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Die Entgeltumwandlung ist im Prinzip eine freiwillige Zusatzrente, die durch Steuervergünstigungen indirekt staatlich gefördert wird. Bei der Entgeltumwandlung vereinbaren Arbeitnehmer mit ihrem Arbeitgeber eine Entgeltumwandlungsvereinbarung. Dabei zahlt der Arbeitgeber einen Teil der monatlichen Bruttobezüge in die Zusatzrente ein. Einzahlungen, die bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung betragen, sind steuer- und sozialabgabenfrei. Einfach gesagt sparen Arbeitnehmer Steuern- und Sozialabgaben, da der Betrag für die Entgeltumwandlung vom Bruttogehalt gezahlt wird. Das in die Entgeltumwandlung eingezahlte Guthaben wird später als Zusatzrente ausgezahlt.
Für wen ist die Entgeltumwandlung möglich?
Der Förderweg der Entgeltumwandlung ist für alle Arbeitnehmer möglich, für die ein tarifvertraglicher Anspruch besteht. Dies sind:
- Arbeitnehmer, die Mitglied eines berufsständischen Versorgungswerkes sind
- Beschäftigte und Auszubildende mit einem Bruttogehalt zwischen 401 und 800 Euro
- Beschäftigte im öffentlichen Dienst
Zudem gibt es auch für Arbeitnehmer, die anderen Tarifverträgen unterliegen, gegebenenfalls die Möglichkeit, die Entgeltumwandlung zu nutzen, sofern der Tarifvertrag eine entsprechende Tariföffnungsklausel beinhaltet. Auch wenn kein direkter Rechtsanspruch auf eine Entgeltumwandlung besteht, können Arbeitnehmer möglicherweise die Entgeltumwandlung mit ihrem Arbeitgeber vereinbaren.
Wo kann ich mich über die Entgeltumwandlung beraten lassen?
Eine umfassende und unabhängige Beratung zu Entgeltumwandlung und vielen weiteren Fragen rund um die betriebliche Altersvorsorge finden Arbeitnehmer und auch Arbeitgeber bei der DGbAV, der Deutschen Gesellschaft für betriebliche Altersversorgung AG.
Die Vorteile der Entgeltumwandlung auf einen Blick
Durch die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit sparen Sie indirekt Steuern und Sozialabgaben. Ein Teil Ihres Bruttogehaltes geht durch die Entgeltumwandlung nicht mehr direkt an den Staat, sondern fließt in Ihre eigene Zusatzrente ein. Weitere Vorteile:
- Für die Entgeltumwandlung fallen keine Gebühren oder Provisionen an
- Die Entgeltumwandlung kann bei Bedarf später auch in eine andere Form der privaten Altersvorsorge wie beispielsweise die Riester-Rente umgewandelt werden.
- Die monatliche Altersrente durch die Entgeltumwandlung ist lebenslang garantiert.
Welche Risikoabsicherung bietet die Zusatzrente durch die Entgeltumwandlung?
In der Zusatzrente durch die Entgeltumwandlung sind die Hinterbliebenenversorgung und die Erwerbsminderungsrente eingeschlossen. Wie in der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten also Ehepartner und Kinder, sofern sie Waisenrente berechtigt sind, eine Rente im Falle des Todes der versicherten Person. Die Erwerbsminderungsrente richtet sich ebenfalls nach den Regeln der gesetzlichen Rentenversicherung.
Wie hoch ist der Freibetrag?
Natürlich kann ein beliebig hoher Betrag in die Entgeltumwandlung eingezahlt werden. Allerdings sind nur Beträge bis maximal 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung steuer- und sozialversicherungsfrei. Dieser Freibetrag beträgt aktuell (2011) 2.649 Euro pro Jahr. Der Mindestbeitrag für die Entgeltumwandlung liegt bei 191,63 Euro pro Jahr.
Zusätzlich können Arbeitnehmer, die erstmalig 2005 eine Entgeltumwandlungsvereinbarung abgeschlossen haben, zusätzlich 1.800 Euro pro Jahr steuerfrei (allerdings nicht sozialversicherungsfrei) umwandeln.
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