Die Lehrerausbildung in Hessen wird im Sommer 2011 neu geregelt

Der Vorbereitungsdienst für Lehrkräfte in Hessen, früher Referendariat genannt, ändert sich. Doch sind diese Änderungen wirklich von Vorteil?

Am 8. Juni 2011 wurde vom Hessischen Landtag das neue Lehrerbildungsgesetz (HLbG) verabschiedet. Danach ändert sich der Vorbereitungsdienst für angehende Lehrer in Hessen. Durch die vorgenommenen Änderungen soll eine größere Nähe zur beruflichen Praxis in der zweiten Ausbildungsphase der Lehrerausbildung hergestellt und für eine Entlastung der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst gesorgt werden. Doch wird dies durch die Änderungen in der Lehrerausbildung wirklich erreicht?

Verkürzung der Dauer des Vorbereitungsdienstes

Der Vorbereitungsdienst dauert ab jetzt statt 24 nur noch 21 Monate. Das bisher sechs Monate dauernde Einführungssemester wird auf eine Einführungsphase von drei Monaten verkürzt. Damit erfolgt der Einstieg in das eigenverantwortliche Unterrichten bereits nach drei Monaten. In der Einführungsphase erfolgt im Unterschied zum früheren Einführungssemester noch keine Bewertung.

Änderung der Einstellungstermine

Für die kommenden Einstellungsverfahren ändern sich außerdem die Bewerbungs- und Einstellungstermine des Vorbereitungsdienstes. Referendare und LiVs (Abkürzung für Lehrer im Vorbereitungsdienst) beginnen ihre Ausbildungszeit jetzt nicht mehr am 1. Februar oder 1. August eines Jahres, sondern ab diesem Sommer am 1. Mai oder am 1. November. Dadurch verschiebt sich auch der Bewerbungsschluss für die jeweiligen Einstellungstermine. Lehramtsstudenten, die am 1. November mit dem Referendariat beginnen wollen, müssen sich jetzt bis spätestens 1. Juli desselben Jahres beim Amt für Lehrerbildung bewerben und wenn sie am 1. Mai beginnen wollen, bis spätestens zum 1. Januar des Jahres. Anders als früher können die Zeugnisse der ersten Staatsprüfung (oder beglaubigte Kopien) nicht mehr nachgereicht werden. Weitere Einzelheiten zum Bewerbungsverfahren entnimmt man am besten der entsprechenden Internetseite des hessischen Kultusministeriums.

Wegfall von Modulen

Nach der Modularisierung der zweiten Phase der Lehrerausbildung wurde besonders die hohe Anzahl der bewerteten Module kritisiert. Die Forderung, bewertete Module zu streichen, da die Arbeitsbelastung der LiVs dadurch zu hoch war, besteht seit Beginn der Modularisierung. Engagierten sich die LiVs hauptsächlich an der Schule und konzentrierten sich auf ihren eigenverantwortlichen Unterricht und ihre Unterrichtsbesuche mussten sie zwangsläufig die Ausbildung am Studienseminar vernachlässigen und umgekehrt. Deshalb wurden die zwölf bewerteten Module auf acht bewertete Module gekürzt. Das bewertete Modul in der Einführungsphase wurde gestrichen und im Prüfungssemester gibt es jetzt weniger bewertete Module.

Stärkung des praktischen Teils im Vorbereitungsdienst

Mit dem neuen Lehrerbildungsgesetz hat sich auch der Schwerpunkt der Bewertung geändert. Dieser liegt jetzt auf dem unterrichtspraktischen Teil der bewerteten Module. Die LiVs werden nur zur zweiten Staatsprüfung zugelassen, wenn sie alle acht bewerteten Module bestanden haben. Mangelnde unterrichtspraktische Leistungen können nicht mehr mit theoretischen Leistungen ausgeglichen werden. Die Ausbildungsschule spielt bei der Beurteilung der LiVs jetzt auch eine größere Rolle. Das Schulleitergutachten wird in die Gesamtnote am Ende der Ausbildungszeit mit einbezogen.

Möglichkeit der Entlassung bei Nichteignung

LiVs dürfen ab jetzt vor der Zulassung zur zweiten Staatsprüfung entlassen werden, wenn sich während des Referendariats herausstellt, dass sie sich für den Lehrerberuf nicht eignen. Diese Regelung gab es vorher in dieser Form noch nicht.

Vor- und Nachteile der vorgenommenen Änderungen

Positiv zu bewerten ist die Kürzung des Einführungssemesters auf eine dreimonatige Einführungsphase. Die angehenden Lehrer können so schneller in den Lehrerberuf einsteigen. Die Verkürzung des Vorbereitungsdienstes bringt auch dem Land Hessen Vorteile, da hierdurch Kosten von etwa 8,7 Millionen Euro eingespart werden. Außerdem ist positiv zu bemerken, dass die Einführungsphase bewertungsfrei bleibt.

Die neuen Einstellungstermine bringen sowohl Vor- als auch Nachteile. Einerseits müssen sie so gewählt werden, da nur so gewährleistet werden kann, dass die LiVs nach dem zweiten Staatsexamen gleich in den Schuldienst zum nächsten Halbjahr übernommen werden können. Andererseits bedeutet diese Neuregelung für Lehramtsstudenten, die ihr Studium gewöhnlich im Dezember oder Juli eines Jahres abschließen, bis zu vier Monate Leerlauf, da auch die Möglichkeit, die Zeugnisse des ersten Staatsexamens nachzureichen, nicht mehr besteht.

Die Streichung von zwölf auf acht bewertete Module sorgt zwar für eine Verringerung der Arbeitsbelastung der LiVs, jedoch wird diese durch die Verkürzung der Ausbildungszeit teilweise wieder aufgehoben, so dass das verlangte Arbeitspensum sich insgesamt nur wenig verringert. Es fehlen weiterhin Regelungen für LiVs, die durch die Erziehung von Kindern oder Pflege von Angehörigen besonders belastet sind. Die Forderung nach einer Möglichkeit, dass Referendariat für diese Gruppe von LiVs auch in Teilzeit zu absolvieren, wurde nicht berücksichtigt.

Eindeutig positiv bewerten kann man, dass die berufliche Praxis ab jetzt stärker bewertet wird und auch die Schulleitung bei der Beurteilung der LiVs eine stärkere Rolle spielt. Die Regelung, dass LiVs in Zukunft bei Nichteignung entlassen werden können, bringt Vor- und Nachteile mit sich. Natürlich sollten LiVs, die sich offensichtlich für den Lehrerberuf nicht eignen, auch nicht Lehrer werden. Man muss jedoch auch bedenken, dass eine Entlassung der LiVs vor dem zweiten Staatsexamen eine Katastrophe bedeutet. Eigentlich müsste die Überprüfung auf Eignung für den Lehrerberuf viel früher statt finden, da die LiVs bereits viele Jahre in ihre Lehrerausbildung investiert haben, wenn sie erst kurz vor dem zweiten Staatsexamen die Beurteilung erhalten, dass sie sich nicht für den Beruf nicht eignen. Berufliche Alternativen für LiVs, die ihre Lehrerausbildung nicht komplett abschließen konnten, gibt es nur wenige. Dem könnte man mit einem Praxissemester noch während des Studiums entgegen wirken.

Ein weiteres Problem besteht darin, dass die entlassenen LiVs durch ihren vorherigen Status als Beamte auf Widerruf weder Anspruch auf Arbeitslosengeld I, noch auf sonstige staatliche Leistungen mit Ausnahme von Arbeitslosengeld II haben. Probleme gibt es meistens auch noch dadurch, dass angehende Lehrer zu Beginn ihrer Ausbildung eine private Krankenversicherung abschließen und nicht so einfach in der gesetzlichen Krankenkasse wieder Aufnahme finden. Ähnliche Probleme bestehen weiterhin, wenn LiVs längere Zeit arbeitsunfähig erkranken und nicht mehr in den Beruf zurück kehren können. In diesem Zusammenhang sollte überlegt werden, ob man den Status des Beamten auf Widerruf während des Referendariats wirklich aufrecht erhalten sollte.

Weitere Quellen:

Stephanie von Keitz, Foto-Studio Bilder Janson

Stephanie von Keitz - Mein Name ist Stephanie von Keitz. Ich wurde am 17. Juli 1977 in Gelnhausen geboren. Beruflich habe ich schon Einiges hinter mir. Ich ...

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