Die Kündigung einer schwangeren Arbeitnehmerin ist nur mit vorheriger Zustimmung der dafür zuständigen Behörde zulässig. Das regelt das Mutterschutzgesetz (MuSchG). Das ist eigentlich allgemein bekannt und gibt in dem "normalen" Fall, dass der Arbeitgeber vor der Kündigung über die Schwangerschaft informiert wurde und die Arbeitnehmerin nach der Kündigung rechtzeitig innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage erheben (§ 4 Kündigungsschutzgesetz – im Folgenden KSchG). Solche Fälle sind eindeutig und führen deshalb selten zu einem arbeitsgerichtlichen Prozess.
Die Arbeitnehmerin weiß nichts von der Schwangerschaft
Interessanter wird es, wenn die Arbeitnehmerin zur Zeit des Zugangs der Kündigung noch nichts von ihrer Schwangerschaft weiß. Es kann dann etwa sein, dass sie von der Erhebung einer Kündigungsschutzklage absieht, weil das Kündigungsschutzgesetz – etwa aufgrund der Betriebsgröße – nicht eingreift. Der Gesetzgeber hat an diesen Fall gedacht und ihn in § 5 Abs.1 Kündigungsschutzgesetz geregelt. Dort heißt es:
"(1) War ein Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben, so ist auf seinen Antrag die Klage nachträglich zuzulassen. Gleiches gilt, wenn eine Frau von ihrer Schwangerschaft aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund erst nach Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 Kenntnis erlangt hat."
Aus dieser Regelung kann zweierlei geschlossen werden. Zum einen ist das erst spätere Erfahren der Schwangerschaft ein Grund die Klage auch nach Ablauf der Klagefrist bei Gericht nachträglich zuzulassen. Zum zweiten kann daraus aber auch geschlossen werden, dass es grundsätzlich auch bei einer Schwangerschaft erforderlich ist, innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Klagefrist bei Gericht Klage einzureichen. Anderenfalls wäre es nicht erforderlich die nachträgliche Zulassung der Klage zu regeln.
Fristbeginn ab Zustimmung der Behörde?
Spannend wird es, wenn man nun in § 4 Kündigungsschutzgesetz folgenden Satz liest:
"Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab."
Was nun? Wenn die Kündigung einer Schwangeren von der Zustimmung einer Behörde abhängig ist, dann müsste nach dieser Vorschrift die Klagefrist im Falle der Kündigung ohne vorherige Zustimmung überhaupt nicht anfangen zu laufen.
BAG vom 19. 2. 2009 – 2 AZR 286/07
Den "Widerspruch" zwischen den beiden Vorschrfiten löst das Bundesarbeitsgericht in der oben genannten Entscheidung. Hier kommt ein drittes Element ins Spiel, nämlich die Kenntnis des Arbeitgebers von der Schwangerschaft. Voraussetzung (auch wenn das nicht ausdrücklich im Gesetz steht) dafür, dass nach § 4 Satz 4 Kündigungsschutzgesetz die Frist ohne Zustimmung der Behörde überhaupt nicht zu laufen beginnt, ist die Kenntnis des Arbeitgebers von der Schwangerschaft vor dem Zugang der Kündigung. Dann hat er es sich gewissermaßen selbst zuzuschreiben, wenn er die Zustimmung nicht eingeholt hat und darf auch nicht darauf vertrauen, dass drei Wochen nach Zugang die Kündigung wirksam ist. Im vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall war es anders gelagert. Dort hatte der Arbeitgeber erst nach dem Zugang der Kündigung von der Schwangerschaft Kenntnis erlangt, die Arbeitnehmerin aber dennoch nicht innerhalb von drei Wochen geklagt. Dann läuft aber die Klagefrist und die Klage gegen die Kündigung wurde letztlinstanzlich abgewiesen.
Systematische Übersicht über das Thema "Kündigung eines Arbeitsverhältnisses"
Dieser Artikel gibt die Meinung des Autors zur Rechtslage zur Zeit der Abfassung wieder. Er kann und will nicht die Rechtsberatung im Einzelfall durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin ersetzen. Er ist bewusst einfach gehalten und verzichtet auf die Darstellung der "dritten Ausnahme des vierten Sonderfalls".
