
- Weihnachtskarte mit Geldscheinen - Stephanie von Keitz
Gerade jetzt um die Weihnachtszeit stellt sich die Frage in vielen Fällen wieder aktuell, ob Kinder von Hartz IV Empfängern Geldgeschenke, die sie zum Beispiel von Oma, Tanten und anderen Verwandten zu Weihnachten bekommen, behalten dürfen. In einem Fall hat das Bundessozialgericht jetzt nach fünf Jahren entschieden, dass die insgesamt 570 Euro, die drei Kinder einer Hartz IV Empfängerin zu Weihnachten und zum Geburtstag überwiesen bekamen, nicht auf den Hartz IV Satz, den die Familie erhält, angerechnet werden dürfen. Allerdings führten Formfehler in diesem Einzelfall zu dem Urteil des Gerichts, so dass das Urteil keine allgemeine Gültigkeit für ähnliche Fälle hat.
Formfehler des Jobcenters
In dem genannten Fall überwies die Oma der Kinder Lhimai, Geraldine und Leon um den Jahreswechsel 2006/2007 insgesamt 570 Euro als Weihnachts- und Geburtstagsgeschenke. Als das Jobcenter die Überweisung bemerkte, forderte es 510 Euro von der Familie zurück. Doch bei den Rückforderungsbescheiden beging das Jobcenter unter anderem den formalen Fehler, dass im Bescheid nicht einzeln aufgeführt wurde, wer wie viel zurück zahlen sollte. Zu diesem Zeitpunkt durfte das Geld jedoch grundsätzlich noch, da es über der Bagatellgrenze von 50 Euro lag, als Einkommen angerechnet werden.
Hartz IV Reform im April 2011 bezüglich Geldgeschenke
Geldgeschenke, die nach der Reform im April 2011 ausgezahlt wurden, darf eine Familie, die von Hartz IV lebt, behalten, solange sie den Rahmen des Üblichen nicht überschreiten. Außer dieser schwammigen Formulierung, dass die Geldgeschenke in einem üblichen Rahmen bleiben sollen, gibt es jedoch noch keine konkreten Angaben. Nur zu besonderen Anlässen wie Konfirmation, Firmung, Jugendweihe und Kommunion wurde festgelegt, dass Geldgeschenke bis zu einer Höhe von 3100 Euro nicht auf die Hartz IV Leistungen angerechnet werden.
Zweckgebundene Geldgeschenke werden nicht angerechnet
Sogenannte zweckgebundene Geldgeschenke dürfen nicht auf den Hartz IV Leistungsbezug angerechnet werden. Darunter versteht man ein Geldgeschenk, dass dazu gedacht ist, eine bestimmte Anschaffung zu tätigen, die nicht bereits durch das Arbeitslosengeld II abgedeckt ist. Hierzu zählt zum Beispiel Geld für die Anschaffung eines Fahrrades oder eines Computers. Dabei sollte derjenige, der das Geldgeschenk auszahlt, festlegen, dass das Geld zurückgezahlt werden muss, wenn es für etwas anderes verwendet wird als den gedachten Zweck. Jedoch darf auch hier das Geldgeschenk nicht die Höhe von 50 Prozent des Eckregelsatzes überschreiten, der aktuell 179 Euro beträgt.
Vermögensgrenze darf jedoch nicht überschritten werden
Jeder minderjährigen Hartz IV Empfänger darf bis zu einem Grundfreibetrag von 3100 Euro Geld erhalten oder ansparen. Hinzu kommt ein Freibetrag in Höhe von 750 Euro für notwendige Anschaffungen. Vermögen des Kindes, das die Höhe von 3850 Euro übersteigt, wird jedoch angerechnet. Sachgeschenke werden dagegen in der Regel nicht angerechnet, es kann nur passieren, dass von der Leistungsträger vom Leistungsempfänger verlangen kann, diese zu verkaufen, falls es sich um ein außergewöhnlich wertvolles Sachgeschenk handelt. Großeltern sollten das Sparbuch für ihre Enkel, deren Eltern Hartz IV Leistungen beziehen, so anlegen, dass ihre Enkel über das Geld nicht frei verfügen können und das Sparbuch behalten.
Bitte beachten Sie, dass ein Suite101-Artikel niemals juristischen Rat, zum Beispiel den eines Rechtsanwalts, ersetzen kann.
