Die Fundamente der Weimarer Republik und der Bundesrepublik

Weimarer Stadtschloss - Günter Nieber/pixelio.de
Weimarer Stadtschloss - Günter Nieber/pixelio.de
Weimarer Verfassung und Grundgesetz unterscheiden sich vor allem hinsichtlich der Position des Präsidenten innerhalb des politischen Machtgefüges.

Vor genau 80 Jahren, also 1932, wurden von den damaligen politischen Entscheidungsträgern die Weichen gestellt für das Scheitern des ersten Versuchs, in Deutschland eine parlamentarische Demokratie zu installieren. Das endgültige Ende dieser nach der thüringischen Stadt Weimar, dem Tagungsort der verfassunggebenden Nationalversammlung, benannten ersten demokratischen Staatsform auf deutschem Boden wurde dann 1933 mit der Machtergreifung der Nationalsozialisten besiegelt. Angesichts der Tatsache, dass am Beginn des 21. Jahrhunderts Debatten um die Fortentwicklung der zweiten deutschen Demokratie, die nach dem Zweiten Weltkrieg eingeführt wurde, immer noch vor dem Hintergrund des Scheiterns der ersten deutschen Demokratie stattfinden, erscheint es sinnvoll, die Grundprinzipien und die Entwicklung der ersten und der zweiten deutschen Demokratie miteinander zu vergleichen.

Entstehung von Weimarer Verfassung und Grundgesetz

Die Weimarer Verfassung wurde im wesentlichen von dem liberalen Staatsrechtler Hugo Preuß entworfen. Ihre endgültige Fassung stellte einen Kompromiss dar zwischen der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD) und ihren späteren bürgerlichen Koalitionspartnern in der ersten Reichsregierung, nämlich der Deutschen Demokratischen Partei (DDP) und dem Zentrum. Mit der Verabschiedung der Weimarer Verfassung am 11. August 1919 konstituierte sich das Deutsche Reich als parlamentarische Republik. Demgegenüber wurde die Verfassung der späteren Bundesrepublik Deutschland, das Grundgesetz, von einem sogenannten Parlamentarischen Rat erarbeitet, der 1948 auf Anweisung der drei westlichen Alliierten USA, Großbritannien und Frankreich eingesetzt wurde und aus Mitgliedern der Landtage der elf westdeutschen Länder bestand. Am 23. Mai 1949 wurde das Grundgesetz unterzeichnet und verkündet. Weimarer Verfassung und Grundgesetz beruhten gleichermaßen auf der Paulskirchenverfassung, die 1848 von der verfassunggebenden Nationalversammlung in der Paulskirche in Frankfurt am Main erarbeitet worden war, aber nie in Kraft trat.

Starker Reichspräsident – Schwacher Bundespräsident

An sich war das Parlament der Weimarer Republik, der Reichstag, das zentrale politische Organ, da die Reichsregierung vom Vertrauen des Reichstags abhängig war. Allerdings wurde auch das Amt des Reichspräsidenten mit weitreichenden Befugnissen ausgestattet und bildete dadurch ein starkes Gegengewicht zum Reichstag. So war der auf sieben Jahre durch Direktwahl des Volkes gewählte Reichspräsident Oberbefehlshaber des Militärs, besaß das Recht zur Auflösung des Parlaments sowie das Recht, bei Störungen oder Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit den Ausnahmezustand zu verhängen, also allein zu regieren, und Gesetze in Form von Notverordnungen zu erlassen. Tatsächlich ist es aufgrund dieser weitreichenden Machtbefugnisse des Reichspräsidenten im Zusammenspiel mit den Auswirkungen der Weltwirtschaftskrise von 1929 zu einer immer stärkeren Machtverlagerung zuungunsten des Parlaments und zugunsten des Reichspräsidenten gekommen.

Verglichen mit der Machtfülle des Reichspräsidenten besitzt der Bundespräsident nur wenige politische Rechte. So kann er weder allein den Kanzler bestimmen noch Notverordnungen erlassen. Er hat auch nicht den Oberbefehl über die Streitkräfte. Seine Aufgaben sind eher repräsentativer Natur. Zu nennen wären hier die völkerrechtliche Vertretung der Bundesrepublik sowie die Repräsentation der Bundesrepublik nach innen und außen. Ferner ernennt er den vom Bundestag gewählten Kanzler und unterzeichnet neue Gesetze, sofern er keine verfassungsrechtlichen Bedenken hat. Der Bundespräsident hat also – von wenigen Ausnahmen abgesehen – keine Kompetenzen zur Gestaltung der Politik und der Gesetze. Er kann nur „kraft seiner Persönlichkeit“ die politische Meinungsbildung beeinflussen. Der Bundespräsident wird von der sogenannten Bundesversammlung für fünf Jahre gewählt.

Weitere wesentliche Unterschiede

Weitere wesentliche Unterschiede zwischen Weimarer Reichsverfassung und Grundgesetz betreffen den Status der Parteien, die Grundrechte bzw. Verfassungsnormen, die Mehrheitsbildung im Parlament, was wiederum auf die Stellung des Kanzlers verweist, und die Mitbestimmungsrechte des Volkes, wobei diese Unterschiede eng mit der starken Position des Reichspräsidenten zusammenhängen. So wurden in der Weimarer Verfassung im Unterschied zum Grundgesetz die Parteien nicht als Teil der politischen Willensbildung verfassungsrechtlich anerkannt. Gleichzeitig fehlte im Reichstag im Unterschied zum Bundestag eine 5%-Sperrklausel, so dass auch kleinste Parteien im Reichstag vertreten waren, was die Regierungsbildung sehr erschwerte. Ferner konnten in der Weimarer Republik im Unterschied zur Bundesrepublik verfassungsfeindliche Parteien nicht verboten werden.

Die Grundrechte konnten vom Reichspräsidenten auf der Grundlage seiner Notverordnungsrechte zeitweise außer Kraft gesetzt werden. Demgegenüber sind nach dem Grundgesetz die Grundrechte in ihrem Wesensgehalt unantastbar. Das heißt auch, dass in der Weimarer Republik die Verfassung leicht verändert werden konnte, während in der Bundesrepublik grundlegende Verfassungsnormen nicht verändert werden können. Der Reichspräsident hatte großen Einfluss auf die Auswahl des Reichskanzlers, während der Bundeskanzler vom Bundestag abhängig ist. Der Reichskanzler konnte ferner, wenn er die parlamentarische Mehrheit verlor, durch ein destruktives Misstrauensvotum gestürzt werden, was bedeutete, dass auf eine Abwahl keine Neuwahl erfolgen musste und der Reichspräsident das Parlament auflösen und Präsidialkabinette ernennen konnte. Demgegenüber kann der Bundeskanzler nur durch ein konstruktives Misstrauensvotum abgewählt werden, bei dem gleichzeitig ein neuer Kanzler bestimmt wird. In der Weimarer Republik konnte das Volk direkt durch Volksentscheide und Volksbegehren bei der Gesetzgebung mitwirken, während in der Bundesrepublik Volksentscheide auf Bundesebene nur in Fragen der Länderneugliederung möglich sind.

Politische und ökonomische Rahmenbedingungen

Dass die Demokratie in der Bundesrepublik zu einer Erfolgsgeschichte wurde - während ja die Weimarer Demokratie nach nur 14 Jahren am Ende war - kann nicht nur damit erklärt werden, dass bei der Erarbeitung des Grundgesetzes Lehren aus dem Scheitern der Weimarer Verfassung gezogen worden waren, sondern dies muss auch darauf zurückgeführt werden, dass sich die politischen und ökonomischen Rahmenbedingungen für die Entwicklung beider Demokratien fundamental voneinander unterschieden. So blieb die Weimarer Demokratie in ihren turbulenten, von massiven Konfrontationen zwischen den verschiedenen politischen Lagern und schwerwiegenden ökonomischen Problemen überschatteten Anfangsjahren weitgehend sich selbst überlassen. Gleichwohl schienen diese Probleme überwunden, als der sogenannte Dawes-Plan für wirtschaftlichen Aufschwung sorgte und Deutschland „die Goldenen 20er“ erlebte, während gleichzeitig bei der Wahl von 1924 die Radikalen verloren und die gemäßigte Mitte Stimmen hinzugewinnen konnte. Diese positive Entwicklung wurde jedoch abrupt beendet, als 1929 die Weltwirtschaftskrise begann und Amerika das Geld, das es Deutschland im Rahmen des Dawes-Plans geliehen hatte, abzog. Demgegenüber stand das geteilte Deutschland nach dem Zweiten Weltkrieg unter ständiger Kontrolle und Beobachtung der Siegermächte, und beide deutsche Teilstaaten wurden früh in supranationale Abkommen und Bündnisse einbezogen. Der westliche Teilstaat Bundesrepublik erlebte zudem bis in die siebziger Jahre des 20. Jahrhunderts einen kontinuierlichen wirtschaftlichen Aufschwung.

Bleibt die Frage, ob das Misstrauen gegenüber dem deutschen Volk, das 1949 quasi die Richtschnur bei der Ausarbeitung des Grundgesetzes war, am Anfang des 21. Jahrhunderts noch berechtigt ist.

Quellennachweis:

Bildnachweis:

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Melitta Konopka, Melitta Konopka

Melitta Konopka - Ich bin promovierte Sozialwissenschaftlerin und habe bisher mehrere wissenschaftliche Bücher sowie zahlreiche wissenschaftliche ...

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