Elternzeit steht jedem Elternteil für die Dauer von drei Jahren zu.
Der Antrag auf Elternzeit muss spätestens sieben Wochen vor Beginn erfolgen, also in der Regel spätestens eine Woche nach der Entbindung. Erfolgt die Anmeldung zu spät und beruft sich der Arbeitgeber hieraus, beginnt die Elternzeit mit einer Frist von sieben Wochen nach Zugang des Antrages.
Nachweis der Beantragung
Der Antrag auf Elternzeit ist dem Arbeitgeber schriftlich zu überreichen. Dabei ist unbedingt auf den Nachweis des Zugangs der Erklärung zu achten.
Verbindlichkeit des Antrages
Mit dem Antrag auf Elternzeit muss eine verbindliche Erklärung für die kommenden zwei Jahre erfolgen, von der nur noch mit Zustimmung des Arbeitgebers abgewichen werden darf. Ein sorgfältige Planung der Berufstätigkeit nach der Entbindung ist daher unerlässlich.
Besonderheit, wenn beide Elternteile Elternzeit beantragen
Die Festlegung für den Zeitraum der nächsten zwei Jahre gilt zunächst nur für den Elternteil, der zuerst Elternzeit beantragt. Der andere Elternteil beantragt seine Elternzeit mit der Vorfrist von sieben Wochen und muss sich ebenfalls auf einen Zeitraum von zwei Jahren verbindlich festlegen. Wollen beide Elternteile zeitgleich von Beginn der Geburt in Elternzeit gehen, müssen beide eine verbindliche Erklärung über den Zeitraum der nächsten zwei Jahre abgeben.
Grundsätzlich steht es den beiden Elternteilen frei, welche Aufteilung der Elternzeit unter einander sie wählen. Hier stehen ihnen verschiedene Elternzeitmodelle zur Verfügung.
Voraussetzungen der Elternzeit
Der Anspruch auf Elternzeit besteht für alle Eltern, die sich in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis befinden. Hierbei ist ohne Belang, ob dieses Beschäftigungsverhältnis lediglich auf 400-EUR-Basis besteht, in ein Ausbildungsverhältnis eingebettet oder zeitlich befristet ist.
Ebenso besteht ein Elternzeitanspruch für in Heimarbeit Beschäftigte, Berufs- und ZeitsoldatInnen und Wehr- und Ersatzdienstleistenden. Wehr- und Ersatzdienstpflichtige haben zudem die Möglichkeit, ihren Einrufungsbescheid zurückstellen zu lassen. Keinen Anspruch auf Elternzeit hingegen haben Selbstständige.
Voraussetzungen für den Anspruch auf Elternzeit
Der Anspruch auf Elternzeit besteht, wenn der/die AntragstellerIm mit dem Kind in dem selben Haushalt lebt und das Kind überwiegend durch dieseN betreut wird. Weitere Voraussetzung ist, dass der/die AntragstellerIn während der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden berufstätig ist.
Anspruchsberechtigter Personenkreis
Der Anspruch auf Elternzeit gilt für die Eltern des Kindes, unabhängig von der Frage, ob diese verheiratet sind oder nicht. Auch Lebenspartner können für die Kinder des anderen Lebenspartners Elternzeit beantragen. Weitere Anspruchsberechtigte sind die Pflegeeltern eines Kindes. In besonderen (Härte-) Fällen können auch die Großeltern oder sonstige Verwandte des Kindes Elternzeit beantragen.
TIPP:
Planen Sie bereits im Vorfeld gemeinsam mit Ihrem Partner sorgfältig, wie Sie die Elternzeit untereinander aufteilen wollen. Bedenken Sie, dass eine spätere Abänderung nur mit Zustimmung Ihres Arbeitgebers erfolgen kann und diese kaum erteilt werden wird, wenn Ihr Arbeitgeber seinerseits langfristig für die Dauer Ihrer Elternzeit eine Vertretungskraft eingestellt hat.
Voraussetzung für den Anspruch auf Elternzeit ist auch nicht, dass Sie als Elternteil sorgeberechtigt sind. Insoweit reicht es aus, wenn der sorgeberechtigte Elternteil seine Zustimmung zu der Betreuung des Kindes in Elternzeit erteilt hat.
