
- Kinderbetreuung - PIXELIO/Torsten Schröder
Eltern können erstmals für im Veranlagungszeitraum 2006 geleistete Aufwendungen für eine erwerbsbedingte Kinderbetreuung, die nach dem 31. Dezember 2005 erbracht worden ist, einen Abzug wie Werbungskosten geltend machen.
Die Regelungen zur Kinderbetreuung fanden sich bis zum Veranlagungszeitraum 2008 in § 4 f des Einkommensteuergesetzes. Mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2009 erfasst nunmehr der neue § 9 c Abs. 1 EStG den Abzug von Kinderbetreuungskosten.
Begünstigte Aufwendungen für die Kinderbetreuung
Zu den begünstigten Aufwendungen für die Kinderbetreuung gehören zunächst einmal bestimmte Formen von Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes. Hierbei kann es sich um das leibliche Kind, Adoptivkind oder Pflegekind, nicht hingegen um ein Enkelkind handeln. Die Aufwendungen für die Kinderbetreuung müssen ferner wegen einer Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen anfallen.
Die Aufwendungen für die Kinderbetreuungen müssen für Kinder getätigt worden sein, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahrs eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Leben Eltern nicht zusammen, so ist für die Haushaltszugehörigkeit die Meldung des Kindes maßgeblich.
Begünstigte Kinderbetreuungskosten im Einzelnen
Begünstigt sind Aufwendungen für die Kinderbetreuung, die für
- Kindergärten,
- Kindergartenstätten,
- Kinderhorte,
- Tagesmütter,
- Erzieherinnen (auch im Au-pair-Verhältnis) oder die
- häusliche Hausaufgabenbetreuung
anfallen. Zu den begünstigten Aufwendungen für die Kinderbetreuung gehören auch Fahrtkostenerstattungen für die Betreuungsperson.
Ausdrücklich nicht zu den begünstigten Kinderbetreuungskosten gehören Aufwendungen
- für Unterricht (Sprachkurse, Nachhilfe),
- für Vermittlung besonderer Fähigkeiten (Musikunterricht) oder
- für sportliche und andere Freizeitgestaltungen (Sportvereine, Reitunterricht usw.).
Ebenfalls nicht zu den begünstigten Aufwendungen für die Kinderbetreuung gehören alle Aufwendungen für Sachleistungen, die das Kind erhält, wie zum Beispiel die Verpflegung im Kindergarten, da diese Aufwendungen als Teil des Existenzminimums im allgemeinen Kinderfreibetrag (§ 32 EStG) berücksichtigt ist.
Abziehbarer Teil der Kinderbetreuungskosten
Abziehbar sind zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens jedoch 4.000 Euro je Kind. Hierbei ist der Höchstbetrag nicht zeitanteilig zu kürzen, wenn die Aufwendungen im Kalenderjahr nicht regelmäßig geleistet werden.
Bei nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Kindern ist der Höchstbetrag auf den im Wohnsitzstaat notwendigen und angemessenen Betrag zu kürzen.
Voraussetzung für den Abzug von Kinderbetreuungskosten
Die Aufwendungen für die Kinderbetreuung müssen wegen einer Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen anfallen. Leben die Eltern zusammen, müssen beide Elternteile erwerbstätig sein. Dies gilt auch bei nicht ehelicher Lebensgemeinschaft.
Welcher Elternteil macht Kinderbetreuungskosten geltend?
Die Aufwendungen für die Kinderbetreuung macht in der Regel der Elternteil geltend, der die Kosten getragen hat. Wird keine andere Aufteilung vorgenommen, so wird der Betrag jeweils zur Hälfte bei der Einkunftsermittlung der Eltern berücksichtigt.
In der Steuererklärung werden die Aufwendungen für die Kinderbetreuung in der Anlage Kind geltend gemacht.
Rechnung als Voraussetzung für den Abzug von Kinderbetreuungskosten
Zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und zum Anreiz zur Schaffung legaler Beschäftigungsverhältnisse im Haushalt fordert das Gesetz die Erstellung einer Rechnung über die Kinderbetreuungskosten und die Zahlung auf das Konto der Betreuungsperson.
