Eine Ausgleichsklausel im Aufhebungsvertrag kann unwirksam sein

Ausgleichsklausel im Aufhebungsvertrag - Mohamed Ibrahim
Ausgleichsklausel im Aufhebungsvertrag - Mohamed Ibrahim
Eine einseite Ausgleichsklause, die nur Ansprüche des Arbeitnehmers im Aufhebungsvertrag abschneidet, ist wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam.

Ein Altersteilzeitvertrag ist auch ein Aufhebungsvertrag

In einem Altersteilzeitvertrag wird nicht nur über die Verteilung der Arbeitszeit und Aufstockung des Nettobetrages eine Regelung getroffen sondern auch die Beendigung zu einem bestimmten Termin festgeschrieben. Damit ist er auch ein Aufhebungsvertrag.

Sind Abfindung und Altersteilzeitvereinbarung eine Gegenleistung?

Neben der Beendigung regelten in dem vom Bundesarbeitsgericht zu entscheidenden Fall die Parteien auch noch die Zahlung einer Abfindung und das Altersteilzeitverhältnis. Der Vertrag enthielt außerdem die vorformulierte und vom Arbeitgeber mehrfach verwendete Klausel (deshalb eine allgemeine Geschäftsbedingung AGB):

"Darüber hinausgehende Abfindungs- oder Ausgleichsansprüche im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, gleich aus welchem Rechtsgrund, bestehen nicht.“

Schloss diese Ausgleichsklausel einen Anspruch aus betrieblicher Übung aus?

Bei dem Arbeitgeber war eine betriebliche Übung entstanden, die eine Ausgleichszahlung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem 63. Lebensjahr, gestaffelt nach Betriebszugehörigkeit, vorsah. Der Kläger machte diese gegenüber dem Arbeitgeber geltend. Die Beklagte berief sich auf die oben zitierte Ausgleichsklausel im Altersteilzeitvertrag.

Vor dem Arbeitsgericht war der Kläger mit seinem Begehren erfolgreich. Auf die Berufung der Beklagten, wies das Landesarbeitsgericht die Klage ab. Das Bundesarbeitsgericht stellte nun die erstinstanzliche Entscheidung wieder her, verurteilte also den Arbeitgeber zur Zahlung der durch betriebliche Übung entstandenen Ausgleichszahlung an den Arbeitnehmer, trotz der Ausgleichsklausel im Aufhebungsvertrag.

Eine Ausgleichsklausel im Aufhebungsvertrag ist nicht überraschend

In seiner Begründung prüft das Bundesarbeitsgericht zunächst, ob die Klausel überraschend ist und verneint das, denn solche Klauseln werden häufig im Zusammenhang mit der Beendigung, die in dem Altersteilzeitvertrag auch vereinbart wurde, getroffen. Daneben wird erörtert, ob eine Ausgleichsklausel, die Hauptleistungspflichten abschneidet, überhaupt einer Inhaltskontrolle nach den Regelungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen unterzogen werden können, denn wegen der Vertragsfreiheit umfasst die eigentlich nur vertragliche Nebenpflichten. Die Inhaltskontrolle wird hier bejaht, denn im Rahmen der Regelung über die Altersteilzeit und das Ausscheiden wird in der Ausgleichsklausel nur über Nebenpflichten eine Regelung getroffen.

Das Bundesarbeitsgericht sieht allerdings in der Ausgleichsklausel, die lediglich dem Kläger die Ansprüche abschnitt, eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, denn sie begünstigte in ihrer Formulierung nur den Arbeitgeber vor Ansprüchen des Arbeitnehmers, aber nicht umgekehrt.

Im amtlichen Leitsatz heißt es etwas einschränkend, dass Ausgleichsklauseln, die nur Ansprüche des Arbeitnehmers abschneiden ohne ein Gegenleistung dafür zu geben, den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen. Nun könnte man in dem Abschluss des Altersteilzeitvertrages an sich und der Abfindungsregelung im zu entscheidenden Fall durchaus eine Gegenleistung sehen. Das war für das Bundesarbeitsgericht aber anscheinend keine Gegenleistung für die Ausgleichsklausel. Im Grunde könnten in der Rechtspraxis - soweit nicht ausgehandelt also allgemeines Geschäftsbedingungen - in der einseitigen Ausgleichsklausel häufig eine unangemessene Benachteiligung liegen.

Dieser Artikel gibt die Meinung des Autors zur Rechtslage zur Zeit der Abfassung wieder. Er kann und will nicht die Beratung durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtanwältin im Einzelfall ersetzen. Er stellt den Sachverhalt vereinfacht dar und verzichtet auf die "dritte Ausnahme des vierten Sonderfalls."

Quelle: BAG 21.06.2011 - 9 AZR 203/10

Alexander Benra, Alexander Benra - privat

Alexander Benra - Alexander Benra, Jahrgang 1966, ist Jurist mit langjähriger Erfahrung in dem Fachgebiet Arbeitsrecht. Wichtiger Hinweis: Die ...

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