Die Charta Caritatis, wenn man so will, die Verfassung der Zisterzienser, enthält genaue Vorschriften, wie das ideale Wirtschaften der Zisterzienser auszusehen hat. Unter dem Stichwort Ora et Labora kommt das Anliegen zum Ausdruck, nur von der eigenen Arbeit leben zu wollen. Die Wirtschaft des Ordens war demnach zwar auf Autarkie ausgerichtet, trotzdem benötigte man den Markt zur Bedarfsdeckung oder aber um Überschüsse der Eigenwirtschaft abzusetzen. Gerade in den Anfangsjahren der Klostergründungen benötigte man den Handel, da der junge Orden noch nicht über feste Zinseinkünfte verfügte.
Zwei Marktformen
In der damaligen Zeit des Hochmittelalters gab es zunächst zwei Marktformen: Die Periodischen Märkte, die Nundinae nominatae, und die ständigen Märkte, die Mercati. Die Nundinae waren gelegentlich abgehaltene Zusammenkünfte, während die Mercati als feste Marktflecken galten. Seit dem 12.Jahrhundert kommt diesen ständigen Märkten eine wachsende Bedeutung zu. Die auf diesen Märkten tätigen Ordensleute bezeichnete man dementsprechend auch als Mercatores. Sie galten jedoch laut einem Generalkapitelbeschluss der Zisterzienser von 1157 nicht als Kaufleute im weltlichen Sinne. Um den Einstieg in den Handel zu regeln, wurde 1134 das Statut De Nundinis erlassen: Die Zahl der Klosterangehörigen, welche auf dem Markt einkaufen können, wurde auf zwei beschränkt und Bestimmungen über die maximale Entfernung der Märkte getroffen. Generell galt also, dass der Verkauf von Überschüssen auf Märkten nicht den Intentionen des Ordens widersprach. Demnach durften nun alle Klosterprodukte als weltliche Produkte veräußert werden. Das hiermit erwirtschaftete Geld konnte dann nicht nur für karitative Zwecke gespendet, sondern zum Erwerb von Land verwendet werden.
Regelmäßige Besuche der Märkte
Der Wandel in der Wirtschaftsweise der Zisterzienser, also von anfänglichen Besuchen auf den Nundinis, den gelegentlich abgehaltenen Märkten, bis zur regelmäßigen Belieferung der Mercati, den ständigen Märkten, spiegelt sich auch im 1202 verfassten Statut De Venditione et Emptione wieder. Stellte der Markt in der Zeit von De Nundinis (1134) noch ein zu regelndes Problem für zisterziensische Lebens- und Wirtschaftsweise dar, so wird nun der Verkauf von Waren auf Märkten gegen Geld ausdrücklich erlaubt und empfohlen. Das anfängliche Streben nach ausschließlicher Verfügbarkeit über die wirtschaftlichen Grundlagen des Klosterbesitzes führte auch zur Entstehung von speziellen Klostermärkten. Seit Mitte des 13. Jahrhunderts verliehen jedoch die Landesherren einigen Klostermärkten Stadtrecht, sodass diese dann dem Einfluss der Zisterzienser entzogen waren. Ein Beispiel hierfür ist Greifswald, das 1250 das Stadtrecht verliehen bekam, aber weiterhin einen Stadthof für das Kloster Eldena beherbergte. Die weitere Entwicklung des zisterziensischen Handels wurde vor allem durch diverse Zollprivilegien, wie die Befreiung von Durchgangszöllen, verstärkt. Als Beispiel sei hier die ab 1142 gewährte Zollfreiheit unter dem Grafen von Flandern genannt, welche auf den Einsatz von Bernhard von Clairvaux zurückgeht. Diese Zollprivilegien führten dann zu einem Anwachsen der Warenströme der Zisterzienser gegen Ende des 12. Jahrhunderts. Seitdem galten die Zisterzienser als ein beachtenswerter Faktor im Handelsgeschehen.
Zum Weiterlesen:
- Schich, Winfried (2007): Wirtschaft und Kulturlandschaft. Gesammelte Beiträge 1977 bis 1999 zur Geschichte der Zisterzienser und der "Germania Slavica". Berlin.
- Puls, Uta (1998): Zisterzienser. Spuren in Brandenburg. Berlin.
