Die Freigabe von Filmen in Deutschland ist eine Angelegenheit, die der Materie unkundige Personen rasch verwirren kann. Immerhin haben gleich mehrere Behörden damit zu tun. Am bekanntesten dürfte die FSK, die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft, sein. Diese legt auf Antrag fest, für welches Alter ein Film geeignet ist. Sie kann aber auch eine Freigabe verweigern, wenn ein Film nicht ihren Richtlinien entspricht.
Einstufungen der FSK
Folgende Einstufungen macht diese Behörde dabei: FSK ohne Altersbeschränkung, ab 6, ab 12, ab 16 und ab 18 Jahren. Ein FSK 18 wurde an Filme vergeben, für welche die Selbstkontrolle eine leichte Jugendgefährdung gegeben sah. Titeln mit schwerer Jugendgefährdung wurde die Freigabe verweigert. Allerdings ist diese Einstufung mit der Novellierung des Jugendschutzgesetzes im Jahre 2003 durch die neue Kennzeichnung „Keine Jugendfreigabe“ (kurz: KJ) abgelöst worden. Filme mit dieser Freigabe dürfen keine Jugendgefährdung mehr besitzen. Sie werden daher strenger beurteilt als Titel mit einem FSK 18, können im Gegensatz zu diesen aber nicht mehr indiziert werden.
Die Bundesprüfstelle
Beim Thema Indizierung kommt nun eine weitere Behörde ins Spiel, nämlich die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM). Auch diese Behörde, die bis 2003 noch BPjS (Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften) hieß, arbeitet auf Antrag und kann einen Film indizieren, falls sie eine schwere Jugendgefährdung feststellt. Voraussetzung dafür ist, dass der entsprechende Titel keine FSK-Freigabe oder zumindest die alte FSK 18-Kennzeichnung besitzt. Bei erfolgter Indizierung landet ein Film auf der „Schwarzen Liste“ und darf nicht mehr beworben oder öffentlich verkauft werden – der Handel findet quasi „unter dem Ladentisch“ und auch nur nach Anfrage statt. Eine Abgabe an Kinder und Jugendliche ist selbstverständlich verboten.
Beschlagnahme
Bei manchen Filmen reicht dem Gesetzgeber eine Indizierung aber nicht aus. Besteht bei einem Titel die Annahme, dass er gegen geltendes Strafrecht verstößt, kann er einem Gericht vorgelegt werden, welches dann über eine Beschlagnahme entscheidet. Besonders häufig sind Beschlagnahmen gemäß § 131. Dies ist der sogenannte Gewaltparagraph, welcher bei angenommener Gewaltverherrlichung in Erscheinung tritt, die laut Gesetzgeber „sozialethisch desorientierend“ wirkt. Sehr zum Leidwesen zahlreicher Horrorfans, trifft es doch ihr Lieblingsgenre besonders häufig – auch zahlreiche Klassiker sind von einer Beschlagnahme betroffen.
Beschlagnahmte Titel dürfen wie indizierte nicht beworben werden, im Gegensatz zu diesen ist ein Handel mit ihnen jedoch komplett untersagt. Auch an Erwachsene dürfen beschlagnahmte Filme also nicht verkauft werden, lediglich der Besitz ist erlaubt. Firmen, die solche Titel veröffentlichen, müssen mit empfindlichen Geldbußen rechnen. Dies gilt jedoch nicht, wenn vor der Veröffentlichung eine rechtliche Absicherung erfolgte: hier kommt die Juristenkommission (JK) der SPIO (Spitzenorganisation der Filmwirtschaft) ins Spiel.
Die Juristenkommission
Die Juristenkommission ist, wie gesagt, eine Absicherung seitens des Verleihers gegen strafrechtliche Verfolgung. Wird ein juristisch geprüfter Titel beschlagnahmt, liegt in diesem Falle ein sogenannter strafloser Verbotsirrtum vor. Der Verleiher wird nicht belangt, schließlich hatte er sich für den entsprechenden Film die strafrechtliche Unbedenklichkeit bescheinigen lassen.
Die Freigabe eines Filmes durch die FSK schützt zwar nicht vor einer Beschlagnahme, doch wird auch in diesem Fall der Verleiher nicht belangt.
Seit 2007 gibt es zwei verschiedene juristische Einstufungen. Zum Ersten die sogenannte „leichte JK“ mit der Kennzeichnung „keine schwere Jugendgefährdung“. Diese wird, wie die Bezeichnung schon sagt, nur an Filme vergeben, bei denen keine schwere Jugendgefährdung erkannt wird, also höchstens eine leichte vorliegt. Es existieren allerdings keine konkreten Richtlinien, was nun noch als leicht und was schon als schwer jugendgefährdend anzusehen ist. Wie auch bei der FSK sind derlei Einschätzungen Sache des bzw. der jeweiligen Prüfer. Titel mit „leichter JK“ dürfen bis zu einer möglichen Indizierung frei im Laden oder in der Videothek ausliegen und an Erwachsene verkauft oder verliehen werden.
Anders sieht es aus mit Filmen die eine „schwere JK“ erhalten. Diese müssen auch ohne Indizierung wie indizierte Titel behandelt werden, dürfen also nicht beworben oder frei verkauft werden. Bei diesen Filmen wird eine schwere Jugendgefährdung angenommen, jedoch kein Verstoß gegen das Strafrecht. Sie gelten demnach auch nicht als „sozialethisch desorientierend“.
Schutz der stillen Feiertage
Aber es geht immer noch komplizierter. So wird bei der Kennzeichnung eines Filmes nicht nur eine Altersfreigabe erteilt, sondern auch auf den Schutz der stillen Feiertage wie Heiligabend oder Pfingstsonntag geachtet. Wird ein Film als „nicht feiertagsfrei“ eingestuft, was sehr selten ist, darf er an diesen Tagen nicht aufgeführt werden. Hier ist wieder die FSK zuständig.
Von Seiten zahlreicher Filmfans bekommt gerade diese Behörde immer wieder Schelte zu hören, doch sei für sie an dieser Stelle einmal eine Lanze gebrochen: die FSK ist niemals verantwortlich für die in deutschen Fassungen so häufig vorkommenden Schnitte. Das erledigen immer noch die Verleiher.
