
- Gefahrenzulagen - Gerd Altmann
Gefahrenzulagen sind nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln vom 16. April 2008 nicht steuerfrei, sondern als steuerpflichtiger Arbeitslohn einzuordnen. Laut Gericht gibt es keine verfassungsrechtlichen Bedenken, dass Gefahrenzulagen anders als Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge gesetzlich nicht steuerfrei sind. In der Behandlung von Gefahrenzulagen als nicht steuerfrei ist kein Verstoß gegen das Willkürverbot zu sehen, da der Gesetzgeber bei der Besteuerung von Zuschlägen innerhalb gewisser Grenzen typisierende Regelungen treffen kann, ohne sich um eine vollständige Gleichbehandlung aller möglichen Einzelfälle bemühen zu müssen (Az.: 3 K 691/07).
Fall zur Behandlung von Gefahrenzulagen als nicht steuerfrei
In dem Fall zur Behandlung von Gefahrenzulagen als nicht steuerfrei waren die Kläger im Kampfmittelbeseitigungsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen beschäftigt. Neben ihrem Grundgehalt erhielten die Kläger für diese Tätigkeit Gefahrenzulagen. Der Arbeitgeber führte für die Gefahrenzulagen Lohnsteuer ab und behandelte die Gefahrenzulagen somit als nicht steuerfrei.
Gegen ihren Einkommensteuerbescheid legten die Kläger Einspruch ein, weil die Gefahrenzulagen nach ihrer Ansicht steuerfrei sind. Da das Finanzamt den Einspruch zurückwies klagten die Arbeitnehmer, um zu bewirken, die Gefahrenzulagen als steuerfrei zu behandeln.
Hierbei wurde von ihnen argumentiert, die Besteuerung der Gefahrenzuschläge sei willkürlich und verletze den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Es sei kein sachlicher Grund erkennbar, der eine unterschiedliche Behandlung steuerfreier Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge und der Gefahrenzulagen rechtfertige. Die für die Kampfmittelräumarbeiten gezahlten Gefahrenzulagen stellten nach Ansicht der Kläger ebenso wie die in § 3b EStG geregelten Zulagen eine sogenannte Erschwerniszulage dar, sodass der Paragraph in verfassungskonformer Auslegung auch auf die Gefahrenzulagen anzuwenden ist.
Gefahrenzulagen sind nicht steuerfrei
Das Finanzgericht hat die Klage, die Gefahrenzulage in der Steuererklärung als steuerfrei anzusehen, als unbegründet abgewiesen. Nach Ansicht des Gerichtes handelt es sich bei den streitigen Gefahrenzulagen um steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Das Gericht erläuterte, dass zu den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG unter anderem auch Gehälter, Löhne und andere Bezüge gehören, die für eine Beschäftigung im öffentlichen und privaten Dienst gewährt würden. Dabei sind als Arbeitslohn stets alle Einnahmen einzuordnen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zuflössen. Dazu gehörten auch Zuschläge, die ein Arbeitgeber neben dem Grundgehalt zahle. Im EStG sei aber keine Steuerbefreiung der dem Kläger gewährten Gefahrenzulagen vorgesehen.
Festlegung von Gefahrenzulagen als nicht steuerfrei
Nach Auffassung des Finanzgerichts verstößt die Beschränkung des § 3b EStG auf Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge nicht gegen das Willkürverbot. Vielmehr muss sich der Gesetzgeber nicht um alle nur möglichen Fälle der Gleichbehandlung bemühen und darf innerhalb gewisser Grenzen generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen. Es steht dem Gesetzgeber somit frei, lediglich die Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit steuerfrei zu belassen und Gefahrenzulagen als nicht steuerfrei zu behandeln.
