
- Die Ehe - http://www.tacheles.tv
Laut dem Koran ist die Ehe ein Teil der göttlichen Schöpfungsordnung: „Und Gott hat euch aus euch selbst Gattinnen gemacht, und von euren Gattinnen Söhne und Enkel gemacht…“ (Sure 16,72). Des Weiteren lassen sich aus dem Koran die Ziele einer Ehe ableiten: Nachkommenschaft, Lebensgemeinschaft und die Befriedigung und Kanalisierung des Geschlechtstriebs.
Drei theologische Ehezwecke
Um dem natürlichen Bedürfnis des Kinderkriegens erwachsener Menschen nachkommen zu können, eignet sich die Ehe als Lebensform von Mann und Frau zur Zeugung von Nachkommenschaft, welche nach Gottes Ordnung ausdrücklich erwünscht, wenn nicht gar gefordert ist (Sure 16,72). Die Gründung einer Familie sorgt zudem für eine erfüllende Lebensgemeinschaft zwischen den Ehepartnern sowie zwischen den Eltern und den Kindern.
Eine kontrollierte Sexualität stellt ebenfalls einen Ehezweck dar. Im Koran sind zahlreiche Passagen zu finden, die sich eindeutig gegen außerehelichen Geschlechtsverkehr aussprechen (Suren 70,31; 70,29; 34,5; 24,33; 24,33). Durch ein eheliches Leben wird der Geschlechtsverkehr kanalisiert und befriedigt. Zum einen dient es dem Gelingen der innerfamiliären Lebenserfüllung, zum anderen der eindeutigen Vaterschaft und damit Verpflichtung.
Da im Islam die Zusammengehörigkeit und der Zusammenhalt in der Familie als unabdingbarer Teil des gemeinschaftlichen, gesellschaftlichen und persönlichen Lebens angesehen werden, ist die Ehe als einzig wahre Lebensform eine logische Schlussfolgerung.
Die Ehe als Vertrag und Bündnis
Den Eheschluss im Islam definiert Smail Balic als einen „vor zwei volljährigen und im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte befindlichen Zeugen geschlossene[n] Vertrag zwischen Mann und Frau zwecks gemeinsamen Lebens, der Erhaltung der Nachkommenschaft und der beiderseitigen Selbstverwirklichung.“
Die Ehe, die nicht in der Moschee, sondern vor dem Qâdî geschlossen wird, hat also keinen theologischen Sonderstatus oder sakramentalen Charakter. Da sich jedoch nach islamischem Rechtsdenken alle Verträge auf die göttliche Autorität stützen, ist die Ehe als vor Gott geschlossen anzusehen. Die Bedingungen einer jeden Ehe werden schriftlich in einem Ehevertrag festgehalten.
Grundsätzlich ist die Wahl des Ehepartners frei und niemand kann zur Ehe gezwungen werden. In der tatsächlichen Handhabung spielen jedoch auch andere Einflüsse eine Rolle: Die Beziehung der Familien, die durch die Vermählung entsteht, ist Maßstab für die Ehre der jeweiligen Mitglieder. Die Vorstellung einer arrangierten Ehe zeigt sich alles andere als überholt, besonders in ländlichen Gebieten. Oft wirkt eine Vermählung auch als Bündnis der Familien. Erbansprüche, Ackerland, Besitz etc. stellen den eigentlichen Grund einer Verbindung dar. Aber auch in der Stadt wird großer Wert auf einen 'guten Ruf' des Ehepartners gelegt. Hinter einer 'guten Partie' für das eigene Kind, steht oftmals ein wirtschaftliches Interesse, wobei die Ehrenhaftigkeit des potentiellen Partners und seiner Familie nach wie vor im Vordergrund steht.
Formale Bedingungen einer Eheschließung (nach Balic)
- Das Angebot, welches in der Regel vom Mann ausgeht, aber auch der Frau gestattet ist
- Die Annahme des Angebots durch den Partner
- Der Ablauf der Eheschließung muss am Stück und an einem Ort durchgeführt werden Dies dient der Vorbeugung von Fern-Ehen
- Die Anwesenheit beider Zeugen
- Die Vereinbarung des Brautgeldes, welches als Versicherung im Falle einer Scheidung verstanden wird. Dieses kann sofort oder in Raten übergeben werden
Zu erfüllende Voraussetzungen für das Paar (nach Balic)
- Die Freiheit der Ehekandidaten
- Vollbesitz ihrer geistigen Fähigkeit
- Volljährigkeit
- beiderseitige Zustimmung zur Ehe
- standesgemäße Ebenbürtigkeit
- und keine nahe Bluts- oder Milchverwandtschaft
Die Konkretisierung dieser Voraussetzungen kann in den islamischen Ländern variieren. So gilt in der vom Laizismus geprägten Türkei eine Frau im Alter von 15, ein Mann im Alter von 17 Jahren als heiratsmündig. Zwar wird dort die Ehe und damit auch Familie nicht islamrechtlich begründet, jedoch staatspolitisch. In der türkischen Verfassung heißt es: „Die Familie ist die Grundlage der türkischen Gesellschaft. Der Staat ergreift die notwendigen Maßnahmen, um das Wohl und Heil der Familie, insbesondere den Schutz der Mütter und Kinder und die Durchführung einer gezielten Familienplanung, zu gewährleisten und gründet dazu Organisationen."
Trotz der nicht-religiösen Begründung lässt sich an dieser Stelle die kulturelle Prägung durch den Islam erkennen.
Quellen und weiterführende Literatur:
- Balic, S., Der Islam im Spannungsfeld von Tradition und heutiger Zeit, Echter Verlag, Würzburg 1993.
- Khoury, A.T.; Heine, P.; Oebbecke, J. (Hrg.), Handbuch Recht und Kultur des Islams in der deutschen Gesellschaft. Probleme im Alltag - Hintergründe - Antworten, Güthersloher Verlagshaus, Gütersloh 2000.
- Toprak, A., Das schwache Geschlecht - die türkischen Männer. Zwangsheirat, häusliche Gewalt, Doppelmoral der Ehre, Lambertus-Verlag, Freiburg i. Br. 2005.
