Elterliches Züchtigungs- und Erziehungsrecht

Paragraphensymbol - Michael Pilarski
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Es geht um das elterliche Züchtigungs- und Erziehungsrecht, seine rechtliche Zulässigkeit sowie den Umfang und etwaige Rechtsfolgen für die Eltern.

Manchen Eltern ist heutzutage nicht ganz klar, ob ein elterliches Züchtigungs- und Erziehungsrecht existiert oder wenn in welchem Umfang und ob diesem daher möglicherweise rechtfertigende Wirkung zukommt. Das bedeutet, dass die Eltern im Falle der Gewaltanwendung beispielsweise nicht strafrechtlich belangt werden können. Ebenso wenig können in einem solchen Fall grundsätzlich zivilrechtliche Ansprüche gegen sie geltend gemacht werden. Denn es fehlt an der Rechtswidrigkeit der Handlung. Die Rechtslage war lange Zeit nicht eindeutig und sieht nunmehr folgendermaßen aus:

Die herrschende Meinung hält unter strafrechtlichen Aspekten elterliche Züchtigungen für unzulässig und verweist auf die Möglichkeit der Einstellung des Verfahrens höchstens aus Opportunitätsgründen bzw. einer Strafmilderung. Das heißt, die Behörden müssen die Strafverfolgung im Gegenteil zum Legalitätsprinzip nicht einleiten, es steht in ihrem Ermessen, welches zu dem Ergebnis kommen kann, dass eine Verfolgung aufgrund der Umstände des Einzelfalls nicht erforderlich ist.

Andere Stimmen behaupten, die zivilrechtliche Regelung über eine gewaltfreie Erziehung von Kindern in §1631 II BGB habe für das Strafrecht keine Bedeutung, vielmehr könne ein Züchtigungsrecht durchaus als Rechtfertigungsgrund für Gewalt und Körperverletzungen durch die Eltern anerkannt werden.

Sachgerecht ist es zunächst Folgendes zu bedenken: Keine Regelung kann das Erziehungsrecht der Eltern nach Art. 6 GG beseitigen, welches grundrechtlich geschützt ist. Sinnvolle Maßnahmen der Erziehung und Züchtigung müssen grundsätzlich zulässig bleiben. Die Gewaltfreiheit der Erziehung muss sich am Gesamtziel der Sicherung des Kinderwohls messen lassen. Das lässt sich im Wege der verfassungskonformen Auslegung von §223 StGB und §1631 II BGB vor dem Hintergrund des Art. 6 GG umsetzen. §1631 II spricht von entwürdigenden Maßnahmen, diese würden tatbestandsmäßig die üble, unangemessene Behandlung nach §223 StGB darstellen. Einer angemessenen körperlichen Maßnahme dagegen fehlt der entwürdigende Charakter und somit auch dem §223 StGB die üble, unangemessene Behandlung. Das Problem spielt sich daher auf Tatbestandsebene der Rechtsnormen ab. Der Tatbestand des §223 StGB ist dann nicht erfüllt, wenn die Erziehungsmaßnahme bei hinreichendem Züchtigungsanlass objektiv zur Erreichung des Erziehungszwecks geboten sowie subjektiv vom Erziehungsgedanken beherrscht ist und wenn die Züchtigung in Art und Intensität maßvoll bleibt, also in einem angemessenen Verhältnis zur Verfehlung und zum Lebensalter des Kindes steht, dessen körperliche Verfassung und seelische Entwicklung in die Abwägung einzubeziehen sind.

Im Ergebnis bedeutet oben Ausgeführtes, dass Erziehungs- und Züchtigungsmaßnahmen zulässig sind, wenn ein hinreichender Anlass für die Erziehungsmaßnahme vorhanden ist, die Eltern nur zum Zweck der Erziehung und nicht aus anderen Motiven handeln. Desweiteren müssen die Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zur konkreten Verfehlung des Kindes und seinem Alter steht. Ein druckvoller Schlag auf den Hintern wird daher durchaus angemessen und damit zulässig sein, um dem Kind beispielsweise zu verdeutlichen, dass es nicht ohne nach Verkehr zu schauen, über eine viel befahrene Straße laufen soll, weil es immerhin um dessen Leben geht. Ein Kind "verprügeln", weil es aus Versehen ein Glas zu Bruch gestoßen hat, wird sicher nicht mehr angemessen sein. Hier gilt es im Einzelfall abzuwägen und pauschale Aussage ist kaum möglich.

Der Artikel bezieht sich auf die Rechtslage in Deutschland. Er stellt keine Rechtsberatung dar, er ist eine vom Autor vertretene Rechtsauffassung.