Die Funktion der GEMA

Zusammenspiel zwischen Urhebern und der Verwertungsgesellschaft

Musikschaffende haben das Recht auf eine angemessene Vergütung, wenn ihre Werke konsumiert und erworben werden. Die GEMA stellt die dafür notwendige Kontrollinstanz dar.

Musikalische Kompositionen wie auch Songtexte gehören zum geistigen Eigentum, welches urheberrechtlichen Schutz genießt und als künstlerisches Gut einen Wert besitzt. Wird Musik der Urheber gesendet, abgespielt, aufgeführt oder vervielfältigt, haben sie also das Recht, dafür eine Vergütung zu verlangen. Da die Musikschaffenden diese jedoch nicht allein einfordern können, schließen sie im Regelfall einen Wahrnehmungsvertrag mit der GEMA ab, welche dann stellvertretend für die Urheber entsprechende Vergütungen einholt. Im Gegensatz zur GVL, die die Rechte für ausübende Künstler, etwa Bandmusiker und Sänger, vertritt, kümmert sich die GEMA – Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte – ausschließlich um die Verwertungsrechte von Urhebern.

Da Musikverlage ebenso die Interessen von Musikschaffenden vertreten, sind auch diese berechtigt, einen Wahrnehmungsvertrag mit der Verwertungsgesellschaft abzuschließen.

Kontrollinstanz GEMA

Die GEMA ist nicht nur dafür verantwortlich, Lizenzen zu vergeben und entsprechende Gebühren einzufordern, sondern sie kontrolliert ebenso, ob GEMA-pflichtige Werke, die beispielsweise in gastronomischen Einrichtungen oder Kaufhäusern abgespielt werden, auch gemeldet sind. Wäre dies nicht der Fall, würde die jeweilige Institution eine Abmahnung erhalten und gegebenenfalls eine Geldstrafe zahlen müssen.

Urheber übertragen Nutzungsrechte

Musikschaffende haben grundsätzlich nicht die Pflicht, Mitglied bei der GEMA zu werden. Um jedoch von der Kontrollinstanz sowie den Tantiemenausschüttungen der Verwertungsgesellschaft zu profitieren, sollte ein Wahrnehmungsvertrag unterzeichnet werden. Mit dieser Unterschrift überträgt ein Urheber der GEMA treuhänderisch die Nutzungsrechte – keinesfalls verliert er dabei seine Rechte; das geistige Eigentum bleibt bestehen.

Erfolgt die Übertragung jener Nutzungsrechte, gilt dieses Recht allerdings für alle Werke eines Komponisten oder Songwriters. Ein Urheber kann also nicht festlegen, ob beispielsweise der eine Song von der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte wahrgenommen werden soll und ein anderer Song nicht.

Einnahmequellen der GEMA

Jede Institution, welche GEMA-pflichtige Musik herstellt und öffentlich nutzt, hat Gebühren zu zahlen. Solche Musikverwerter sind:

  • Gastronomie
  • Diskotheken
  • Rundfunk- und Fernsehsender
  • Gesangsvereine
  • Presswerke
  • Konzertveranstalter
  • Online-Dienstleister
  • Ausländische Verwertungsgesellschaften
  • Geräte- und Leermedienhersteller
  • Importeure
  • Sportbund, Sängerbund
  • Verbände

Weitere Einnahmen sind:

  • Aufnahme- und Mitgliedsbeiträge
  • Zinserträge

Verteilung der Tantiemen

Nach Abzug der Verwaltungskosten, den Ausgaben für soziale und kulturelle Zwecke sowie Abgaben an ausländische Verwertungsgesellschaften, werden die eingeforderten Gebühren an die Berechtigten ausgeschüttet. Dies sind:

  • Komponisten
  • Songwriter
  • Bearbeiter (von Kompositionen und Texten)
  • Musikverlage
  • Rechtsnachfolger

Wie die Tantiemen geteilt werden

Handelt es sich um auszuzahlende Vergütungen, die auf Aufführungen und Sendungen beruhen, werden entsprechende Summen in zwölf Teile gegliedert, von denen die Urheber folgende Anteile erhalten:

  • 1. Komponist 12/12
  • 2. Komponist 8/12, Verlag 4/12
  • 3. Komponist 5/12, Songwriter 3/12, Verlag 4/12
  • 4. Komponist 4/12, Songwriter 3/12, Bearbeiter 1/12, Verlag 4/12
  • 5. Komponist 8/12, Songwriter 4/12

Diese Konstellationen zeigen die Verteilungsmöglichkeiten an, denn ein Komponist kann beispielsweise sein Werk allein verwerten, sodass ihm die komplette Ausschüttung zusteht. Sofern es um einen Song geht, ohne dass ein Verlag beteiligt ist, steht dem Komponisten gegenüber dem Texter der größere Anteil zu. Der Anteil eines Verlages bleibt aufgrund der gerechten Verteilung folglich immer gleich.

Bei der mechanischen Vervielfältigung gilt ein anderer Tantiemensplit, der zudem prozentual aufgeschlüsselt wird. Hinsichtlich der Tonträgerverkäufe erhalten die Beteiligten folgende Anteile:

  • 1. Komponist 100%
  • 2. Komponist 60%, Verlag 40%
  • 3. Komponist 30%, Songwriter 30%, Verlag 40%
  • 4. Komponist 50%, Songwriter 50%

Aufnahmebedingungen

Songtexter und Komponisten können einen Aufnahmeantrag stellen, wobei sie aber nachweisen müssen, bereits etwas veröffentlicht zu haben. Textdichter fügen folglich fünf eigens verfasste Texte hinzu, und Komponisten fünf Werke in Form einer Partitur. Urheber, die keine Notationen vorweisen können – etwa bei elektronischer Musik –, haben die Möglichkeit, ihre Werkschaffung mit Hilfe von Tonträgern nachzuweisen.

Verleger müssen beim Stellen des Aufnahmeantrags lediglich belegen können, dass sie als Musikverlag fungieren. Weiterhin werden Notendruckausgaben von wenigstens zwei Werken aus dem Verlagsangebot verlangt sowie die Kopien der dazugehörigen Verlagsverträge, die mit den Urhebern abgeschlossen wurden.

Ausführliche Informationen:

  • GEMA - Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte

Quelle: GEMA, GVL & KSK / ISBN 3-932275-49-7

M. Fernholz, M. Fernholz

M. Fernholz - Nach meiner Ausbildung zum Siebdrucker, die ich in einem Disc-Presswerk absolvierte, arbeitete ich dort zunächst als Anlagenfahrer an ...

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