle Aufwendungen, die durch die Tagespflege veranlasst sind. Diese können im Rahmen der Gewinnermittlung einzeln nachgewiesen werden. Das Bundesfinanzministerium ** führt dazu folgende Kosten beispielhaft auf:

  • Nahrungsmittel
  • Ausstattungsgegenstände (Mobiliar)
  • Beschäftigungsmaterialien
  • Fachliteratur
  • Hygieneartikel
  • Miete und Betriebskosten der zur Kinderbetreuung genutzten Räumlichkeiten
  • Kommunikationskosten
  • Weiterbildungskosten
  • Beiträge für Versicherungen, soweit unmittelbar mit der Tätigkeit im Zusammenhang stehend und nicht aus öffentlichen Kassen erstattet werden
  • Fahrtkosten
  • Kosten der Freizeitgestaltung der Kinder.

Statt des Einzelnachweises kann auch die Betriebsausgaben-Pauschale in Anspruch genommen werden. Diese beträgt 300 Euro pro Kind und Monat bei einer Betreuungszeit von mindestens acht Stunden täglich. Ist die Betreuungszeit geringer, wird die Pauschale zeitanteilig gekürzt.

Die Pauschale ist allerdings nicht zulässig, wenn die Betreuung im Haushalt der Eltern stattfindet oder wenn die Tagespflegeperson unentgeltlich Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt bekommt. Hier sind die Betriebsausgaben wieder einzeln nachzuweisen.

Die Betriebsausgaben-Pauschale darf jedoch die Betriebseinnahmen nicht übersteigen.

Die Tagespflegeperson ist Unternehmer

Die selbständige, freiberufliche Tagespflegeperson ist Unternehmer. Deren Leistungen unterliegen daher grundsätzlich der Umsatzsteuer. Sie sind jedoch steuerfrei ****, da es sich um Leistungen der Jugendhilfe nach dem Sozialgesetzbuch (SBG) VIII handelt. Dabei ist Voraussetzung, dass die Tagespflegeperson eine Erlaubnis zur Kindertagespflege besitzt *****. Die Umsatzsteuerbefreiung umfasst die Betreuungsleistungen sowie die Beherbergung und die Beköstigung.

*= BGBl 2008 I S. 2403

**= BMF-Schreiben vom 17.12.2007, BStBl 2008 I S. 17

***= BMF-Schreiben vom 10.02.2005, BStBl 2005 I S. 32

****= § 4 Nr. 25 Umsatzsteuergesetz

*****= § 43 Sozialgesetzbuch (SBG) VIII

Bildnachweis: pixelio - erysipel

Martin Leister, Martin Leister

Martin Leister - Ich gehöre zum Jahrgang 1955 und wohne im Rheingau. Von Beruf bin ich Dipl.-Finanzwirt und damit Beamter des Landes Hessen beim ...

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